Donnerstag, 8. Februar 2007

Erste Hilfe für Kiffer!

Die Hanf Beratung im Hanf Journal

Michelle, (ohne Alter und Wohnort), fragt:
„Hallo Kascha,
ich rauche mittlerweile seit ca. vier Jahren. Seit ca. einem Jahr auch bei mir zu Hause, was leider dazu führte das mein Vater, als er bei mir rumschnüffelte, mein Gras entdeckte. Hat sich natürlich tierisch aufgeregt und es auch meiner Mutter erzählt, die mich darauf ansprach.
Habe ihr erklärt, was Gras eigentlich ist und die Wirkung erläutert, da eigentlich beide keine Ahnung haben … Na ja, meine Mutter leidet seit Jahren unter Depressionen und Angstgefühlen, richtig übel. Und da sie ja auch mit sich reden lässt und sich sozusagen mit mir verbündet hat, würde ich gerne mal einen mit ihr rauchen, wenn es ihr wieder schlecht geht. Habe aber Bedenken, denn falls sie es nicht vertragen sollte, könnte ich mir vorstellen, dass sie zu meinem doch sehr konservativen Vater geht und ihm erzählt, ich hätte sie schlichtweg vergiftet.. Hoffe ihr versteht mein Anliegen, denn eigentlich würde ich gerne helfen, allerdings ist meine Familie sehr kompliziert. as soll ich tun?? Bitte helft mir!!!!“

Kascha antwortet:
„Liebe Michelle,
das sind ja gleich zwei Probleme auf einmal, die wir der Reihe nach besprechen sollten, um vielleicht hinterher zu einem Ergebnis zu kommen.
Offenbar kannst du mit deinem Vater nicht gut übers Kiffen sprechen. Es gibt leider viele, die lieber ihr eigenes Kind anzeigen würden als sich vernünftig mit ihm zu unterhalten, wohl aus der Befürchtung heraus, dass die Pro-Cannabis-Argumente lediglich Propaganda der so unglaublich kriminellen Dealer sind, die nur „ihren Stoff los werden wollen“. Wenn du noch gute Argumente suchst, guck im Hanfjournal-Archiv, bei Cannabislegal.de, Hanf-fuer-alle.de oder schreib mir einfach noch einmal eine E-Mail. Immerhin kannst du mit deiner Mutter anscheinend reden, jetzt musst du nur aufpassen, dass die beiden nicht das Gefühl bekommen, gegeneinander ausgespielt zu werden. Dazu muss sie nicht einmal erzählen, dass du sie vergiften wolltest. (Wenn sie einwilligt, mit dir zu rauchen, kann sie sich ja hinterher kaum beschweren. Du solltest ihr aber schon vorher klar machen, dass es ein Experiment ist.) Schon allein die Tatsache, dass er sich über deinen Cannabis-Konsum aufregt, während deine Mutter dabei mitmacht, dürfte deinen arglosen Vater reichlich schockieren. Ich kenne deine Familie nicht, aber ich vertraue einfach mal darauf, dass du weißt, was du ihnen zumuten kannst.
Das andere Problem ist nicht viel weniger heikel: Was wird passieren, wenn deine Mutter einen Joint raucht? Es gibt verschiedene Formen von Depression, und wenn sie stoffwechselbedingt ist, kann Cannabis durchaus positive Effekte haben. Nicht wenige Therapeuten raten unter der Hand ihren Patienten zum Joint anstelle der nicht nebenwirkungsarmen Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer und ähnlichen Medikamente. Ich bin weder Therapeut noch kenne ich die Krankheitsgeschichte deiner Mutter gut genug um dir zu- oder abraten zu können. Zudem würde ich mich strafbar machen, wenn ich zum Cannabis-Konsum auffordere.
Ein paar allgemeine Hinweise kann ich dir aber geben: Drogenwirkung bestimmt sich besonders bei Cannabis stark durch Set und Setting. Falls ihr es probieren wollt, bitte nicht vormittags in einer Einkaufspassage und nicht wenn ihr befürchten müsst, dass dein Vater plötzlich rein kommt und sich aufregt. Beide Settings sind besonders für angstgestörte Menschen absolut unpassend.
Eine weitere Faustregel besagt: Höhere Dosis = Mehr Nebenwirkungen. Niemand sollte unter diesen Bedingungen einen ganzen Joint allein rauchen. Viele therapeutische Effekte treten bereits bei sehr geringen Dosierungen auf, nehmt euch lieber Zeit, die Wirkung langsam eintreten zu lassen. Und wenn deine Mutter in Behandlung ist und Medikamente bekommt wäre es vielleicht nicht unsinnig, vorher mal mit dem Arzt über die Pläne zu sprechen (auch wenn die Gefahr besteht, dass er in dieser Hinsicht einen leider noch verbreiteten, aber völlig unsinnigen Knoten hat).
Wie immer du dich entscheidest wünsche ich dir jedenfalls viel Erfolg.“

Christoph (21, aus Berlin) möchte wissen:
„Hi Kascha,
ich wurde letztens auf der Straße (zu Fuß) mit einem Joint erwischt und bei mir wurden noch mal ungefähr zwei Gramm Ganja gefunden. Jetzt bin ich mir nicht wirklich sicher, was ich machen soll, ich habe den Polizisten erst mal nichts erzählt, weil ich dazu wohl auch nicht verpflichtet bin. Nun habe ich einen „Vernehmungsbogen“ zugesandt bekommen und einen Termin, wann ich mich bei der Polizei einfinden soll. Muss ich da hin gehen oder kann ich mich mit einem Arzttermin oder so davor drücken? Ehrlich gesagt hab ich keine Lust mit der Polizei zu diskutieren. Die zwei Gramm sind doch eh Eigenbedarf und straffrei? Was kann mir da jetzt passieren?“

Kascha antwortet:
„Hey Christoph,
was genau passieren wird, kann ich dir nicht zu 100 Prozent voraussagen, dafür ist die Rechtslage einfach zu schwammig. Mit einer ziemlichen Sicherheit passiert allerdings nichts. Aber mal ganz von vorne: Dass du den Polizisten nichts gesagt hast, ist richtig. Rausreden kannst du dich nicht, du könntest es nur schlimmer machen: dich selbst belasten oder Freunde mit reinziehen. Manchmal fragen sie nach der Postleitzahl, weil die aus irgendwelchen Gründen nicht auf dem Ausweis steht, die darfst du ihnen sagen. Du musst auch keine Gründe angeben, wenn du nicht zu dem Vernehmungstermin gehen willst oder auf den Vernehmungsbogen nicht reagierst, das geht dann alles den normalen Amtsweg und wird irgendwann nach §31a BtmG eingestellt. Das bedeutet, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, wenn der Besitz einer geringen Menge zum Eigenbedarf festgestellt wird, dabei bezieht sich die geringe Menge auf die aktuell in Berlin gültigen zehn bis15 Gramm (in anderen Bundesländern sind es andere Mengen, z. B. in Brandenburg sechs Gramm). Der Eigenbedarf bedeutet, dass du nicht vorhattest es zu verkaufen. Das spielt vor allem bei größeren Mengen eine Rolle: Wenn du mit 200 Gramm erwischt wirst, kommt es sicherlich zu einer Verhandlung, in der dein Anwalt dann erklären muss, dass du dir eben nur einmal im Jahr was kaufst und deshalb so eine große Menge, und das ist dann Eigenbedarf.
Ein weiterer Punkt ist zu beachten: Wenn die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt, wird das Verfahren nicht eingestellt. Dazu zählt „prahlerischer Konsum auf offener Straße“ oder in Jugendeinrichtungen, sowie das „Verführen“ von Nichtkonsumenten. Dass ein Verfahren mit zwei Gramm wirklich durchgezogen wird, hört man allerdings höchstens aus Bayern.“

Lukas (18) aus Dortmund fragt:
„Hallo Kascha,
ich mache gerade meinen Führerschein und wollte mal fragen wie viele Stunden nach dem Kiffen man nicht mehr fahren darf? Ich hab schon mal gehört dass jemand seinen Führerschein noch wegen dem Joint vom Vortag verloren hat, aber so lange ist man doch gar nicht breit?“

Kascha antwortet:
„Hi Lukas,
das ist eine der Fragen, die sich zur Zeit nur sehr schwer beantworten lassen. Die erste Antwort kommt aus der Fahrerlaubnisverordnung: Wenn man regelmäßig kifft, ist man gar nicht erst geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen und muss den Führerschein abgeben. Wiederbekommen kann man ihn dann, indem man Drogen-Abstinenz nachweist und eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung erfolgreich mitmacht. Dank einer etwas unglücklichen Formulierung in Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nun etwas haarsträubendes beschlossen: „Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, auch fernab des Straßenverkehrs, und dazu ein Bier trinkt, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.“ Das klingt nicht nur völlig bescheuert, das ist es auch. Die Begründung ist, dass Fahreignung beim gelegentlichen Cannabis-Konsumenten nur vorliegt, wenn dieser „zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kfz trennt und wenn kein zusätzlicher Konsum von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt“. Was auch immer die empirische Basis für diesen Humbug ist (angeblich irgendetwas von schädlichen Wirkungen für das Herz-Kreislauf-System, was auch immer das nun wieder mit Straßenverkehr zu tun hat), kann dieses Urteil doch recht krasse Folgen für den Einzelnen haben, vor allem in den ohnehin „gefährlichen“ Bundesländern wie Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen.
Abgesehen von der Fahreignung gibt es noch die Fahrtauglichkeit. Die ist abhängig von der gemessenen THC-Konzentration in deinem Blut, und sobald mehr als 1 ng/ml gefunden werden (das ist etwa der Joint vom Vortag, allerdings funktioniert der Abbau bei jedem unterschiedlich schnell) gilt die Fahrt als „Rauschfahrt“ mit entsprechenden Konsequenzen. Wer also sicher gehen möchte, sollte zwischen Joint und Autofahrt ca. zwölf Stunden vergehen lassen, auch wenn die Fahrtauglichkeit Untersuchungen zufolge nach ca. fünf bis sieben Stunden bereits wieder hergestellt ist. Prinzipiell gilt jedenfalls: Lieber auf Nummer sicher gehen. Man sollte nicht bekifft fahren und man darf es auch nicht, und die Zeit, in der man wieder nüchtern ist aber trotzdem nicht fahren darf, soll uns daran erinnern, dass unser Cannabis-Konsum in diesem Land eben nicht erwünscht ist.“

Abonnieren
Benachrichtige mich bei

Schnelles Login:

0 Kommentare
Inline Feedbacks
Alle Kommentare zeigen