Mittwoch, 4. Juli 2012

Falsche Baustelle

Ein Interview über das Trennungsvermögen zwischen einem strafbaren Umgang mit Drogen, der Drogenfahrt und dem straffreien Konsum

Theo Pütz, besser bekannt als der „Führerscheinpapst“, weiß (fast) alles, wenn es um das Thema Drogenkonsum und Straßenverkehr geht. Seit 2011 arbeitet Pütz mit seinem „Beratungsnetzwerk Fahreignung“ (www.drogenmpu.de) in den Räumen des Deutschen Hanf Verbandes als unabhängiger MPU-Berater in Berlin. Sein Wissen hat schon so manch zu Unrecht schikanierten Gelegenheitskiffer wieder zum Führerschein verholfen.
Am 24 und 25 April hielt er auf dem 3.Verkehrsforum der GdP, das unter dem Motto „Verbotene Stoffe im Straßenverkehr“ stand, einen Gastvortrag.
Wir haben uns mit Herrn Pütz zum Interview getroffen, um zu erfahren, ob sich an der „Führerscheinfront“ endlich etwas bewegt oder ob dort weiterhin Beton angemischt wird.

Hallo Herr Pütz. Sie waren als Referent auf dem 3.Verkehrsforum der GdP. Um was für eine Art Veranstaltung handelte es sich dabei?
Bei den Verkehrsforen der GdP werden Verkehrssicherheitsrelevante Themen aus dem Fokus der Polizeiarbeit diskutiert. Thema war „Verbotene Stoffe im Straßenverkehr“.
Ziel der Veranstaltung ist, an die Politik Empfehlungen zu erarbeiten, um die Verkehrssicherheit zu steigern. Beim letzten Verkehrsforum ging es schwerpunktmäßig um die Sicherheit von FahrradfahrerInnen und es wurde aus polizeilicher Sicht u.a. eine Helmpflicht empfohlen.
Diesmal ging es um „verbotene Stoffe“ im Straßenverkehr, zu denen neben Alkohol, Medikamente auch der Bereich der illegalen Drogen zählt.

Wie kam es dazu, dass die GdP sie als Referent zu der Veranstaltung eingeladen hat?
Die GdP hatte zuerst bei Franjo Grothenhermen, dem Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM) angefragt. Da Herr Grothenhermen zu dem Zeitpunkt nicht konnte, hat er mich als Referenten vorgeschlagen.
Grundsätzlich finde ich es schon bemerkenswert, wenn die GdP Referenten einlädt, die bekannter Maßen eine klare Gegenposition zur derzeitigen Rechts- und Verfolgungspraxis beziehen.

Um was ging es konkret in ihrem Arbeitskreis?
Die Fragestellung in meinem Arbeitskreis war die, inwieweit die Polizei gerüstet ist Fahrzeugführer die Drogen genommen haben, hinreichend sicher erkennen zu können.
Dabei sollte insbesondere der Bereich der so genannten „Legal Highs“ (Kräutermischungen) erörtert und diskutiert werden.

Welche Vorschläge wurden für den Bereich gemacht um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten?
Ein Stoffgruppenverbot.

Wie? Ein Stoffgruppenverbot? Was hat das mit Verkehrssicherheit zu tun?
Das frage ich mich auch. Eine unmittelbare Auswirkung hat ein Stoffgruppenverbot auf die Verkehrsrechtspraxis nicht. Insbesondere da noch nicht einmal gefordert wurde, dass die Stoffgruppen auch in die Anlage zum § 24a StVG aufgenommen werden. Nur mit einer Aufnahme der Substanzen in die Anlage zum § 24a StVG sind Fahrten unter Wirkung auch als „Drogenfahrt“ verfolgbar und sanktionierbar. Nur die Forderung, weitere Substanzen unter das BtmG zu nehmen, lässt an der Zielrichtung der Veranstaltung – Verkehrssicherheit gewährleisten – zweifeln.

Wer hat diesen Vorschlag vertreten bzw. eingebracht?
Vertreten wurde dieser Vorschlag von Herrn Patzak, Staatsanwalt aus Trier.

Wie hat er Platzak diesen Vorschlag begründet, insbesondere hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Möglichkeiten und Auswirkungen?
Gar nicht.

Was hat er stattdessen in seinem Vortrag ausgeführt?
Nachdem er sich über einen Powerpoint-Vortrag erst einmal selber ausgiebig vorgestellt hat – Wohnort, berufliche Stationen und Ambitionen u.a. als Experte im Gesundheitsausschuss bei der Frage der so genannten „Cannabis Sozial Clubs“, führte er ein Fachreferat über die Vorteile einer strafrechtlichen Verfolgung von „Legal Highs“ über das BtMG. Dabei trug er insbesondere die Vorteile gegenüber dem Arzneimittelrecht vor. Ein wesentlicher Vorteil bestünde darin, dass eine Strafverfolgung des Handelns mit „Legal Highs“ über das Arzneimittelgesetz erst bei größeren Mengen möglich ist, und ein „Ameisenhandel“ somit ausschließlich über das BtMG möglich ist.

Und was hat er zu der verkehrsrechtlichen Aspekten vorgetragen?
Ganz frei vom Verkehrsrecht war sein Vortrag dann doch nicht. Auf der letzten Seite seines Powerpoint-Vortrages hat er die derzeitig relevanten Rechtsnormen § 24a StVG und §316 StGB an die Wand geworfen.

Wie haben die Teilnehmer des Arbeitskreises auf den Vortrag von Herrn Patzak reagiert?
Die Teilnehmer des Arbeitskreises, alles Polizeibeamte, waren voll dabei und stellten auch diverse Fragen zum Arznei- und Betäubungsmittelrecht. Ich selber war etwas verwundert, da ich davon ausging, dass es um Verkehrssicherheitsaspekte geht und nicht um weitere Möglichkeiten im Betäubungsmittelstrafrecht. Irgendwie hatte ich schon das Gefühl, auf der verkehrten Baustelle zu sein. Den Teilnehmern muss ich allerdings zu Gute halten, dass es für sie schon recht schwierig ist, das Betäubungsmittelrecht völlig auszublenden, da sie als Polizeibeamte zwei Rechtsbereiche zu bearbeiten haben. Zum eine müssen sie nach wie vor Drogendelikte verfolgen, zum anderen die Verkehrssicherheit über die Verkehrsgesetzgebung durchsetzen. Die Gefahreneinschätzung für die Verkehrssicherheit leiten die Beamten dabei primär aus dem rechtlichem Status der Substanz ab: „Was verboten ist, ist ja nicht umsonst verboten….“
Man könnte auch sagen, dass den Beamten von Berufs wegen vielfach ein gewisses „Trennungsvermögen“ zwischen einem strafbaren Umgang mit Drogen, und dem straffreien Konsum und den daraus resultierenden Gefahren für die Verkehrssicherheit anbelangt, fehlt.

Sind sich die Teilnehmer bewusst darüber, dass es oftmals nicht um „bekiffte“ oder „bedröhnte“ Autofahrer geht?
Das ist schwierig zu beantworten. In meinem Vortrag habe ich als erstes darauf verwiesen, dass es mir hier ausschließlich um Verkehrssicherheitsaspekte geht, und ich es auch für richtig halte, dass niemand bedröhnt fahren soll, und wenn er sich nicht daran hält, auch bestraft werden soll.
Im weiteren habe ich dann aber ausgeführt, dass die derzeitige Ermittlungspraxis in erster Linie den Konsum als solches aufdeckt und sanktioniert, und dies mit Verkehrssicherheitsaspekten kaum zu begründen ist.
Anhand einer Fallbeschreibung habe ich dann auch die gravierendere Problematik der unterschiedlichen bzw. widersprüchlichen Rechtsebenen dargelegt, die letztendlich dazu führen, dass schon auf unterster Ermittlungsebene eine Beweislastumkehr gegenüber der Verwaltungsbehörde stattfindet, und somit die Beweisführungspflicht der Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer zu beweisenden Wirkung – um ein Fahrverbot zu verhängen – letztendlich überflüssig erscheint, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Verwaltung den Führerschein gänzlich entzieht.

Wie sieht das in der Praxis aus?
Die Polizei, als unterste Ermittlungsbehörde muss bei Verdacht auf eine Drogenfahrt auf der einen Seite der Staatsanwaltschaft bei der Beweisführung zuarbeiten, damit diese im Zweifelsfall eine Wirkung i.S.d. § 24a StVG und somit eine Drogenfahrt zweifelsfrei beweisen kann. Kann die Staatsanwaltschaft dies nicht, muss die betreffende Person auch freigesprochen werden.
Auf der anderen Seite meldet die Polizei den „Verdacht“ auf eine Drogenfahrt, oder auch nur den Konsum an die Führerscheinstelle. Gegenüber der Führerscheinstelle ist die/der Betreffende dann in der Beweispflicht, muss Zweifel an der Fahreignung auf eigene Kosten ausräumen, und hat bei einem Entzug auch keinen durchgreifenden Rechtsschutz, da die Entziehung mit sofortiger Wirkung angeordnet wird.
In der Summe genommen macht die Arbeit und die Beweispflicht der Staatsanwaltschaften daher wenig Sinn und stellt zudem auch die Rechtsnorm zur Durchsetzung eine Nüchternheitsgebotes in Frage.

Wie waren die Reaktionen auf ihre Ausführungen?
Eine Teilnehmerin hielt mir entgegen, dass das ja sowieso illegal sei. Nach meinem Einwand, dass der Konsum nicht strafbar sei, was auch Herr Patzak bestätigen musste, vertrat sie dann die Auffassung, dass Cannabis aber schneller abhängig machen würde. Dies ist aus suchtmedizinischer Sicht natürlich nicht haltbar.
Herr Patzak bestritt darüber hinaus sogar die Praxis der Verwaltungsbehörden den Führerschein schon nach bzw. vor Rechtskraft des ersten Verkehrsverstoßes gänzlich zu entziehen. Dass der unmittelbare und gänzliche Entzug der Fahrerlaubnis schon beim ersten Verkehrsverstoß erfolgt, und damit das Fahrverbot in Leere läuft, wird auch durchgängig von den Verwaltungsgerichten bestätigt.

Was müsste konkret, also auf politischer Ebene geschehen, damit sich etwas ändert?
Die Bundestagsfraktion der Linken hat erst vor einigen Wochen eine umfangreiche Anfrage zu dem Thema an die Bundesregierung gestellt. Die Antwort der Bundesregierung erschöpft sich aber in Nebelbomben werfen, und in Nicht-Zuständigkeitserklärungen, insbesondere hinsichtlich der Auslegung der Fahreignungskriterien, da deren Vollzug in die Länderhoheit fällt.
Daher müsste die Auslegung der Fahrerlaubnisverordnung in den einzelnen Bundesländern auf dem parlamentarischen Weg kritisch hinterfragt werden. Die Länder können die Auslegung dann per Auslegungsrichtlinie so konkretisieren, das wie bei Alkoholverstößen nach dem zweiten Verkehrsverstoß am Trennungsvermögen gezweifelt werden kann und eine MPU-Anordnung erfolgt.

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Pütz, und weiterhin viel Erfolg bei Ihrer Arbeit.
Danke, sehr gerne. Tschüss.

Das Beratungsnetzwerk Fahreignung ist unter www.drogenmpu.de erreichbar.

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