Montag, 4. Oktober 2010

Mechthild Dyckmans unaufrichtig und einfach krass konservativ

Feuer auf Mechthild Dyckmans

Auf eine Frage zur »Notwendigkeit für Repression im Bezug auf Cannabis« antwortete Mechthild Dyckmans auf Abgeordnetenwatch am 19. Januar dieses Jahres u.a. mit den folgenden Worten: »Dass einige psychoaktive Substanzen dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind und andere nicht, hat in erster Linie historische und gesellschaftliche Gründe. So sind Alkohol und Tabak in unserer Kultur akzeptiert, Cannabis nicht.« Dem fügte Dyckmans noch folgenden Absatz hinzu: »Die Zahl der Hilfesuchenden in Beratungsstellen nimmt nach dem Bericht des IFT München „Cannabisbezogene Störungen: Umfang, Behandlungsbedarf und Behandlungsangebot in Deutschland“ bei allen Zugangswegen in etwa gleichem Maße zu. Die Hypothese, dass der Anstieg der Hilfesuchenden bei Cannabisproblemen in den Beratungsstellen vor allem auf verstärkten Druck aus Justiz und sozialer Verwaltung zurückzuführen ist, konnte nicht bestätigt werden.«

Das Verbot des Umgangs mit Cannabis begründet die Drogenbeauftragte mit »historischen und gesellschaftlichen Gründen« und nicht auf Basis der Gefährlichkeit der Substanz. Damit argumentiert sie wie das Bundesverfassungsgericht vor mehr als einem halben Jahrhundert in einer anderen Sache, nämlich in Sachen homosexuelle Betätigung. Geklagt hatte jemand gegen das Verbot der homosexuellen Betätigung zwischen Männern (§ 175 StGB) u.a. mit der folgenden Begründung: »Es fehle ferner schlechthin jeder zureichende sachliche Grund dafür, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu bestrafen, falls nicht besondere Erschwerungsgründe hinzutreten, denn durch gleichgeschlechtliche Beziehungen als solche werde ein öffentliches Interesse nicht verletzt. Die Bestrafung der männlichen Homosexualität sei also willkürlich und verstoße dadurch auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.«

Am 10. Mai 1957 stellte der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes fest, dass homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstoße. Wörtlich heißt es in dem Urteil (BverfGE 6, 389): »Die §§ 175 f. StGB verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.« In Absatz 55 des Urteils heißt es dann: »Die besondere Gefährdung sei demnach direkt in dem charakteristischen Lusterleben der männlichen Sexualität zu suchen und als eine Gefahr der Akzentverschiebung zugunsten des bloßen Lustgewinns zu bezeichnen. […] Aus der natürlichen Ungleichartigkeit der Geschlechter folge das stärkere Sexualbedürfnis des Mannes, das sich im regulären Sexualverhalten z.B. in der Form der Promiskuität und im Umkreis sexueller Verfehlungen als Perversion zeige. Die geringe Beteiligung der männlichen Sexualität am Generativ-Vegetativen gefährde den Mann stärker zum Verfall an die Sinnlichkeit des Erlebens; die Frau sei wegen ihrer stärkeren Beteiligung am Generativ-Vegetativen weniger gefährdet.« Und in Absatz 80 heißt es dann »Eine Gefährdung sei stets dann gegeben, wenn die Werbung für homosexuelle Betätigung oder diese selbst in der Öffentlichkeit ausgeübt werde. Die stärkste Gefährdung liege aber auf dem Gebiet der Verführung durch ältere homosexuelle Personen.«

Erst am 23. November 1973 führte die sozialliberale Koalition schließlich eine umfassende Reform des Sexualstrafrechts durch. Der entsprechende Abschnitt im StGB wurde von »Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit« in »Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung« umbenannt. Ebenso wurde der Begriff der Unzucht durch den der »sexuellen Handlungen« ersetzt. Im § 175 blieb nur noch der Sex mit Minderjährigen als qualifizierendes Merkmal zurück, wobei man das sogenannte Schutzalter von 21 auf 18 Jahre absenkte. Erst am 11. Juni 1994 wurde der § 175 vollständig abgeschafft.
Inzwischen ist die Diskriminierung von Homosexuellen ein Straftatbestand und das Bundesverfassungsgericht stellte am 17. Juli 2002 fest, das die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft verfassungskonform ist (BverfGE 105, 313): »Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.«

Die Tatsache, dass die homosexuelle Betätigung in Deutschland verboten war, hatte in erster Linie historische und gesellschaftliche Gründe. So war die Heterosexualität in unserer Kultur akzeptiert, die Homosexualität nicht. Inzwischen hat die Gesellschaft hierzulande verstanden, dass der Leitsatz von Artikel 4 der Menschenrechtserklärung vom 26. August 1789 »Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet.« nicht nur für Heterosexuelle, sondern auch für Lesben und Schwule zu gelten hat. Dass dieser Satz auch für Kiffer zu gelten hat, will die Drogenbeauftragte partout nicht einsehen und argumentiert wie die Richter vor einem halben Jahrhundert.

Besonders ärgerlich dabei ist, dass sie dazu noch unaufrichtig argumentiert. Die Behauptung, dass die Hypothese, der Anstieg der Hilfesuchenden bei Cannabisproblemen in den Beratungsstellen sei vor allem auf verstärkten Druck aus Justiz und sozialer Verwaltung zurückzuführen, nicht bestätigt werden konnte, ist sachlich falsch. Tatsache ist nämlich, dass von den Personen, die eine Beratung wegen Cannabis aufsuchen, nur etwa 15% diese freiwillig aufsuchen und alle anderen auf Druck von Justiz, Polizei, Schule oder Elternhaus (Evaluierung Landschaftsverband Westfalen-Lippe Januar bis Juni 2006).

Für die Drogenbeauftragte Dyckmans ist der Genuss von Haschisch oder Gras offenbar aufgrund historischer Gründe gesellschaftlich nicht akzeptabel. Wissenschaftliche Erkenntnisse bezüglich der Gefährlichkeit von Drogen blendet sie bei der Begründung des Verbotes völlig aus. Sie offenbart damit eine krass konservative Haltung, die dem Geist einer freiheitlichen Gesinnung in herausfordernde Weise widerspricht. Zudem ist die Entscheidung zum Genuss von Haschisch oder Gras (und die dazugehörigen Vorbereitungshandlungen) eine Frage der Individualethik. Der Genuss von psychotropen Substanzen wie Cannabis betrifft nur den Konsumenten selbst, er untersteht somit nur individualethischen Regeln und entzieht sich folglich als Verhalten des Einzelnen dem Recht als Regelung menschlicher Beziehungen. Jedem Menschen einen großen Spielraum einzuräumen, wie er sein Leben in eigener Verantwortung führen will, ist Kennzeichen einer liberalen Rechtsordnung.

Mit der Begrenzung des Rechts auf eine Regelung der Beziehungen zu anderen Menschen hängt ein Grundsatz des heutigen Strafrechts zusammen: Nur ein Verhalten, das die Rechtsgüter anderer Menschen oder einer ganzen Gruppe unmittelbar beeinträchtigen könnte, kann strafwürdig sein. Es genügt dazu nicht, dass die Mehrheit einer Gruppe, selbst eine kompakte Mehrheit, ein Verhalten moralisch verurteilt. Damit wird dem Strafrecht ethische Bedeutung nicht abgesprochen. Die Menschen zu bewahren vor äußerlich zugefügtem Schaden an Leib und Leben sowie Freiheit, Ehre und Eigentum, ist ebenfalls eine Aufgabe der Ethik, jedoch nicht der Individual- sondern der Sozialethik. Abgelehnt wird einzig die Auffassung, die Gebote der Individualethik oder gar der Religion strafrechtlich zu sichern. Ein Blick auf das Wirken der Inquisition oder das Wüten des Strafrechts in totalitären Staaten zeigen, welche Irrwege eröffnet werden, wenn das Strafrecht das Einhalten religiöser, moralischer oder politischer Überzeugungen gewährleisten soll.

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