Bundesverfassungsgericht erklärt Normenkontrollantrag aus Bernau für unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wies völlig
überraschend den Normenkontrollantrag bezüglich der Verfassungswidrigkeit des
Cannabis-Verbotes als unzulässig zurück. Mit einer Begründung zeigt es jedoch
deutlich seine Schwächen und die Art und Weise der Urteilsverkündung ist mehr
als fragwürdig.
Wer sich mit dem Urteil des BVerfG näher beschäftigt, wird
so einige Aha-Effekte erleben. Der erste wird wohl die inhaltliche Dünne des
Beschlusses sein. Dies lässt sich an zwei Beispielen exemplarisch sehr gut
darlegen.
BVerfG verlangt Umkehrung der Beweislast
Da das Amtsgericht Bernau nur feststellen konnte, dass der
Gesetzgeber den Beweis der Konsumeinschränkung durch ein Verbot noch nicht
nachgekommen ist, selber aber keine Studien dazu anführen konnte, dass es
keinen Zusammenhang zwischen Konsum und Verbot gibt, lehnte das BVerfG dieses
Argument ab. Dies bedeutet, dass laut BVerfG nicht der Gesetzgeber beweisen
muss, dass seine Gesetze auch das bewirken, was sie eigentlich sollen, sondern
die Betroffenen beweisen müssten, dass es keine oder eine gegensätzliche
Wirkung hat. Das ist faktisch eine Umkehrung der Beweislast und steht eigentlich
im Widerspruch mit dem Grundgesetz. Denn nun muss der Angeklagte das Risiko von
hohen Prozesskosten und den Kosten für diese Studien auf sich nehmen.
Olle Kamellen aus der Mottenkiste
Beim Lesen der inhaltlichen Argumente kommt man nicht nur
einmal ins Grübeln. So schreibt das BVerfG in seinem Urteil: „Durch sie
(Droge
Cannabis, Anm. d. Red.) werden insbesondere Jugendliche an Rauschmittel
herangeführt . . .“. Und wie Rechtsanwalt Hannes Honecker, der den
Angeklagten
in Bernau vertrat, richtig versteht, „. . . ist das die
Einstiegsdrogen-Theorie, die seit über 30 Jahren keine Rolle mehr in
der
Wissenschaft spielt. Ich meine, das müsste auch das BVerfG schon
erfahren
haben.“ Auch die Tatsache, dass das BVerfG in seiner Begründung immer
noch die
Möglichkeit eines amotivationalen Syndroms anführt, ist schlicht
hanebüchend. Prof. Dr. Stepahn Quensel stellte während der zweiten
Verhandlung
in Bernau bereits fest, dass auf der kompletten internationalen Bühne
kein
seriöser Wissenschaftler mehr von einem amotivationalem Syndrom
spreche. „Dies
gehört ins Reich der Ammenmärchen“, beteuerte der erfahrene Forscher.
Falsche Zeit, falscher Ort
Wer die inhaltlichen Aha-Effekte abgeschlossen hat, kann
damit beginnen, sich über die zeitlichen Abläufe zu wundern. Wer noch kurz vor
der Urteilsbegründung bei der Pressestelle des BVerfG anfragte, wann denn mit
dem Urteil zu rechnen sei, bekam als Antwort, dass es noch nicht terminiert
wäre. Was darauf schließen ließ, dass es dieses Jahr nicht mehr gesprochen
werden würde. Extremst ärgerlich ist dieses Kommunikations-Desaster – was einer
transparenten Justiz widerspricht – für Amtsrichter Andreas Müller, der den
Normenkontrollantrag stellte. In einem weiteren Verfahren wollte dieser seinen
ersten Antrag ergänzen, wofür er weitere Experten einlud. Der Rechtsanwalt des
in diesem zweiten Verfahren angeklagten Jungen, Hannes Honecker, bezeichnete
diesen Vorgang dem Hanf Journal gegenüber als „schlechten Ton“. Verständlich ,
denn schließlich ist es schon unverschämt, durch die bewusste Zurückhaltung des
Verkündigungstermins, anderen Kollegen Arbeit aufzuhalsen, welche nun wenig
gebracht hat. Was an dem Termin am allermeisten verwundert, ist die Tatsache,
dass es das BVerfG nicht für nötig empfunden hat, die Studie des Max Planck-Institutes
zur Frage der bundesweiteinheitlichen Menge abzuwarten. Gerade dies ist ein
Knackpunkt der Frage, inwieweit das Cannabis-Verbot verfassungswidrig ist und
dies hätte das BVerfG für eine wirklich objektive Betrachtung mehr als nur
benötigt. Und wer seit 2002 mit einem Urteil warten kann, hat auch zwei oder
drei weitere Monate Zeit.
Für das zweite Verfahren in Bernau war das Urteil der Todesstoß. Der
Angeklagte wurde zu 100 Euro und einer Ermahnung verurteilt. Wer wissen will,
was das Urteil nun für einen weiteren juristischen Weg bedeutet, sollte das
Interview mit dem Berliner Rechtsanwalt Hannes Honecker auf Seite 5 lesen. Wer
tiefgründigere Informationen rund um den Normenkontrollantrag will sollte
einfach auf www.hanfjournal.de surfen.