Du befindest dich im Leserforum des Hanfjournals! Quicklinks: Vorige Seite | Übersicht | exzessiv.TV | Fun & Talk | Growing | Jura | Kultur | Medizin | Politik |

Antwort auf: Cannabis auf Rezept

#17277
Thomas Maier
Teilnehmer

Hallo Anudai Art.

2 Monate? Da kannst Du nur noch mit dem § 13 Abs. 3a SGB V wedeln.
“(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.”

Auf gut deutsch: Wenn der Antrag nicht innerhalb von 5 Wochen unter Angabe vom “begründeten Ausnahmefall” abgelehnt wurde, gilt er als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Da Du aber nichts schriftliches in der Hand hast, sollte die ein Arzt ein Privatrezept ausstellen, das Du dann bei der Kasse zur Begleichung einreichst. Wird das dann abgelehnt, bleibt Dir nur noch der Weg vors Sozial.- oder Verwaltungsgericht. Darüber solltest Du Dich aber mit einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen. An der Stelle bin ich gerade und es sieht mehr als gut aus 🙂

Was den Arzt angeht … Naja, da hilft nur Beharrlichkeit. Evtl. können auch Selbsthilfegruppen weiterhelfen. Ich hoffe ich konnte Dir ein Stückchen des Weges weiterhelfen.