Mittwoch, 30. September 2026

Cannabis auf Kassenrezept: Koalition will starre Erstverordnung zurücknehmen

Ärztliche Beratung und Cannabisarzneimittel als Symbol für die geplante Korrektur der Erstverordnung auf Kassenkosten.

Die Bundesregierung hat den Zugang zu Cannabisarzneimitteln auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen erst im Sommer verschärft. Nun zeichnet sich bei einem besonders umstrittenen Punkt eine Korrektur ab: Nach Informationen des Deutschen Ärzteblatts vom 29. September wollen sich CDU und SPD darauf verständigt haben, den Vorrang cannabishaltiger Fertigarzneimittel bei einer Erstverordnung enger zu fassen. Die feste Dauer eines vorgeschalteten Therapieversuchs von sechs Monaten soll ebenfalls gestrichen werden. Ein verabschiedeter Gesetzestext ist das noch nicht. Bis zu einer Änderung gilt die bestehende Regelung.

Derzeit legt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) das Gesetz so aus, dass bei einem neuen Anspruch auf Cannabistherapie zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel eingesetzt werden muss – selbst dann, wenn es für die konkrete Erkrankung gar nicht zugelassen ist. Erst wenn dieser Therapieversuch nicht wirkt oder nicht vertragen wird, kann der Arzt auf einen Cannabisextrakt oder eine Rezeptur wechseln. Das muss bei Unwirksamkeit oder Unverträglichkeit schon heute nicht erst nach sechs Monaten geschehen. Dennoch erzeugen der gesetzliche Zeitraum und die Pflicht zum vorgelagerten Versuch Unsicherheit in Praxen und bei Patienten. Die KBV hatte deshalb eine gesetzliche Klarstellung verlangt.

Genau hier soll die Änderung ansetzen. Laut dem Bericht soll der gesetzliche Vorrang nur noch gelten, wenn ein Fertigarzneimittel innerhalb seiner zugelassenen Indikation angewendet werden kann. Bei einer Anwendung außerhalb der Zulassung, dem Off-Label-Use, soll der Arzt vor einer Cannabisrezeptur weiterhin prüfen, ob ein geeignetes Fertigarzneimittel zur Verfügung steht. Ein pauschal vorgeschriebener sechsmonatiger Therapieversuch soll daraus aber nicht mehr folgen. Das würde die medizinische Entscheidung stärker vom konkreten Krankheitsbild und der Eignung des Präparats abhängig machen. Wie die endgültige Formulierung aussieht, bleibt abzuwarten.

Für Patienten ist die Unterscheidung mehr als ein juristisches Detail. Ein Arzneimittel kann für eine bestimmte Erkrankung zugelassen sein und für eine andere nicht. Die bisherige Auslegung der KBV verlangte den Versuch mit einem Fertigarzneimittel auch im zweiten Fall. Eine Beschränkung auf zugelassene Anwendungen würde diese Reihenfolge verändern. Ob ein Patient ein anderes Cannabisarzneimittel auf Kassenrezept erhalten kann, richtet sich aber weiterhin nach den Voraussetzungen des Sozialrechts und gegebenenfalls nach der Genehmigung der Krankenkasse. Aus einer geplanten Klarstellung wird keine freie Wahl sämtlicher Cannabisprodukte auf Kassenkosten.

Vor allem stellt die angekündigte Korrektur die gestrichene Erstattung von Cannabisblüten nicht wieder her. Seit Ende Juli können getrocknete Blüten und entsprechende Zubereitungen nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Standardisierte Extrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen erstattungsfähig. Das Blüten-Aus und die Regeln für den Fertigarzneimittel-Vorrang sind zwei verschiedene Eingriffe. Wer beides vermischt, weckt bei betroffenen Patienten Erwartungen, die die jetzt bekannt gewordenen Pläne nicht erfüllen.

Politisch wäre die Änderung dennoch bemerkenswert. Die Koalition würde eine erst kürzlich geschaffene starre Vorgabe wieder lockern, nachdem Ärzte und Krankenkassen den Gesetzestext unterschiedlich ausgelegt hatten. Für das Hanf Journal ist die nächste entscheidende Frage daher nicht, ob die Reform schon beschlossen sei – das ist sie nicht –, sondern ob die angekündigte Formulierung tatsächlich in den Änderungsantrag gelangt und den Praxen eine klare, medizinisch sinnvolle Entscheidung ermöglicht.

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