Seit dem 1. Januar 1998 wird die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Betäubungsmittel (BtM) als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Bußgeld bis zu 1500 Euro, vier Punkten in Flensburg und bis zu drei Monaten Fahrverbot bestraft. Vor zwei Jahren beschlossen die Verkehrsminister der Länder und der Bundesverkehrsminister Tiefensee eine weitere Verschärfung dieser Strafen (bis zu 3000 Euro Bußgeld). Anders als bei Alkohol galt für Cannabis und andere illegale Drogen im Straßenverkehr eine „0,0 Promille“-Grenze. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2004 als verfassungswidrig aufgehoben, da nicht jeder THC-Nachweis auch eine Wirkung im Sinne des § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) darstellt. Die Grenzwertkommission der Bundesregierung hat daraufhin einen Grenzwert von 1 ng/ml empfohlen. Dies ist jedoch ein rein analytischer Grenzwert, der nicht mit einer Wirkschwelle gleichzusetzen ist.
Schon 2002 stellte Prof. Dr. Krüger nach Sichtung der vorhandenen Studien zum Einfluss von Cannabis auf die Verkehrssicherheit in seinem Gutachten vor dem BVerfG fest: „Lege man einen normalen Cannabiskonsum zu Grunde (ein bis zwei Joints, Wartezeit von etwa zwei Stunden bis zum Fahrtantritt), liege das drogenkonsumbedingte Unfallrisiko höchstens im Bereich des Risikos von Alkoholisierungen zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration.“
Bereits im Oktober 2007 forderte der Deutsche Hanf Verband von Bundesverkehrsminister Tiefensee die Einführung eines Cannabis-Grenzwertes im Straßenverkehr. Die Grenze, bis zu der das Führen eines Fahrzeuges sanktionsfrei bleiben soll, muss sich laut DHV an aktuellen Forschungsergebnissen orientieren und zwischen sieben und zehn Nanogramm THC pro Milliliter Blutplasma (7-10 ng/ml) liegen. Die Leistungsbeeinträchtigung sei bei dieser THC-Menge mit der einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille vergleichbar. Auch die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) fordert nun für illegale Suchtmittel belastbare Grenzwerte wie es sie auch beim legalen Suchtmittel Alkohol gibt. Bis jetzt galt: Wenn bei jemandem Cannabis-Konsum nachgewiesen worden ist, gilt er als fahruntüchtig aus „charakterlichen Gründen, das geht aber an unserer Lebenswirklichkeit vorbei.“ Weiter sagte DHS-Geschäftsführer Gaßmann auf dem jährlichen Symposium, dass nicht jeder, der einmal auf einer Party kiffe, charakterlich ungeeignet sei, ein Fahrzeug zu führen. Auch wir fordern eine Gleichbehandlung von Alkohol- und Cannabiskonsumenten bei MPU und Entzug der Fahrerlaubnis.
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