Feuer auf Sabine Bätzing
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es im Internet die Möglichkeit, Abgeordneten
des Bundestages Fragen zu stellen. Abgeordnetenwatch – welch schönes neudeutsche Wort – heißt das entsprechende Internetportal (www.abgeordnetenwatch.de). Die Bundesdrogenbeauftragte
(Mitglied des Deutschen Bundestages) hat dort schon etwa
90 Fragen beantwortet, wobei bei mancher Antwort die Anmerkung “Thema verfehlt” angebracht erscheint. Oft geht die Drogenbeauftragte kaum auf die Fragen ein, sondern
versteckt sich hinter Paragraphen und vergisst dabei, dass das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ein Gesetz
über den Verkehr mit Betäubungsmitteln ist und kein reines Verbotsgesetz. Dies wird vor allem bei Anfragen zu Cannabis als Medizin deutlich.
Mehrere an chronischen Schmerzen leidende Patienten stellten Fragen betreff Cannabis als Medizin respektive zur synthetischen
Variante “Dronabinol” mit dem Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol.
Diese wollten wissen, weshalb Cannabisextrakt
oder Cannabis in natürlicher Form (als Naturprodukt) nicht als Arzneimittel zugelassen ist, obwohl es bei ihnen besser wirke als das synthetische “Dronabinol”. Es sei hier angemerkt, dass
eine solche Zulassung aufgrund der internationalen Abkommen durchaus im Rahmen des Möglichen liegt. Die Antworten von der Drogenbeauftragten Sabine Bätzing lesen
sich stereotyp, als wären sie von einem Computerprogramm
generiert worden. Beispiel: Auszug aus der Antwort vom
10.09.2007:
“Ich lege Wert auf die Feststellung, dass niemand Sie “nötigt”, “evtl. verunreinigtes Gras zur Schmerzbekämpfung zu erwerben und zu konsumieren”. Im vergangenen Monat hat die Bundesopiumstelle
beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
erstmals einer an multipler Sklerose erkrankten Patientin
erlaubt, Cannabis-Extrakt legal zur Linderung ihrer Schmerzen
einzusetzen.”
Beispiel: Antwort vom 27.08.2007:
“Im Mai 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass
die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) im öffentlichen Interesse liegen
kann, sofern sie der Sicherstellung der notwendigen medizinischen
Versorgung der Bevölkerung dient. Diese kann im Einzelfall auch
den Einsatz von (nicht verschreibungsfähigen) Betäubungsmitteln
zur individuellen therapeutischen Anwendung umfassen. Das für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zuständige Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bezieht
seine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
unter Berücksichtigung der spezifischen therapeutischen
Anwendung immer auf den konkreten jeweiligen Einzelfall.
In diesem Monat hat die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte erstmals einer an multipler Sklerose erkrankten Patientin erlaubt, Cannabis zur Linderung
ihrer Schmerzen einzusetzen. In der Überzeugung, dass die dieser Genehmigung zugrunde liegende Entscheidung unter verantwortungsvoller
Abwägung aller relevanten Sachverhalte des Einzelfalls erfolgte, wünsche ich der Patientin alles Gute.”
Mit keinem Wort geht Sabine Bätzing auf die Tatsache ein, dass es weit über zwei Jahre gedauert hat, bis das BfArM nach dem Gerichtsbeschluss die erste Erlaubnis für eine Patientin erteilt hat, Cannabis zur Linderung ihrer Schmerzen einzusetzen. Mit
keinem Wort geht sie auf die vielen vom BfArM pauschal (und
rechtswidrig) abgelehnten Anträge ein und mit keinem Wort erwähnt sie, dass am 9. Juli ein Morbus-Crohn-Patient, dessen Antrag vom BfArM abgelehnt worden war, wegen des Imports von
Cannabis in Untersuchungshaft genommen wurde und dass am 16. August ein Patient mit Hepatitis C zu einer Gefängnisstrafe
von einem Jahr ohne Bewährung wegen Cannabisbesitzes verurteilt worden ist. Auch sein Antrag war vom BfArM in diesem Jahr abgelehnt worden. Auch erwähnte sie nicht, dass im Urteil vom 19. Mai 2005 das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte, dass das BfArM nicht wie bisher alle Anträge von Patienten auf eine Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis pauschal ablehnen dürfe, das heißt, dass
das BfArM zuvor die Bescheide in rechtswidriger Form ablehnte. Das BtMG ist ein Gesetz zur Regelung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln
zum Wohle und gemäß den Bedürfnissen der Patienten.
Doch für das BfArM scheint das BtMG in erster Linie ein
Gesetz zur Verhinderung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln zu
sein und offensichtlich wird beim BfArM die Verbotskultur (besser: Verbotsunkultur) höher bewertet als das Wohl der Patienten.
Dr. Franjo Grotenhermen, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft
Cannabis als Medizin, erklärte hierzu, dass es beschämend für
ein zivilisiertes Land sei, dass es für diese Patienten keine andere Lösung finde, als sie wie Verbrecher zu behandeln und ins
Gefängnis zu werfen.
Die fundamentalistische Prohibitionspolitik in der Bundesrepublik
Deutschland nimmt billigend das Leiden von schwer kranken
Patienten in Kauf und zeigt damit ihr wahres unmenschliches
Gesicht, dass von sadistischen Zügen geprägt ist – oder wie sonst, Frau Bätzing, kann solch ein Verhalten anders klassifiziert respektive bezeichnet werden?
Frau Sabine Bätzing ist weit mehr Prohibitionsbeauftragte als Drogenbeauftragte und beantwortet die Fragen bei Abgeordnetenwatch
eiskalt wie ein Computerprogramm oder wie ein Roboter ohne Seele, jedoch unter Weglassung relevanter Fakten.
Offenbar geht es ihr nur um die Rechtfertigung des regierungsamtlichen
Handeln, doch damit macht sie sich zur Steigbügelhalterin
all jener, die in sadistischer Weise vorsätzlich schwer
kranke Patienten leiden lassen und den meisten von ihnen den Zugang zur notwendigen Medizin verwehren und einige dieser Patienten sogar wie Verbrecher ins Gefängnis schicken. Aus
ethischer Sicht ist so ein unmenschliches Verhalten in keinster Weise zu rechtfertigen.