Dienstag, 22. September 2026

Genehmigt ist noch lange nicht geöffnet – wann greift der Bund beim bayerischen Cannabis-Vollzug ein?

Bayerischer Polizist in Lederhosen-Fantasieuniform vor versiegeltem Cannabis-Club als Symbolbild für den Streit um Cannabis-Clubs in Bayern

Deutschlands Anbauvereinigungen wachsen auf dem Papier – aber eine Genehmigung bedeutet noch lange nicht, dass tatsächlich angebaut, geerntet und abgegeben werden kann. Besonders deutlich zeigt sich das in Bayern. Dort meldet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit Stand 3. August 2026 elf genehmigte Anträge. Gleichzeitig zeigt der Fall des CSC Inntal, wie eine Erlaubnis nach dem Konsumcannabisgesetz durch zusätzliche baurechtliche Hürden praktisch wirkungslos werden kann. Damit wird aus einer Cannabisfrage zunehmend eine föderale Rechtsfrage: Wie weit darf ein Bundesland den Vollzug eines Bundesgesetzes erschweren – und wann muss der Bund seine Rechtsaufsicht nutzen?

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit weist für den Zeitraum seit dem 1. Juli 2024 insgesamt 47 eingegangene Anträge aus: 25 wurden zurückgenommen, sechs abgelehnt, elf genehmigt und fünf waren Anfang August noch zu bearbeiten. Zugleich betont Bayern einen engmaschigen Vollzug und die frühe Einbindung der Polizei. Für Anbauvereinigungen ist damit die Genehmigung nach dem KCanG aber nur ein Teil der Realität. Im Fall CSC Inntal lag die Anbauerlaubnis des LGL bereits seit April 2025 vor. Später wurde für den genutzten Standort eine baurechtliche Genehmigung verlangt und eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht München lehnte am 3. August 2026 im Eilverfahren eine vorläufige Baugenehmigung beziehungsweise Duldung der Nutzung ab. Eine abschließende gerichtliche Feststellung, dass die bayerische Vollzugspraxis insgesamt rechts- oder verfassungswidrig sei, ist damit ausdrücklich nicht verbunden.

Politisch bleibt der Konflikt dennoch erheblich. Kritiker werfen der bayerischen Staatsregierung vor, das bundesgesetzlich vorgesehene Modell der Anbauvereinigungen durch eine besonders restriktive Auslegung praktisch auszubremsen. Der zugespitzte Vorwurf lautet deshalb, Bayern handle verfassungswidrig. Ob dieser Vorwurf juristisch trägt, müssen Gerichte entscheiden. Klar ist jedoch: Wenn ein Bundesgesetz in einem Land praktisch vollzogen werden kann und in einem anderen an zusätzlichen landesrechtlichen oder baurechtlichen Anforderungen hängen bleibt, entsteht ein Problem der Einheitlichkeit des Bundesrechts.

Der Vergleich mit Sachsen-Anhalt macht die Frage greifbar. Dort meldete das Landesamt für Verbraucherschutz bereits zum 30. Juni 2025 insgesamt 22 Anträge und 14 positive Entscheidungen. Das Amt erklärte ausdrücklich, sich regelmäßig mit den Vollzugsbehörden anderer Länder abzustimmen, um einen bundesweit einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Vor jeder Genehmigung werden dort die Anbau- und Abgabeflächen begutachtet; anschließend folgen Kontrollen. Das beweist nicht, dass jeder Standort aus Sachsen-Anhalt eins zu eins in Bayern funktionieren müsste. Aber es zeigt, dass ein funktionierender Vollzug möglich ist. Zugespitzt gesagt: Was in Sachsen-Anhalt funktioniert, sollte man zumindest auch in Bayern prüfen können, bevor Anbauvereinigungen faktisch an Sonderlösungen scheitern.

Wann kommt also die „Bundesweisung“? Juristisch ist der Begriff komplizierter, als er klingt. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes führen die Länder Bundesgesetze grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus. Artikel 84 Absatz 3 gibt der Bundesregierung aber die Rechtsaufsicht darüber, ob die Länder Bundesgesetze nach geltendem Recht vollziehen. Stellt die Bundesregierung Mängel fest und werden diese nicht beseitigt, kann nach Artikel 84 Absatz 4 der Bundesrat auf Antrag der Bundesregierung oder des betroffenen Landes entscheiden, ob das Land das Recht verletzt hat; anschließend kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Einzelweisungen des Bundes sind nach Artikel 84 Absatz 5 nur möglich, wenn ein zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz diese Befugnis ausdrücklich vorsieht. Für den aktuellen Konflikt lautet die präzisere Frage daher nicht: Wann befiehlt Berlin Bayern etwas? Sondern: Wann prüft die Bundesregierung förmlich, ob der bayerische Vollzug des KCanG noch mit Bundesrecht vereinbar ist?

Föderalismus erlaubt unterschiedliche Verwaltungswege. Er darf aber nicht dazu führen, dass ein bundesgesetzlich geschaffenes Modell in einem Land praktisch funktioniert und in einem anderen leerläuft. Ob diese Schwelle in Bayern bereits überschritten ist, ist eine offene Rechtsfrage. Gerade deshalb braucht es belastbare Zahlen, Gerichtsentscheidungen und – wenn die Unterschiede dauerhaft bleiben – eine ernsthafte Prüfung durch den Bund.

Quellen: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – Konsumcannabisgesetz; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 3. August 2026, M 1 E 26.4283; Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt – Zwischenbilanz zum KCanG; Grundgesetz, Artikel 83 und 84.

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