Freitag, 14. September 2007

ABSCHAUM-ABWASCH

Gefängnis für aXXL?

Ein Jahr. Ohne Bewährung. Weil aXXL es nicht mehr ertrug, aufgrund seiner Medizin kriminalisiert zu werden wandte er sich vor knapp einem Jahr an die Öffentlichkeit.
Die Staatsmacht setzte seiner damaligen Aktion „brennender Torso“ ein jähes Ende (Hanf Journal beichtete), es folgte das übliche Procedere: Haussuchung, Anzeige, Verhandlung, Strafe trotz zahlreicher medizinischer Gutachten, die belegen, dass aXXL Hanf aus medizinischer Sicht benötigt,um die Symptome seiner Hepatitis C Infektion zu behandeln.
Nun ist es amtlich, wenn auch zu Redaktionsschluss nicht rechtskräftig: Ein Jahr Knast für einen Schwerkranken, der lediglich Cannabis als Schmerztherapeutikum nutzte.
Deshalb gibt es statt seiner monatlichen Kolumne diese und die kommende Ausgabe eine Zusammenfassung der Situation von Cannabis als Medizin aus der Feder von aXXL.

Der „Kampf um die Erlaubnis zur therapeutischen Verwendung von Cannabis“ mutet inzwischen für chronisch Kranke mit zunehmend geringerer Aussicht auf Realisierung freier Therapie- oder Medikamentenwahl an, wie eine kaum noch irgendwie zu kontrollierende Kopfüber-Achterbahnfahrt durch die widersinnige Paragraphenwelt der menschenfeindlichen Betäubungsmittelgesetzgebung. Mit gelegentlicher Durchquerung von behördlichen Schreckenskabinetten und dortigen Zwangsaufenthalten zur Auffrischung individueller Kenntnisse von Verwaltungs-, Sozial-, Straf- und Unrecht.
Unnötig zu sagen, dass diese Folterfahrt quasi mit „unangeschnallten“ Patienten geschieht, welche völlig ahnungslos, unvorbereitet und dennoch gutgläubig ins abstruse Procedere hinein gesogen werden, bloß weil sie sich sagen: „Ich leide – also muss ich etwas dagegen unternehmen!“

Dabei folgen die Erkrankten einer Art Selbsterhaltungs-Ur-Trieb, dessen existentielle Berechtigung in Deutschland nach der Nazizeit grundgesetzlich verankert wurde, da zuvor gravierende Fehler im Umgang mit sog. „Randgruppen“ (Stichwort „Unwertes Leben“) passiert waren, die das deutsche „ Allgemeinwesen-Gewissen“, so es tatsächlich eines gibt, noch nicht vollkommen verarbeitet zu haben scheint.

Diese absolut amoralischen Aussetzer vor der Weltgeschichte nicht zu wiederholen, schlägt sich in der Formulierung des Grundgesetzes nieder, wo es heißt: „Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit.“
Die alltägliche Umsetzung dieses Grundrechtes hinterlässt in der Realität jedoch grausame Lücken in der ständig wachsenden Patientenschar mit Bedarf an Cannabismedikation. Die Ausbreitung von Seuchen wie HIV und Hepatitis C, so wie die ständige Zunahme von chronischen, mitunter tödlich verlaufenden Krankheiten (MS, Krebs, Alzheimer, Morbus Crohn, Morbus Bechterew etc.) legen beredtes Zeugnis von der akuten Dringlichkeit der zu treffenden Maßnahmen ab, die in anderen Staaten (selbst in mehreren Bundesstaaten der USA) bereits Norm und Gesetz sind. Ärzte und Wissenschaftler erinnern sich, dass Hanf als äußerst erfolgreiches und kostengünstiges Linderungsmittel Jahrtausende lang eingesetzt worden ist und sich nun kaum durch eine von wirtschaftlichen Interessen gelenkte Lügenkampagne oder unverhältnismäßig harte Rechtsverfolgung aus dem globalen Schmerzbewusstsein tilgen lässt.
Umso verwunderlicher, dass die politisch Verantwortlichen – insbesondere die „Agentur für Gesundheit“ – angestrengter denn je wegschauen, um sich in dieser so peinlich-blamablen Angelegenheit nicht erneut eines Vorwurfs der gezielten Selektion Wehrloser mit bekannt behördlichen Mitteln in Adolf Eichmann`scher Gründlichkeit ausgesetzt zu sehen.

WAS SAGT DIE JUSTIZ?

Sie spricht in Mannheim einen Angeklagten mit schwerer MS frei und gibt als zumutbare Geste der Entschuldigung für die durch drei Instanzen lang in Kauf genommenen Strapazen dem Kranken schließlich das zuvor beschlagnahmte Cannabis zurück. Leider versäumen Amtsgericht und OLG den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf eine sofortige Genehmigung zur medikamentösen Versorgung des Betroffenen zu verpflichten ist indes nur auf dem Verwaltungsgerichtsweg einklagbar und bedingt den Nachweis eines fehlerhaft ausgelegten Ermessensspielraums. Auf diese Weise macht sich das Rechtssystem im Verbund verschiedener Gerichtsbarkeiten durch Untätigkeit mitschuldig an der generellen Verletzung der Fürsorgepflicht des Staates, welche voraussichtlich beim Europäischen Menschengerichtshof einklagbar wäre, wenn sich ein interessierter Anwaltspool für diese Monsteraufgabe finden – und finanzieren ließe.
Verweigerungen eines adäquaten Medikamenteneinsatzes mit schleichender Sterbe-Option scheinen als gleichrangig wichtig erachtet zu werden wie Brechmittel-Einsätze mit Todesfolge.

Das Bundesverwaltungsgericht gibt in Teilen der Klage eines MS-kranken Rechtsanwaltes statt und verpflichtet die Erlaubnisbehörde darauf, jeden Einzelfall explizit darauf zu überprüfen, ob bei vorliegender ärztlicher Indikation eine Genehmigung zum Umgang mit Cannabis hilfreich sein könnte – anstatt wie bisher in einem „Abschaum-Abwasch“ alle Anfragen mit unzutreffenden Argumenten auf „Suchtstoffabkommen“ oder „fehlendes Öffentliches Interesse“ abzuwimmeln.

Ein Berliner Gericht spricht einen Morbus Crohn – Kranken frei, dem es überzeugend gelingt nachzuweisen, dass sich sein Gesundheitszustand unter Anwendung von Cannabis deutlich verbessert.

Ein Gericht in Thüringen verurteilt eine durch einen ärztlichen Kunstfehler zu unerträglichen Schmerzen verdammte Frau zur kleinstmöglichen Geldstrafe auf Bewährung, nachdem diese versuchsweise Cannabis angepflanzt – und sich selbst angezeigt hatte, um darauf aufmerksam zu machen, dass ihr die Kosten für das Medikament Dronabinol, welches Bestandteil des Cannabis ist , nicht von der zuständigen Krankenkasse (AOK) erstattet werden.

Professor Dr. Lorenz Böllinger, Strafrechtler von höchster Kompetenz an der Uni Bremen verurteilt in einer Stellungnahme unter dem Titel „Der Kampf um Cannabis als Medizin“ aufs Schärfste die Praktiken der Erlaubnisbehörde BfArM, sämtlichen Patienten unzumutbar hohe Hürden für die Genehmigung einer Verwendung von Cannabis aufzuerlegen. Er bezeichnet das Verhalten der Sachbearbeiter als „zynisch, rotzig und willkürlich“.

Der Leiter der Zentralstelle für die Bekämpfung der Drogenkriminalität in Frankfurt/M. und geachteter Kommentator der Betäubungsmittelgesetzgebung, Oberstaatsanwalt Dr. Harald Hans Körner, Frankfurt, bestätigt in einem Kurzgutachten aus dem Jahr 2007 u. a., dass der Anspruch auf Cannabis für Kranke bei vorliegender Indikation gerechtfertigt ist und das BfArM daher nicht befugt sei, einem Betroffenen die Arznei oder die Therapieform – also etwa Dronabinol o. Ä. anstelle von Cannabis – vorzuschreiben.

Die Erlaubnisbehörde ihrerseits setzt sich hingegen auf den unangreifbar wirkenden Thron, dem Patienten dessen eigene, selbstbestimmte Entscheidung zu verweigern und negiert seinen grundgesetzlichen Anspruch auf direkte lebensrettende, lebensverlängernde, lindernde Maßnahmen mit einer „drohenden Gefahr für die Gesundheit, die sich aus dem Ermöglichen oder Erhalten einer etwaigen Betäubungsmittelabhängigkeit ergibt“.
Eine solche „Verantwortung“ der Erlaubniserteilung dauerhafter Cannabisapplikation an chronisch und tödlich Erkrankte kann der Ärzteschaft aber offenbar in Zeiten staatlich regulierter Vergabe von Heroin, Methadon und Codein an zu stabilisierende Schwerstabhängige nicht zugemutet werden. Trotz aller nachweislichen Erfolge in Sachen Substitution.

aXXL (unter Mitarbeit von R. H. und Gabriele Gebhard)

In der nächsten geht es weiter, unter anderem mit einer kurzen Vorstellung der Praktiken des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

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