Mittwoch, 12. Oktober 2022

Knast für CBD-Händler

Bild: Archiv Su

Bundesgerichtshof bestätigt; Knast für CBD-Händler. Die Haftstrafe für die CBD-Händler ist somit rechtskräftig. Ein Skandal!

Was zunächst wie eine Satire klingt, ist tatsächlich Realität. Das Berliner Landgericht hat im September und Oktober 2019 die zwei Angeklagten verurteilt wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengen. Gegen dieses Urteil wurde eine Revision eingelegt. “Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Berliner Urteil verworfen, mit dem diese insbesondere wegen des Handels mit CBD-Blüten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.” heißt es aus der Pressemitteilung des BGH. Der Beschluss ist vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21. 

“Das Landgericht Berlin hat einen der Angeklagten u. a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und den anderen wegen Beihilfe hierzu zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren neun Monaten und von zehn Monaten (deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat) verurteilt.” heißt es weitgehend in der Pressemitteilung. Das Landgericht Berlin stellte heraus, dass die beiden Verurteilten in Zusammenarbeit mit einem unbekannten Dritten jeweils 60 kg CBD-Blüten erworben haben. Diese CBD-Blüten wurden dann, so Landgericht Berlin, gewinnbringend an Großhändler verkauft. Diese veräußerten dann die CBD-Blüten weiter an Spätverkaufsstellen sowie CBD-Shops. 

Der BGH selbst überprüft Urteile auf Rechtsfehler. Bei dem Urteil des Berliner Landgerichts konnte der BGH keine Rechtsfehler feststellen. Somit ist das Urteil rechtskräftig und die Strafen werden vollstreckt. Damit hat sich die Sachrüge der Angeklagten zu deren Nachteil ergeben. Das Landgericht Berlin hat die CBD-Blüten, laut BGH “zu Recht” als Betäubungsmittel der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeordnet. Dies ist besonders willkürlich, da CBD selbst nicht in der Anlage I des BtMG steht. Die Begründung hierfür ist die allseits berüchtigte “Voraussetzung zum Ausschluss zu Rauschzwecken”. Da dies nicht komplett ausgeschlossen werden konnte, ist das Urteil rechtskräftig. Damit fielen die Blüten nicht unter eine Ausnahmevorschrift für Cannabis, heißt es weitergehend. “Zwar wiesen sie einen Wirkstoffgehalt von 0,2 % THC auf und überschritten damit nicht den in der Ausnahmevorschrift vorgesehenen Grenzwert. Es fehlte aber an der Voraussetzung, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss.” schreibt die Pressestelle des Bundesgerichtshofs.

Den Verurteilten wird noch eine Gleichgültigkeit unterstellt. Die Formulierung der Pressestelle ist dabei besonders skurril. Diese impliziert damit auch ein Strafbewusstsein der Täter und stellt diese damit als kalte Straftäter dar. “Denn wurden die Blüten etwa beim Backen erhitzt, führte dies zur Freisetzung weiteren THC, das beim Konsum durch den Endabnehmer einen Cannabisrausch erzeugen konnte. Das war dem Hauptangeklagten bekannt, seinem Gehilfen gleichgültig.”

Die Revision war dabei der Auffassung, dass der Handel mit CBD keinen Verstoß gegen europarechtliche Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) darstellt. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht, da es sich angeblich um Suchtstoffe handle. Dass CBD keinerlei Suchtpotenzial besitzt, war den amtierenden Richtern entweder nicht bekannt, oder es wurde ignoriert. Hierbei wäre ein Urteil eines Gutachters essentiell gewesen, um die Behauptung zu verifizieren bzw. zu falsifizieren. 

Die Pressemitteilung schließt mit den Worten “Angesichts der Möglichkeit eines gesundheitsgefährdenden Missbrauchs der CBD-Blüten zu Rauschzwecken hat der Senat in der Strafbarkeit des Handels mit diesen auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gesehen.” 

Dieser potenzielle gesundheitsgefährdende Missbrauch bei CBD-Blüten konnte allerdings nie zweifelsfrei nachgewiesen werden. Es ist aber quasi unmöglich sich mit CBD-Blüten zu bekiffen. Selbst wenn mehrere Gramm konsumiert werden, ist ein Rausch extrem unwahrscheinlich. Dies liegt nicht nur an dem geringen THC-Anteil von <0,2%, der auch nicht überschritten wurde, sondern auch an der antipsychotischen Wirkung des CBD, die der Wirkung des THC-Moleküls entgegengesetzt wirkt. 

Ein solches Urteil ist skandalös und inkompatibel mit den Rechtsvorstellungen der meisten Menschen. Dieses Urteil sollte so auf keinen Fall gefällt werden. Die Händler von Bunte Blüte wurden hingegen freigesprochen.

Ein Beitrag von Simon Hanf

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2 Kommentare
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buri_see_kaeo
1 Jahr zuvor

Ich habe in der Fachliteratur gelesen, dass eine in einem Turm eingesperrte Frau dazu verurteilt war, aus einem Bündel Stroh mit einem Spinnrad Gold herzustellen. Rechtsfehler habe ich nicht erkennen können, denn das war damals (als z.B. die Tiere noch sprechen konnten) so. Rechtschreibfehler konnte ich auch nicht finden. “…würden Blüten durch Backen erhitzt, führe dies zur Freisetzung weiteren THCs…”, welches zuvor also garnicht vorhanden war. Einen Alchemisten als Sachverständigen zu nutzen/einzusetzen…, imO eher fragwürdig. Wenn so einer auch noch (nach Zahlungsmittelzusage erwartbar) behaupten würde, durch Backen erhitztes Wasser würde ständig weiteres, zuvor nicht vorhandenes Gold freisetzen, kämen gewaltige Aufgaben auf die Menschheit zu.
mfG  fE

Heisenberg
1 Jahr zuvor

Weil wir in Kürze die vollständige Cannabislegalisierung erleben werden,kann der Verurteilte bald wieder auf freien Fuß gesetzt werden.Die Regierung hat ein starkes Interesse daran.Zum Wohl des Volkes.Im Namen des Volkes.Zu viel Denkhefe.