Mittwoch, 6. September 2006

Reine Formsache?

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Praxis des BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte), alle Anträge von Cannabis-Patienten zur Selbstmedikation abzulehnen, gerügt hatte und die Behörde aufforderte, dies zu ändern, erhielten die Antragsteller nun Post von der Behörde. Auf den ersten Blick gab diese auch Anlass zur Freude, beim genaueren Hinsehen verflog das Hochgefühl aber ziemlich flott, denn:
Prinzipiell hat das BfArM den AntragstellerInnen den Behandlung mit Cannabis genehmigt, dafür sind eine ärztliche Bescheinigung und ein Negativbescheid der Krankenkasse über die Kostenübernahme für Dronabinol (künstliches THC )notwendig. Auch wenn es als bedenklich anzusehen ist, Dronabinol trotz fehlender Studien und gegenteiliger Erfahrungsberichte von Betroffenen dem natürlichen Cannabis gleichzustellen und die AOK eine Kostenübernahme sowieso generell ablehnt:
„Nach Stellungnahme des BMG (Bundesgesundheitsministerium)zur Verordnungsfähigkeit von Rezepturen mit den Cannabis-Wirkstoffen Dronabinol und Nabinol sind diese Rezepturen nicht erstattungsfähig, da eine Bewertung durch den gemeinsamen Bundesausschuss fehlt. Daher können wir Ihnen leider keine Kostenzusage erteilen.“ (Aus einem Brief der AOK an einen Cannabis-Patienten.)
So weit, so gut, diese beiden zu besorgenden Schriftstücke wären wohl für die Mehrzahl eine noch zu meisternde Hürde.
Doch dann kommt es knüppeldick: Die/der PatientIn muss eine sichere Aufbahrungsmöglichkeit für die „Droge“ nachweisen, außerdem sind Maßnahmen zur Sicherung der Wohnung (im Regelfall sind das die eigenen vier Wände), in der der Hanf aufbewahrt werden soll, durchzuführen. Im Klartext heißt das: Zur Aufbewahrung von Medizinalhanf muss die eigene Wohnung zum Hochsicherheitstrakt (Tresor, Stahltür, dickere Wände, Alarmanlage …) umgebaut werden.
Das ist nicht nur in vielen Fällen aus mietrechtlichen Gründen gar nicht möglich, auch die Kosten spielen hierbei eine erhebliche Rolle, frei nach dem Motto:
„Tach, Herr Vermieter, ich muss mal kurz meine Wohnung umbauen, nur so’n paar Fenster zumauern und dickere Wände ziehen, ’ne Stahltür, einen Tresor und noch so’n paar Kleinigkeiten, damit ich Gras anbauen kann. Vielleicht zahlt den Umbau auch die Krankenkassen, mal sehen …“
Sollten der Umbau wider Erwarten irgendwie genehmigt und die Kosten übernommen werden, wäre da nur noch die Kleinigkeit mit der „sachkundigen Person“, die für die Abgabe verantwortlich ist. Der/der PatientIn wird verpflichtet, der Behörde Name; Anschrift und einen „Sachkundenachweis“ der Person zu hinterlegen, die sie/ihn mit Cannabis versorgt oder es für sie/ihn anbaut. Als Sachkundenachweis wird nur eine Berufsausbildung im pharmakologisch-medizinischen Bereich anerkannt.
Auf Deutsch heißt das: Baut eure Wohnung zu Fort Knox um, stellt euch einen Teilzeitapotheker an oder lasst es bleiben. Nirgendwo ein Wort über die entstehenden Kosten oder deren Übernahme.
Wenn man bedenkt, dass viele Patienten aus Methadon-Programmen nach einer gewissen
Probezeit ein für andere tödlich wirkendes Gift mit nach Hause nehmen dürfen, ohne irgendwelche Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen, fällt es schwer, eine Verhältnismäßigkeit zu erkennen. Ganz zu schweigen von Omis Valium im Alibert.
Vielmehr sträubt sich das BfArM mit allen Mitteln dagegen, ein für unsere Regierung unbequemes Gerichtsurteil in die Tat umzusetzen.
Deshalb raten wir den Betroffenen, nicht zu verzagen und den langen Weg durch die Amtsmühlen anzutreten, denn immerhin:
Der grundsätzliche Bedarf einer Selbstmedikation wird mit diesen Anträgen, zumindest theoretisch, zum ersten Mal rechtlich manifestiert. Für die Zukunft gilt dann nur noch festzustellen, dass die Auflagen gar nicht zu erfüllen sind.

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