Dienstag, 17. Juli 2018

Kein Cannabis für Polizisten

 

 

Polizeibehörde muss keine kiffenden Bewerber einstellen

 

 

Cannabis
Grafik: marker

 

 

Sadhu van Hemp

 

 

Wie am gestrigen Montag der Presse mitgeteilt wurde, lehnte das Verwaltungsgericht Berlin bereits am 4. Juli den Eilantrag eines 40-jährigen Mannes ab, der gerichtlich gegen die Entscheidung der Polizei vorgegangen war, ihn wegen Cannabis-Konsums als Bewerber für den mittleren Polizeidienst auszusortieren. Das Gericht folgte jedoch der Auffassung der Polizeibehörde, dass Cannabis-Konsumenten die „umfassende Eignung“ für den Polizeivollzugsdienst nicht besitzen und keinen Anspruch auf Einstellung haben. Somit ist die Ablehnung des Bewerbers rechtens, zumal die Polizei „weiten Einschätzungsspielraum“ habe, was die Auswahl des Personals betrifft.

 

Der 40-Jährige hatte sich im vergangenen Jahr bei der Berliner Polizei beworben. Allerdings wurde bei der Blutuntersuchung im September ein hoher Wert an Cannabis-Abbauprodukten ermittelt. Laut Polizei wurden im Blut des Bewerbers 300 Nanogramm pro Milliliter THC-Carbonsäure gemessen, woraus sich schließen lässt, dass die Behauptung des Bewerbers, ein drogenfreies Leben zu führen, „nicht glaubhaft“ ist. Deshalb wies die Berliner Polizei die Bewerbung ab.

 

An sich ist der Fall nicht weiter der Rede wert – wäre da nicht die Begründung des Gerichts: Statt wie üblich in kurzen, knappen Worten darzulegen, dass Menschen, die gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen, nichts im Staatsdienst verloren haben, argumentierte das Gericht mit dem Zweifel an der Eignung zum Autofahren. Cannabis-Konsumenten seien nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig, denn zum Dienst gehöre auch das Führen von Kraftfahrzeugen, was sich bei gleichzeitigem Cannabis-Konsum – oder wenn der Konsum weniger als ein Jahr zurückliegt – ausschließt.

 

Die Begründung des Gerichts irritiert. Wozu der Umweg über den Zweifel an der Fahrtüchtigkeit, wenn bei Cannabis-Konsumenten grundsätzlicher Zweifel an der charakterlichen Eignung zur Ausübung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorliegt? Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, die kackfrech illegale Drogen konsumieren, missachten geltendes Recht, so dass jeder Dienstherr ohnehin das Recht hat, entsprechende Disziplinarmaßnahmen gegen den Straftäter in den eigenen Reihen einzuleiten.

Das Berliner Verwaltungsgericht hätte also lediglich die charakterliche Nichteignung des Bewerbers wegen des nachgewiesenen Konsums von illegalen Drogen ins Feld führen müssen, um den Eilantrag des Polizeibewerbers abzubügeln. Der „Einschätzungsspielraum“ der Polizei und anderer Behörden genügt vollauf, um die fernzuhalten, die auf Grund ihres Konsums illegaler Drogen schon vor der Ablegung des Amtseids gegen diesen verstoßen. Und das dürfte allemal schwerer wiegen als die Frage, ob ein kiffender Polizeibeamter fahrtüchtig genug ist, um mit einem Funkwagen oder Wasserwerfer spazieren zu fahren.

 

Gegen den Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts kann der kiffende Möchtegernpolizist Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. Geht der Hanffreund den Weg, könnte das eine interessante juristische Auseinandersetzung werden. Schließlich gibt noch viele anderer Bewerber für den öffentlichen Dienst, die auf Grund des Cannabis-Verbots in der Zwickmühle stecken und nur darauf warten, dass die Gerichte künftig ebenso ins Detail gehen, um das Berufsverbot für Cannabis-Konsumenten im Staatsdienst noch weiter ad absurdum zu führen.

 

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4 Kommentare
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Meckerkasten
5 Jahre zuvor

Anscheinend verträgt der Bewerber seinen Konsum nicht wirklich gut…oder wie kommt man auf die bescheuerte Idee sich bei dem Sau(f)haufen zu bewerben? Gute besserung!

Otto Normal
5 Jahre zuvor

Schade, kiffende Bullen wären sicher ein bisschen gelassener.

Otto Normal
5 Jahre zuvor

Es gab auch schon andere, nichtigere Gründe die Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu verweigern:

https://de.wikipedia.org/wiki/Radikalenerlass

Übersetzt auf die heutige Zeit in der vom spießbürgerlich, korrupten Parteien-Kartell (SPD,CDU,CSU,FDP,GRÜNE) sowohl gegen die Linkspartei als auch gegen die AFD gehetzt wird was das Zeug hält würde das bedeuten:
Mitgliedschaft bei Linke oder AFD = Rauswurf und anschließender offener Strafvollzug (H4)

Rainer Sikora
5 Jahre zuvor

Bei der Polizei darf es keine Verbrecher geben.Und keine Irren oder Bescheuerten,obwohl da war doch was.