Sonntag, 9. Juli 2023

Offizieller Gesetzentwurf zur Cannabislegalisierung

Bild: Archiv Su

Offizieller Gesetzentwurf zur Cannabislegalisierung ist endlich da. Lauterbach hat endlich mal gehandelt. 

Der Gesetzentwurf zur Cannabislegalisierung wurde endlich am 05.07.2023 von unserem Gesundheitsminister Karl Lauterbach veröffentlicht. Es handelt sich hierbei nicht, wie noch im Oktober 2022 um grobe Eckpunkte, sondern um einen konkreten Gesetzentwurf. Dieser ist allerdings noch nicht in Kraft getreten und er weist gravierende Problematiken auf. 

So heißt es “§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis: (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt.” 

Allerdings ist auf der Eigenanbau von bis zu drei blühenden Pflanzen pro Kalenderjahr erlaubt. “§9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau zum Eigenkonsum (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes der private Eigenanbau von insgesamt bis zu drei 1. Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums von Cannabis oder 2. Nutzhanfpflanzen zur nicht-gewerblichen Verwendung von Nutzhanf gleichzeitig erlaubt.”

Die beiden Punkte führen zu einem offensichtlichen Widerspruch. Wenn ich drei Pflanzen anbau und ernte werde ich mehr als 25 Gramm Cannabisblüten geerntet haben. Selbst mit einer einzelnen Pflanze kann ich diesen Wert überschreiten. Ist es dann überhaupt möglich, Cannabis anzubauen, ohne den Grenzwert zu überschreiten? Wie lässt sich dieses Problem lösen? 

Eine gute Änderung ist aber zum Beispiel, dass die Einfuhr von feminisierten Cannabissamen aus dem Eu-Ausland zum Zwecke des Eigenanbaus erlaubt ist. Sinnlos ist aber wieder die obsolete Regelung bei Cannabis Social Clubs. Zum einen müssen diese mindestens 200 Meter von Schulen, Kindergärten und Jugendeinrichtungen entfernt sein, zum anderen ist aktive Mitarbeit erforderlich. Selbstverständlich muss man volljährig sein um in einem solchem Club Mitglied sein zu dürfen. Eine 21 jährige Person darf bis zu 25 Gramm am Tag und 50 Gramm im Monat abholen. Ein Person zwischen 18-21 nur 25 Gramm Tag und 30 Gramm im Monat. Das bedeutet, eine 21-jährige Person kann sich am 1. des Monats 25 Gramm abholen, diese konsumieren und dann am 16. des gleichen Monats sich erneut 25 Gramm mitnehmen. Für starke Kiffer sind aber 50 Gramm im Monat nicht viel. Auch hier verfehlt die Bundesregierung wieder die Realität.

Es ist praktisch nicht möglich, in einer Stadt einen CSC zu eröffnen, ohne dass er eine Nähe zu besagten Einrichtungen hat. Besonders bizarr ist aber die Regelung, dass aktive Mitarbeit im Club erforderlich ist. Jemand, der eine 70 Stunden Woche hat, müsste nebenbei noch im Verein aktiv sein. Dies ist allerdings nicht praktikabel und nur eine sinnlose Restriktion. Lächerlich ist auch, dass vorgedrehte Joints mit Tabak, sowie Edibles nicht erlaubt sind. Nur Blüten und Haschisch sind erlaubt. Hier zeigt sich, wie realitätsfern die Regierung ist. 

Das CanG, wie es abgekürzt heißt, ist eine wichtige Änderung für das deutsche Gesetz. Viele Punkte sind allerdings noch nicht klar geregelt, da braucht es weitere juristische Abklärung. Das  CanG wurde Ende Juni 2023 in die Ressortabstimmung sowie anschließend in die Anhörung von Ländern und Verbänden gegeben. Aktuell ist die Bundesregierung bei den aktuellen Temperaturen in Sommerpause. Nachdem die Regierung allerdings wieder ihre Arbeit im September aufgenommen hat, geht es weiter. Bereits im dritten Quartal dieses Jahres kann noch die Säule 1 und damit auch das CanG in Kraft treten. Dies ist die Übergangslösung bis, dann endlich noch im Laufe der Legislaturperiode Cannabis in Fachgeschäften zum Verkauf steht. Aktuell ist dieses Gesetz aber noch nicht in Kraft getreten. Als Cannabiskonousoir macht man sich weiter strafbar. Von einer Entkriminalisierung fehlt immer noch jede Spur. Der Gesetzentwurf ist mindestens verbesserungswürdig. 

Es ist gut, dass die Bundesregierung ihr Versprechen endlich in die Tat umzusetzen versucht. Allerdings gibt es sowohl juristische Unklarheiten als auch eine restriktive Cannabispolitik welche nicht dem aktuellen Zeitgeist gemäß ist. Der Gesetzentwurf muss dringend überarbeitet werden, bevor er in Kraft tritt. Legalisiert Cannabis endlich wie Alkohol! Es ist längst überfällig. Weitere offene Fragen werden teilweise in den FAQs zum Gesetzentwurf beantwortet. 

Ein Beitrag von Simon Hanf

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8 Kommentare
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Rogg
1 Jahr zuvor

“Allerdings ist auf der Eigenanbau von bis zu drei blühenden Pflanzen pro Kalenderjahr erlaubt.”

Steht in meiner Ausgabe anders…das ” pro Kalenderjahr” fällt weg.

Fred
1 Jahr zuvor

Da ist natürlich noch Änderungsbedarf. 25 Gr. bei drei Pflanzen geht natürlich nicht. Zumal man in § 1 quasi alle Teile der Hanfpflanze zu Cannabis erklärt hat. Damit wäre man schon bei drei ca. 15 cm großen nicht blühenden Pflanzen im strafbaren Bereich. Kann also nur ein handwerklicher Fehler im Gesetz sein, und man kann wohl sicher von einer Änderung ausgehen. Ist die erfolgt, sind die Regeln für den Eigenanbau gut. Drei Pflanzen ( nicht pro Kalenderjahr ) dürften wohl für die meisten Konsumenten genug sein. Keine Vorschriften was man und wo man Samen bestellt. Kann ich mit leben. Übrigens ist im Gesetz bei den Strafvorschriften zweimal der Punkt ” mehr als drei Pflanzen anbauen ” erwähnt. Einmal stehen bis… Weiterlesen »

MasochistischerWichtigtuerundApologetdesIrrsinns
1 Jahr zuvor

Legalisierung sieht (realistisch betrachtet) anders aus.

“(1) Es ist verboten, Cannabis 1. zu besitzen, 2. anzubauen, 3. mit ihm Handel zu treiben, 4. es zu veräußern, 5. es einzuführen, auszuführen oder durchzuführen, 6. abzugeben oder weiterzugeben, 7. sonst in Verkehr zu bringen oder 8. zu erwerben. (2) Die Extrahierung von Cannabinoiden, einschließlich Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol, aus der Cannabispflanze ist verboten usw. usw.”

Übrigens sind 25 Gramm eine Verschlechterung zum jetzigen Zustand nur so nebenbei

MasochistischerWichtigtuerundApologetdesIrrsinns
1 Jahr zuvor

25 Gramm < "Bei einem Überschreiten der geringen Menge liegt zunächst eine normale oder einfache Menge vor, welche nach § 29 Abs. 1 (Vollendung), Abs. 2 (Versuch) oder Abs. 4 (Fahrlässigkeit) strafbar ist. Diese stellt eine Menge dar, die zwar oberhalb der Bruttomenge (geringe Menge im Sinne von § 31a BtMG) liegt, aber noch unterhalb der „nicht geringen Menge“ (im Sinne des § 29a BtMG). Das Vorliegen der „nicht geringen Menge“ wird gemäß Rechtsprechung des BGH anhand des Nettowirkstoffgehaltes der Bruttomenge des jeweiligen Betäubungsmittels bestimmt. In den meisten Bundesländern endet – bei Cannabis – die „geringe Menge“ (§ 31a BtMG) bei 6 g Bruttogewicht. Die „nicht geringe Menge“ (§ 29a Abs. 2 BtMG) beginnt bei 7,5 g reinem Wirkstoff (THC),… Weiterlesen »

Peter
1 Jahr zuvor

Edibles sollten erlaubt sein aber “vorgedrehte Joints mit Tabak” sollte es meiner Meinung nach auf keinen Fall geben. Probierkonsumenten denken dann es wäre “normal” oder “sinnvoll” Gras immer zusammen mit Tabak zu rauchen und werden schneller nikotinsüchtig, als sie gucken können.
Das widerspricht dem Safer-use-Gedanken und dem Jugendschutz.
Nichts gegen Tabakjointraucher BTW.

AngryFrog
1 Jahr zuvor

“Für starke Kiffer sind aber 50 Gramm im Monat nicht viel.”
Entschuldigung, was? Wer 50g (und 500€+) im Monat verkifft sollte sein Leben überdenken.

Tobi420
1 Jahr zuvor

Es ist und bleibt leider ein Armutszeugnis für das vorran kommen der Legalisierung. Man hatte anfangs noch wirklich einen kleinen Funken Hoffnung das endlich die Diskriminierung und Stigmatisierung gegen uns Konsumenten ein Ende hat. Aber scheinbar gibt es keinerlei sinnvolle ansetzte dies in annehmbarer Zeit umzusetzen, geschweige denn endlich mal ein Konsequenzes umdenken anzukurbeln. Stattdessen beruhen sich mache Parteien immer noch auf völlig an den Haaren herbei gezogenen “Schwachsinnigen ” Thesen wie Einstiegs Droge fest….

Bodo Bleicher
1 Jahr zuvor

Gegenmodell zur Legalisierung gefällig, aufgrund von Zeitdruck des Nutzhanfanbaus Anzeige in seiner Rechtsschreibkorrektur unausgereift? https://www.docdroid.net/ervWWA9/satzung-und-geschaftsbegrundung-pdf Zur Frage der Legalität – Wenn nicht anderes definiert BTMG : Bisher betrachten wir uns ein Optionmodell von bis zu 650g Pro Quartal pro Nennbetragsaktienbeteiligung. Nach Betäubungsmittelverkehrsrecht des Paragraph 4, Absatz 3, Punkt 1 reguliert sich diese Beteiligung im Sinne einer Erlaubnisausnahme ihres verstoßes der zuständigen Behörde, also der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jedoch von 300g pro Quartal gegenüber zwei Zeugen auf 100g pro Quartal. Das meint, 6 mal soviele Händler als eingeplant wären nötig. (Im Abschnit Bußgelder erklärt) Hinzu kommen: – Kaufmännische Betriebskosten der Buchführung gemäß Handelsgesetzbuches als Bonusvergütung aus der Überschuldungsbilanz – Vergütungskosten des Vorstandes und Aufsichtsratees gemäß Aktiengesetz als Bonusvergütung aus… Weiterlesen »