Samstag, 18. November 2023

Kein Cannabis bei Glasknochen-Krankheit

Foto:Su/Archiv

Kein Cannabis bei Glasknochen-Krankheit entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, obwohl der Patient starke Schmerzen hat.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass ein Patient mit der Glasknochenkrankheit kein medizinisches Cannabis bekommt. Olaf Olske leidet an dieser Krankheit, bei der die Knochen sehr leicht zerbrechlich sind. Deswegen beantragte Herr Olske medizinisches Cannabis. Das OLG Düsseldorf (Az.: I-13 U 222/22) lehnte ab. Dies berichtet der MDR. “Medizinalcannabis ist nach aktuellem Wissensstand nicht als schulmedizinisch anerkannte Behandlung anzusehen. Es ist keine Methode, die im konkreten Fall in der Praxis ebenso erfolgversprechend ist wie schulmedizinische Ansätze. Außerdem hat der Betroffene hier nicht nachweisen können, dass herkömmliche Therapien bei ihm nicht wirken oder gravierende Nebenwirkungen verursachen. Auch gibt es mangels ausreichender Datengrundlage keine Hinweise, dass bei der konkreten Symptomatik die Schmerzen des Klägers gelindert werden können,” begründete das OLG. 

Das ist leider nichts überraschendes. Vielen schwerkranken Patienten wird die hilfreiche Therapie mit medizinischem Cannabis verwehrt. Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat sogar darüber nachgedacht, die Hürden für eine solche Behandlung noch weiter zu erhöhen. Das tatsächliche Leid der Patienten ist für solche Entscheidungen dabei unerheblich. 

Ein Beitrag von Simon Hanf

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6 Kommentare
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Rogg
5 Monate zuvor

“Es ist keine Methode, die im konkreten Fall in der Praxis ebenso erfolgversprechend ist wie schulmedizinische Ansätze. Außerdem hat der Betroffene hier nicht nachweisen können, dass herkömmliche Therapien bei ihm nicht wirken oder gravierende Nebenwirkungen verursachen. Auch gibt es mangels ausreichender Datengrundlage keine Hinweise, dass bei der konkreten Symptomatik die Schmerzen des Klägers gelindert werden können,” begründete das OLG. ” Typisch deutsche Gerichte…möglichst menschenverachtend. Nach oben buckeln…nach unten treten !!! Freislers Erben sind da ihren Vorgängern großartig auf den Fersen. Scheiß auf empirische Werte wenn man kranken befehlen kann sich mit chemischen Dreck zu vergiften…weil es das Gesetz so hergibt..!!! Typisch deutsche Richter…nichts aus der Geschichte gelernt. Zum Glück des Patienten dürfte sich das Problem demnächst lösen lassen. Für einen… Weiterlesen »

Haschberg
5 Monate zuvor

Das war mal wieder ein typisch menschenverachtendes Urteil nach altbewährter deutscher Gutsherrnart, das eindeutige Elemente einer Euthanasie beinhaltet.
Es ist eine Gemeinheit ohnegleichen, dass derart abgewichste Urteile auch im 21. Jahrhundert noch ganz legal gefällt werden dürfen. Pfui Teufel!
Dieser Staat und ein Großteil seiner verlogenen, pseudochristlichen Gesellschaft will einfach nicht aus seiner schmutzigen Vergangenheit lernen und zieht die Rechte von Minderheiten, wie z. B. in diesem Fall auf ein schmerzfreies Leben, auf völlig unnötige Weise weiterhin in den Dreck und beeinträchtigt dadurch ihr Leben.

O.g. Mack
5 Monate zuvor

Recht , Recht
Gibt eh keinen Rechtsstqat , naja ich freu mich schon auf das chaos was bald um die cannabis clubs ausbricht.

MicMuc
5 Monate zuvor

Heute ist Volkstrauertag … In der Weimarer Zeit wurde dieser Tag von den rechtskonservativautokratischen Kräften im Sinne jenes “Burgfriedens” gedeutet, wie ihn Kaiser Wilhelm in seiner Kriegsrede beschwor. Diese entsprach im Heldengedenken der gefallenen deutschen Solaten jenem nationalistischem und somit exkludierendem Geist der engstirnig interpretierten ersten Strophe der Nationalhymne, derer sich die “Patrioten” bedienten, um gegen die “Novemberverbrecher” (im 19. Jahrhundert waren es die “vaterlandslosen Gesellen”, aber auch die “Ultramontanisten”, aber stets “die Juden” als Konstante) anzugehen. Dieser Geist wurde nach dem II Weltkrieg etwas neutralisiert, aber im Gedenken an die gefallenen Soldaten blieb die Deutungshoheit reaktionär einseitig und exklusiv. Erst 1987 (!) gedachte man ganz allgemein der “Opfer von Krieg, Gewaltherrschaft und Terrorismus”. 35 Jahre später bestimmt wieder die rechtskonservativautokratische… Weiterlesen »

Ramon Dark
5 Monate zuvor

Wenn Richter immer noch glauben, dass reale wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirksamkeit pflanzlicher Präparate wie sie z.B. auch aus der Hanfpflanze hergestellt werden der sog. “Schulmedizin” widersprechen dann haben sie Null Ahnung von der Materie. Dabei gibt es doch immer mehr sich häufende Erfolgsberichte aus der praktizierenden Ärzteschaft, die ein klassisches “schulmedizinisches” Studium hinter sich haben. Dies zeigt, dass sich “Schulmedizin” und “Alternativmedizin” hervorragend ergänzen können, wenn sie ihren ignoranten Dogmatismus hinter sich lassen. Die nach diesem OLG angeblich nicht vorhandene ausreichende Datengrundlage über die vielseitige medizinische Einsetzbarkeit der Hanfpflanze und insbesondere deren schmerzlindernde Wirkung entstammt lediglich dem juristischen Tunnelblick einer rein chemisch-pharmazeutisch orientierten Sichtweise. Es darf wieder einmal nicht sein, was um der Profite der konventionellen Pharmaindustrie willen nicht… Weiterlesen »

Qi San
5 Monate zuvor

… kommen Sie mir nicht mit Fakten – meine Meinung steht schon fest. Rechtsgrundlage: § 31 Absatz 6 SGB V: Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis gilt: 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. So missachten weiterhin deutsche Richter auch 6 Jahre nach Inkrafttreten ein geltendes deutsches Recht. Sie bestimmen je nach Gusto ob ein Gesetz, dass die medizinische Versorgung mit Hanf regelt, angewand oder der gesetzlich gesicherte Anspruch auf Behandlung mit Hanf bei einer schwerwiegenden Erkrankung per Willkürakt verweigert wird. Wenn hier schon eine Beliebigkeit in der Rechtsgültigkeit und der Anwendung gibt, wie soll da eine wie auch immer geartete Hanf-Bruchteil-Legalisierung sich im rechtssicherern Raum bewegen.… Weiterlesen »