Von Gesetzen und ihren Lücken
Anders als in den meisten europäischen Staaten gilt in der Schweiz eine sehr liberale Drogenpolitik, obwohl die Gesetzeslage strenger als hierzulande ist (siehe Artikel Schweiz: Der Countdown zur Abstimmung läuft).
Ein Kuriosum aber ist, wie der Hanfanbau momentan gehandhabt wird:
THC-arme Sorten mit einem THC-Gehalt von unter 0,3 Prozent unterliegen in der Schweiz keinerlei Meldepflicht und sind frei anbaubar. Das hat zur Folge, dass vor allen Dingen im privaten Bereich überall der Hanf blüht, meist ohne dass die Polizei einschreitet. Es könnte ja Faserhanf sein. Und in solch kleinen Dimensionen interessiert sich in unserem Nachbarland niemand für irgendwelche THC Werte. Eine Überprüfung findet nur bei größeren Nutzhanfpflanzungen statt. Hier kann der Anbau von THC-reichen Sorten zu empfindlichen Strafen, ähnlich wie bei uns, führen. Jedoch werden in der Schweiz längst nicht so viele Hanfbauern zu Haftstrafen verurteilt, meist wird ein solches Vergehen über eine Buße und/oder eine bedingte (auf Bewährung) ausgesprochen. Wer sich allerdings Hanfpolitisch zu weit aus dem Fenster lehnt, der wird auch in der Schweiz für eine Weile eingesperrt.
Bestes Beispiel: André Fürst. Der Hanfaktivist sitzt seit fast einem Jahr als Überzeugungstäter hinter Gittern, von hier aus alles Gute! Allerdings gibt es eine Ausnahme in Sachen THC-Grenzwerte, die so mancher eidgenössischer Hanfbauer für sich in Anspruch zu nehmen versucht:
Hat man eine Brauerei, die die Hanfblüten nach der Ernte abnimmt und zu Bier vergären lässt, ist auch der THC-Gehalt schnuppe. Ein Schelm wer hier Böses denkt. Natürlich versuchen die Behörden nicht selten, solchen Bäuerlein nachzuweisen, sie führten Übles im Schilde und wollten die Blüten verkaufen, also heimlich zu Volksdroge Nummer zwei umdeklarieren, was wiederum verboten ist. Einfach gesagt:
Auch wenn der THC-Gehalt so hoch sei, dass der Hanf eine berauschende Wirkung hat, kann man ein Feld nicht einfach beschlagnahmen. Vielmehr muss die Polizei beweisen, dass der Hanf tatsächlich als Droge und nicht etwa für legale Zwecke verwendet werde. Das ist mitunter schwer, vor allem wenn der schon erwähnte Vertrag mit der Brauerei besteht.
Ein solcher Vorfall hat vergangenes Jahr dazu geführt, dass die Polizei mit der Pflege und Ernte eines Grasfeldes beauftragt wurde, weil der Fall erst nach dem Erntezeitpunkt vor Gericht verhandelt wurde.
Doch auch die Faserhanfbauern, die denken, sie stünden mit beiden Beinen auf dem Boden des Gesetzes, haben es in der Schweiz oft nicht leicht:
So galt Hanfstroh lange Zeit als sehr geeignetes Futtermittel für Kühe, viele Bauern haben über Jahre hinweg sehr gute Erfahrungen mit dieser Methode gesammelt. Doch damit ist seit einiger Zeit Schluß. Selbst zu vernachlässigende, kaum nachzuweisende Restspuren von THC in der Milch, die keinerlei Auswirkungenen auf den menschlichen Körper haben, führten zu einem Verbot dieser sehr bewährten Fütterungsmethode.
Aus Prestigegründen. Um den guten Ruf Schweizer Milch nicht zu gefährden.
Doch auch den freien Nutzhanfpflanzungen will der Gestzgeber nun einen Riegel vorschieben:
Die Großräte von SVP, FDP, EVP, SP und EDU verlangen ein Gesetz, das die Meldepflicht vorsieht. Neben der anzubauenden Sorte, der Herkunft des Saatgutes und des zu erwartenden THC-Gehalts müssten auch die verantwortlichen Produzenten und der vorgesehene Verwendungszweck angegeben werden. Auch der Ort des Hanffeldes, die Größe und die Abnehmer des Hanfes sollen in der Anmeldung aufgeführt werden. Trotzdem lehnt der Bund ein kantonales Gesetz ab. Im März 2008 haben Stände- und Nationalrat der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes zugestimmt. Eine eidgenössische Regelung sei am Entstehen, was soviel heißt wie: Wir sind uns immer noch nicht einig, außerdem müssen wir hierzu wohl auch noch auf das Ergebnis am 30.11.2008 warten.
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