Dienstag, 8. März 2005

Cannabis und Straßenverkehr:

Wie entwickeln Wissenschaftler Grenzwerte für THC im Blut?

THC kann wie viele andere Substanzen (Opiate, Schlafmittel, Amphetamine
und Alkohol) die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Daher hat der
Gesetzgeber eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, die
am 1. August 1998 in Kraft trat, mit der die Teilnahme am
Straßenverkehr unter dem Einfluss illegaler Drogen wie Cannabis und
Opiaten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Es heißt nunmehr
im Paragraph 24a des Straßenverkehrgesetzes: “Ordnungswidrig handelt,
wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift
genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug
führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage
genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.” In der Anlage werden
beispielsweise Tetrahydrocannabinol (THC) und Morphin genannt.
Bei der Expertenanhörung im Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages
im Frühjahr 1997 zu dieser Thematik war diese Regelung umstritten. Dies
liegt vor allem daran, dass THC wesentlich länger im Blut nachgewiesen
werden kann, als die Wirkung anhält. In den vergangenen Jahren
erhielten daher viele Cannabiskonsumenten ein Fahrverbot, weil bei
ihnen am Tag nach dem letzten Konsum THC im Blut nachgewiesen worden
war. Nach der Definition im Gesetz nahmen sie damit unter dem Einfluss
von Cannabis am Straßenverkehr teil. Vielen Wissenschaftlern ist klar,
dass diese Definition unsinnig ist. Andererseits ist es schwierig,
analog zum Promillewert beim Alkohol einen konkreten Grenzwert
festzulegen, oberhalb dessen eine fahrrelevante Beeinträchtigung
vorliegt. Dies liegt daran, dass der Konzentrationsverlauf des THC im
Blut recht variabel ist und auch keine direkte Beziehung zwischen der
THC-Konzentration im Blut und der THC-Konzentration im Gehirn besteht.
Dies wurde damals von vielen Politikern als Argument verwendet, um im
Gesetz überhaupt keinen Grenzwert festzulegen.
Vermutlich ist ein schlechter Grenzwert aber besser als überhaupt kein
Grenzwert. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem jüngsten
Urteil darauf hingewiesen, dass unterhalb von 1 ng/ml (Nanogramm pro
Milliliter) THC im Blutserum nicht davon ausgegangen werden kann, dass
eine aktuelle Beeinträchtigung vorliegt. Das Blutserum ist der flüssige
Anteil des Blutes ohne die Blutkörperchen. Das ist zwar ein Fortschritt
gegenüber einer allzu strengen Auslegung der Vorschriften des
Straßenverkehrsgesetzes, aber sicherlich nicht ausreichend. Ich habe
mich an einer Arbeitsgruppe von zehn Experten aus sechs Ländern
(Deutschland, Niederlande, Großbritannien, Kanada, USA, Australien)
beteiligt, die beim jüngsten internationalen
Verkehrssicherheits-Kongress in Glasgow im August 2004 einen Grenzwert
für THC im Blutserum in einer Größenordnung von 5 bis 10 ng/ml
vorgeschlagen hat. Dieser Grenzwert entspricht etwa einer
Promillegrenze für die Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille. Aus
Deutschland haben an der Arbeitsgruppe außer mir Prof. Berghaus von der
Universität Köln und Prof. Krüger von der Universität Würzburg
teilgenommen.
Mehrere Studien haben gezeigt, dass Personen mit geringen
THC-Konzentrationen im Blut kein erhöhtes Unfallrisiko aufweisen. In
der bisher größten Studie aus Australien aus dem Jahre 2004 war das
Unfallrisiko für Cannabiskonsumenten erst erhöht, wenn diese mehr als 5
ng/ml THC im Blut aufwiesen. 5 ng/ml THC im Blut entsprechen etwa 10
ng/ml THC im Blutserum.
Das Rauchen einer Cannabiszigarette verursacht nach etwa 5 Minuten
maximale Konzentrationen von 50 bis 300 ng/ml THC im Blutserum. Die
Konzentrationen sinken dann innerhalb von 3 bis 4 Stunden auf
Konzentrationen im niedrigen Nanogramm-Bereich ab. Die Situation ist
jedoch bei Gelegenheitskonsumenten und regelmäßigen Konsumenten
unterschiedlich. Bei Gelegenheitskonsumenten sinkt die
THC-Konzentration nach dem Rauchen einer Cannabiszigarette im
Allgemeinen innerhalb von 5 bis 10 Stunden auf unter 1 ng/ml ab. Bei
starken Konsumenten kann THC jedoch oft noch 24 bis 48 Stunden nach dem
letzten Konsum im Blut nachgewiesen werden. In einer Untersuchung des
rechtmedizinischen Instituts der Universität Heidelberg war THC bei
starken Konsumenten (mehr als 1 Joint pro Tag) nach 24 bis 48 Stunden
noch in Konzentrationen zwischen 1,3 und 6,4 ng/ml Blutserum
nachweisbar. Auch bei einem der 11 untersuchten mäßig starken
Konsumenten (1 Joint oder weniger pro Tag) war THC nach 24 Stunden noch
in einer Serumkonzentration von 1,8 ng/ml vorhanden. Bei den sechs
Gelegenheitskonsumenten (weniger als ein Joint pro Woche) war THC 24
Stunden nach dem letzten Konsum nicht mehr nachweisbar.

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