Donnerstag, 18. Juli 2019

Zeit für etwas CBD-Aufklärung

Sind Produkte mit CBD nun legal oder nicht?


Seit einiger Zeit liegen Produkte mit dem Hanfinhaltsstoff CBD groß im Trend. Viele verschiedene Hersteller und Anbieter haben sich seitdem auf den Verkauf an Endkunden spezialisiert und sind sich sicher, dass sie innerhalb der geltenden Gesetzeslage operieren. Leider bestehen hier nun jedoch einige Zweifel, auf die sich Hüter des Rechts berufen, um mit Staatsgewalt gegen derartige Handlungen vorgehen zu können. Ob Produkte mit CBD nun legal sind oder nicht, möchte dieser Artikel daher mit Berufung auf die Aussagen eines beim Onlinemagazin Gründerszene befragten Rechtsanwaltes klären, der sich intensiv mit er aktuellen Rechtslage auseinandergesetzt hat und diese durch logische Herleitungen verständlich aufzuschlüsseln versucht. CBD-Aufklärung scheint in der aktuellen Situation schließlich vonnöten.

Oft scheint bereits im Vorfeld in der Frage über die Legalität von Hanfprodukten der Irrglaube mitzuschwingen, dass es sich um Produkte handelt, die dem Rausch- und Arzneimittel Marihuana gleichgestellt sind. Dies ist natürlich nicht der Fall. Hanf mit einem THC-Wert von unter 0,2 Prozent THC unterliegt nicht dem Betäubungsmittelgesetz. Das 1961 in New York unterzeichnete Einheitsübereinkommen bezüglich Cannabis umfasst schließlich nur weibliche Cannabisknospen und Fruchtstände, die mit reichlich THC behaftet sind und zur Erzeugung von Rauschmitteln geeignet wären. Werden in der Übereinkunft an anderer Stelle Tinkturen oder Extrakte zum Rauschmittel erklärt, müssen diese zwingend aus den klar definierten Pflanzenteilen hergestellt worden sein – aus den Blüten und Fruchtständen weiblicher Cannabispflanzen. Das Verbot THC-haltiger Pflanzenteile bezieht sich somit einzig auf diese eindeutigen Einheiten, jedoch nicht auf die gesamte Pflanze. Wird etwas anderes behauptet, wurden die international gültigen Definitionen inhaltlich falsch verstanden. 

Werden daher bei der Produktion von Waren mit CBD-Anteilen beispielsweise Samen oder Teile männlicher Cannabis sativa L verarbeitet, die keinen beziehungsweise einen sehr geringen THC-Gehalt aufweisen, ist ein Bruch mit dem Betäubungsmittelrecht während der Produktion und des Vertriebes ausgeschlossen. Auch die mittlerweile oft erwähnte Novel-Food-Verordnung gewährt einen THC-Grenzwert von 0,2 Prozent bei den verarbeiteten Hanfpflanzen. Da jedoch schon das Betäubungsmittelgesetz diesen Grenzwert vorsieht, überschreiten gesetzestreue Anbieter schon bei der Produktion ihrer Extrakte niemals diesen eindeutigen Wert. Da CBD dieser Einordnung als Rauschmittel aber nicht unterliegt, gibt es hier auch keinen Grenzwert betreffend des Besitzes höher konzentrierter Extrakte. 

Besitzen die gehandelten Produkte einen besonders hohen CBD-Anteil, können diese als zugelassene und verschreibungspflichtige Arzneimittel in den Verkauf wandern. Dazu müssen jedoch ein entsprechend arzneiwirksamer Anteil oder erhöhte Dosierungsvorgaben in und auf den Waren vorhanden sein, die diese dann in ein zulassungspflichtiges Produkt verwandeln. Um nicht wegen des prinzipiell wirksamen Anteils des Wirkstoffes in ein Funktionsarzneimittel umgestuft zu werden, müssen Hersteller besonders darauf achten, wie sie die Abgabemengen und ihr Behältnis gestalten, damit eine Überdosierung über das Produkt in der Praxis nahezu ausgeschlossen werden kann. Außerdem gehören Warnhinweise – sogenannte Deklarationsvorschriften – beachtet, die eine Bewerbung möglicher Heilwirkungen beinhalten. Dies ist verboten. Ebenso darf ein Produkt nicht vortäuschen, ein Arzneimittel zu sein. Weder Beschreibung noch die Aufmachung dürfen hier hinter ein falsch zu verstehendes Licht führen, damit der Hersteller nicht der Gefahr entgegensieht, trotz Einhaltung der zulässigen CBD-Anteile einer Strafverfolgung ausgesetzt zu werden. 

Ebenso gilt bei Nahrungsergänzungsmitteln aufgrund der EU Health-Claims-Verordnung, dass nur amtlich verifizierte und ausdrücklich über eine sogenannte Positivliste freigegebene Aussagen zu Inhaltsstoffen in Lebensmitteln für die Präsentation des Produktes eingesetzt werden dürfen. Da bezüglich CBD bislang keine zulässigen Werbeaussagen betreffend des gesundheitsfördernden Aspektes existieren, dürfen derartige Aussagen auch nicht seitens der Produzenten ausgesprochen werden, um die Reglementierungen von Lebensmittelwerbung und Produktpräsentation zu wahren.

Selbst wenn sich ein Hersteller oder Händler an all diese Vorgaben hält, läuft er derzeit dennoch Gefahr, dass übermäßig aufmerksame Gesetzeshüter ihn wegen seiner legalen Handlungen aufs Korn nehmen, da aktuell viel Unwissenheit bezüglich der Novel-Food-Verordnung im Umlauf ist. Dieser Katalog enthält aber eindeutige Definitionen darüber, was erlaubt ist und was nicht. Keiner Einschränkung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel für den menschlichen Verzehr unterliegen seit der Einführung der lange Zeit gültigen Regularien der Novel-Food-Verordnung vom 15. Mai 1997 die altbekannte Nutzhanfpflanze Cannabis sativa und alle ihre zahlreichen Wirkstoffe. 

Bezüglich Cannabidiol war der frühere Novel-Food-Katalog eindeutig, dass es sich nicht um ein “neuartiges” Lebensmittel aus Pflanzen handle. Demnach ist die Verwendung von Blättern oder Samen der genannten Varietät aufgrund der irrelevanten THC-Anteile nicht betäubungsmittelrechtlich untersagt und unterliegt daher auch nicht den Einschränkungen der Verordnung. Traditionell bekannte Inhaltsstoffe in Lebensmitteln, die nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben somit weiterhin legal. 

Mittlerweile spielt jedoch auch das Verfahren der Herstellung eine Rolle, die ein Produkt neuartig und damit genehmigungspflichtig machen können. Dies tritt in Kraft, wenn neuartige Methoden zur Gewinnung angewandt werden, die die Beschaffenheit oder die Konzentration der Inhaltsstoffe verändern und somit von bekannten Lebensmitteln unterscheidbar machen. Eine Verarbeitung durch Extraktion führt nach dieser Definition aber zu keinerlei Veränderung des naturbelassenen Inhaltsstoffes und ist dazu schon vor der Einführung des Kataloges im Jahr 1997 bekannt gewesen. Eine Isolierung kommt schließlich keiner Veränderung gleich. Bis in den vergangenen Januar erklärte die Novel-Food-Verordnung alle Anwendungen von CBD-Extrakten für zulässig, solange keine künstliche Anreicherung während des Prozesses vonstattenginge. Also so lange, bis eine Überschreitung des natürlichen CBD-Gehaltes absichtlich forciert wird. 

Seit neustem unterscheidet man jedoch zwischen der Verarbeitung der natürlichen Pflanze Cannabis sativa L. und extrahierten oder synthetisch gewonnenen Cannabinoiden. Ein Gebrauch von extrahierten Inhaltsstoffen in Lebensmitteln wäre nun von vornherein eine als neuartig zu betrachtende Methode, die einer Genehmigungspflicht unterliegt, was jedoch den eigentlichen Einsatz von Cannabis sativa L. nicht untersagt. Die neue Definition kann somit nicht dazu dienen, Produkte als neuartig zu bezeichnen, wenn diese Stoffe aus Cannabis sativa L. enthalten, welche ohne Extraktion in das Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel gelangten. Dazu zählt eindeutig das Pressen oder Trocknen der entsprechenden Pflanzenteile, oder auch die schonendere und modernere CO²-Extraktion, die seit rund 40 Jahren eine Anwendung in der Lebensmittelherstellung findet. Der Vorgang, der auch zwecks der Absonderung von Feuchtigkeit oder unerwünschter Pflanzenmaterialien angewendet wird, kann nämlich nicht als Extraktion beziehungsweise Isolierung des CBD-Materials betrachtet werden, da der Vorgang vielmehr als regulärer Verarbeitungsprozess bewertet werden muss, der das Produkt erst haltbar und nutzbar macht. 

Da die Berliner Brauerei Bier-Company GbR bereits seit 1996 nachweislich zur Herstellung ihres Hanfbieres Cannabia – später Turn – auf den erklärten Prozess zurückgriff, können derartig gewonnene Produkte eindeutig nicht als „neuartig“ bezeichnet werden. Erst falls man in weiteren Prozessen versucht, CBD noch weiter zu isolieren, beispielsweise durch die Zugabe von Lösungsmitteln, um weitere Wirkstoffe abgeben zu lassen – wobei jedoch die wertvollen ungesättigten Fettsäuren im Produkt verloren gehen würden – könnte man nach neuester Definition des Novel-Food-Kataloges davon sprechen, dass tatsächlich eine Extraktion angewendet wird, die das anschließend hergestellte Produkt als „neuartig“ klassifizieren könnte. 

Eindeutig „neuartig“ sind nach der bisherigen Einstufung nur Produkte, die mit einem angereicherten CBD-Gehalt von deutlich über 5 Prozent hergestellt worden sind. Diese Waren gelten je nach dem vorhandenen Anteil entweder als genehmigungspflichtiges Novel-Food oder gar als Funktionsarzneimittel. Es gilt daher jetzt, dass alle aus Cannabis sativa L. ohne Extraktion hergestellten Produkte, die einen natürlichen CBD-Gehalt aufweisen, frei verkäuflich sind. Noch bis in den Januar 2019 galten nur jene Produkte für „neuartig“ und genehmigungspflichtig, wenn sie einen höheren Anteil von CBD besaßen, der über den natürlichen Werten der bekannten Arten lag. Die rechtmäßige Verwendung von pflanzlichen Stoffen – auch von CBD – hängt somit von den gesetzlich definierten Kriterien ab. Diese beziehen sich stets auf die Wirkung, die Verarbeitung und auf die im Endprodukt vorhandene Menge – dieses gilt auch bei den bislang bekannten Cannabinoiden.

Da die lokalen Verwaltungsbehörden für die Überwachung angebotener Lebensmittel zuständig sind, überprüfen diese auch die Einhaltung der detaillierten Deklarationsvorgaben zu Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmitteln sowie des Arzneimittelrechts. Vor dem Verbot eines CBD-haltigen Produktes müssen die Behörden jedoch nachweisen, dass es nach der Novel-Food-Verordnung als „neuartig“ oder sogar gleich als Arzneimittel einzustufen ist. Sollten Deklarationsvorgaben oder Sicherheitsvorgaben nicht eingehalten worden sein, oder wenn das Produkt aufgrund konkret feststellbarer Eigenschaften nachweislichen Schaden hervorrufen kann, wäre ein Verbot tatsächlich gerechtfertigt. Sollten dagegen bloße Verdachtsmomente oder pauschale Untersagungen Auslöser für einen Einschnitt in das geschäftliche Handeln oder den privaten Gebrauch darstellen, ist das Verwaltungsverfahrensgericht die richtige Adresse, bei der man sich mit den entsprechenden Rechtsmitteln gegen das fälschliche – oft politisch motivierte – Vorgehen der Staatsmacht fachgerecht wehren kann.

Quelle: https://www.gruenderszene.de/health/cannabis-startups-welche-produkte-sind-ueberhaupt-legal?interstitial

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8 Kommentare
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Rainer Sikora
4 Jahre zuvor

Alles was irgendwie in Zusammenhang mit der Hanfpflanze zu bringen ist,muß negativ assoziiert werden.Wo kämen wir denn hin,wenn eine positive Eigenschaft verbreitet bekannt wäre.Die Mehrheit ist schließlich gegen Cannabis und das soll so bleiben punkt.

Echt jetzt
4 Jahre zuvor

Also ich kenne keinen der nicht für die Legalisierung ist. Davon kennen mindestens die hälfte von Leuten auch nur befürworter. Also wo sind die angeblichen Gegner? Und warum höre ich nichts von einer Legalisierung? Warum machen alle Parteien einfach weiter wie bishin? Was ist mit dem Rezo Video? Wo sind die Nacharmer die mehr Fakten bringen? Wieso kann eine Mortler, oder von den Laien in ein EU Parlament? Was macht eine AKK jetzt in ihrem neuen Posten? Ich möchte von keinem dieser Lügner vertreten werden. Und ich kenne keinen der das möchte. Das System ist Faul von vorne bis hinten. Die Menschen gehen ihrem Leben nach, wie im Wachkoma. Keiner bekommt was gebacken, was auch im geringsten für Menschen ist.… Weiterlesen »

Roland
4 Jahre zuvor

So lange kriminelle Opportunisten die Politik bestimmen und in der Regierung sitzen, wird sich nichts ändern. Also ist die Devise – schickt diese korrupten Polithuren in die Wüste, aber bitte ohne Wasser!!!!!

buri_see_käo
4 Jahre zuvor

In eine Kältewüste, auf den Königin-Elisabeth-Inseln Kanadas, mit Wasser aber nackig, da ist schön kalt im Winter.
Dort darf dann auch gekifft werden, bei frischer Briese.
Neues aus der Altmark:
https://www.mdr.de/sachsen-anhalt/stendal/salzwedel/cannabis-plantage-entdeckt-kalbe-100.html
mfG fE

Jo
4 Jahre zuvor

Zeit für etwas Aufklärung. Hanf ist eine Pflanze. Pflanzen kann man nicht verbieten.
Wenn eine Pflanze nur einem Menschen hilft, muss man daran forschen und es für diesen Menschen möglich machen. Hanf hilft Millionen Menschen. Die vollständige Legalisierung ist schon lange überfällig. Nicht mehr reden. Handeln! Nur bei einer vollständigen Legalisierung, wird man sich nicht mehr mit solch unnützen Sachen beschäftigen müssen.

Dennis
4 Jahre zuvor

Hallo, Danke für die Aufnahme ich kämpfe seit 2 Jahren mit meiner Krankenkasse für eine Kostenübernahme meiner Cannabis Therapie.

Wir sollten uns vielleicht immer wieder mal zusammen tun um unwillige Krankenkassen davon zu überzeugen das Ärzte die sein sollten die über die Medikamentevergabe am Patienten entscheiden, nicht deren Mdk Schergen.

Ein Disslike auf dem Beitrag meiner Krankenkasse würde schon reichen Danke

https://m.facebook.com/story.php?story_fbid=2258423760902172&id=104119966332573

Harald
4 Jahre zuvor

@ Dennis
Lieber Dennis,
ich kann dir nur recht geben. Die KKH ist ein komplett menschen-verachtendes und total asoziales Pack, das vorgeht ohne Rücksicht auf Verluste. Ich kann nur jedem dringend raten, geht nie zur KKH und wenn ihr schon dabei seid, wechselt die Krankenkasse. Das ist ein ganz übler Verein!!!!!!!

Martin
4 Jahre zuvor

Verstehe ich das richtig, dass CBD-Öle mit z.B. 15% (CO2-Vollspektrumextraktion) nun als Funktionsarzneimittel gelten?
Ich dachte, bisher ging man davon aus, dass bei 15% offiziell keine physiologische oder pharmakologische Wirkung eintritt?