
Cannabis-Clubs dürfen Cannabis legal anbauen und an ihre Mitglieder abgeben. Konsumiert werden darf es dort aber ausgerechnet nicht. Das KCanG zwingt Mitglieder nach der Abholung erst einmal auf Abstand. Eine Regelung, bei der man sich fragen darf, ob sie dem Jugend- und Gesundheitsschutz tatsächlich hilft.
Die deutsche Cannabis-Teillegalisierung produziert gelegentlich Situationen, die selbst erklärungsbedürftig sind, wenn man das Gesetz eigentlich kennt. Eine davon beginnt in einer Anbauvereinigung. Ein volljähriges Mitglied betritt den Club. Der Zutritt ist kontrolliert. Minderjährige dürfen nicht hinein. Das Cannabis wurde gemeinschaftlich angebaut, dokumentiert und unter gesetzlichen Vorgaben produziert. Das Mitglied erhält seine erlaubte Menge Cannabis – vollkommen legal. Und wenn es dieses Cannabis konsumieren möchte? Dann muss es gehen. Nicht nur aus dem Vereinsgebäude. Es muss sich auch aus der Sichtweite des Eingangsbereichs entfernen. Genau dieses Kuriosum rückte die Tagesschau am 21. August 2026 in ihrer Bilanz zur deutschen Cannabis-Teillegalisierung erneut in den Mittelpunkt. Mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes wird damit sichtbar, dass die politische Diskussion längst nicht mehr nur um die Frage „Legalisierung ja oder nein?“ kreist. Es geht zunehmend darum, ob die bestehenden Regeln in der Praxis sinnvoll funktionieren.
Ein Club ist Abgabestelle – aber ausdrücklich kein Konsumort
Die Ursache findet sich in § 5 des Konsumcannabisgesetzes. Dort wird nicht nur der öffentliche Cannabiskonsum in Sichtweite von Schulen, Kindertagesstätten, Spielplätzen und öffentlich zugänglichen Sportstätten verboten. Das Gesetz nimmt ausdrücklich auch die Anbauvereinigungen selbst in die Liste auf. Innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung darf nicht konsumiert werden. Auch der öffentliche Konsum in Sichtweite des Eingangs ist untersagt. Dabei legt das Gesetz fest, dass bei einer Entfernung von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich keine Sichtweite mehr vorliegt. Das niedersächsische Landesportal formuliert es für Clubmitglieder noch einfacher: Auf dem Gelände der Anbauvereinigung darf nicht konsumiert werden – ebenso wenig in Sichtweite beziehungsweise im entsprechenden Bereich um den Eingang. Damit entsteht ein bemerkenswerter Gegensatz. Der Gesetzgeber vertraut einem Cannabis-Club zu, Pflanzen anzubauen, Ernten zu verarbeiten, erhebliche Mengen Cannabis zu lagern und dieses Cannabis kontrolliert an seine Mitglieder abzugeben.
Beim Konsum endet dieses Vertrauen jedoch an der Vereinstür.
Der geschützteste Ort wird zum verbotenen Ort
Natürlich gibt es Argumente für diese Regel. Cannabis-Clubs sollten nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich keine Coffeeshops werden. Es sollte keine kommerziellen Konsumräume geben und keine Orte entstehen, an denen der Konsum öffentlich inszeniert oder gefördert wird. Jugendschutz und Prävention spielen ebenfalls eine zentrale Rolle. Anbauvereinigungen müssen Präventionsbeauftragte benennen und zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis beitragen. Minderjährige dürfen keinen Zutritt zu den für Mitglieder bestimmten Bereichen erhalten. Gerade deshalb erscheint die Konstruktion allerdings paradox. Ein kontrollierter Vereinsraum ist einer der wenigen Orte, an denen sich ziemlich genau festlegen ließe:
Wer hinein darf. Wer Cannabis erhält. Welche Menge abgegeben wird. Ob Minderjährige anwesend sind. Welche Regeln gelten. Und wer bei Problemen Ansprechpartner ist. Stattdessen lautet die gesetzliche Logik: Cannabis darf dort kontrolliert übergeben werden – konsumiert werden soll anschließend anderswo.
Vom Club in den öffentlichen Raum
Damit verlagert das Gesetz einen Teil des Konsums ausgerechnet aus kontrollierten Erwachsenenbereichen heraus. Ein Mitglied, das nach der Abgabe konsumieren möchte und nicht unmittelbar nach Hause geht, muss zunächst einen anderen legalen Ort finden. Gerade in Großstädten kann das komplizierter sein, als die berühmten 100 Meter vermuten lassen. Denn rund um den Club können sich weitere Konsumverbotszonen befinden: Schulen, Kindertagesstätten, Spielplätze oder Sportstätten. Zusätzlich gilt in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr ein Konsumverbot.
Das Ergebnis kann kurios werden: Der gesetzlich regulierte Cannabis-Bezugsort ist gleichzeitig der Ort, an dem der Konsum besonders konsequent ausgeschlossen wird.
Das Problem sind nicht die 100 Meter allein
Dabei lohnt ein genauer Blick auf die häufig verkürzt dargestellte „100-Meter-Regel“. Das Gesetz zieht nicht schlicht einen kreisförmigen Bannradius um jeden Club. Entscheidend ist der Begriff der Sichtweite. Mehr als 100 Meter Entfernung vom Eingangsbereich gelten nach dem KCanG jedenfalls nicht mehr als Sichtweite. Die konkrete Situation kann deshalb vom jeweiligen Standort abhängen. Für die grundsätzliche Frage spielt diese juristische Feinheit allerdings kaum eine Rolle. Die eigentliche politische Entscheidung lautet:
Warum ist der Konsum innerhalb einer ausschließlich Erwachsenen zugänglichen Anbauvereinigung grundsätzlich verboten?
Diese Frage dürfte mit der zunehmenden Zahl tatsächlich arbeitender Clubs immer wichtiger werden. Solange Anbauvereinigungen hauptsächlich auf Genehmigungen warteten, war das Problem theoretisch. Sobald regelmäßig Cannabis abgegeben wird, erleben Mitglieder die Regel im Alltag.
Cannabis-Clubs sind keine Kneipen
Eine Änderung müsste keineswegs bedeuten, aus jedem Cannabis-Club eine Rauchkneipe zu machen.
Zwischen einem vollständigen Konsumverbot und einem frei zugänglichen Coffeeshop liegen zahlreiche Möglichkeiten.
Denkbar wären beispielsweise speziell ausgewiesene Konsumbereiche für Mitglieder, zu denen Minderjährige keinen Zugang haben. Vereine könnten selbst entscheiden, ob sie einen solchen Bereich überhaupt anbieten wollen. Für Verbrennung und Verdampfung könnten unterschiedliche Regeln gelten. Lüftung, Brandschutz, Nachbarschaftsschutz und Prävention ließen sich gesetzlich festlegen.
Der entscheidende Unterschied zum Coffeeshop bliebe bestehen:
Die Anbauvereinigung wäre weiterhin nichtkommerziell, mitgliedergebunden und gesetzlich reguliert.
Nachbessern heißt nicht zurückdrehen
Die Diskussion zeigt auch etwas Grundsätzliches über die Cannabisreform.
Zwei Jahre nach ihrem Start geht es nicht mehr ausschließlich darum, das Gesetz politisch zu verteidigen oder abzuschaffen. Jetzt zeigt die Praxis, welche Regelungen funktionieren und welche unnötige Widersprüche erzeugen. Auch der Bundesrat hatte bereits während des Gesetzgebungsverfahrens darauf hingewiesen, dass der Begriff der Sichtweite und die damit verbundenen Abstandsregeln Schwierigkeiten beim rechtssicheren Vollzug verursachen können. Eine vernünftige Cannabispolitik sollte deshalb keine Angst vor Korrekturen haben. Ein neues Gesetz ist kein Denkmal. Es ist ein Regelwerk, das sich in der Realität bewähren muss.
Der Club könnte Teil der Lösung sein
Anbauvereinigungen sind ohnehin zu Jugend- und Gesundheitsschutz verpflichtet. Sie müssen ihre Mitglieder informieren, Präventionsarbeit leisten und Cannabis unter deutlich strengeren Bedingungen abgeben, als sie auf irgendeinem Schwarzmarkt jemals existierten. Gerade deshalb wäre es zumindest diskutierenswert, ob ein kontrollierter Konsum innerhalb eines Clubs nicht verantwortungsvoller sein könnte als die derzeitige Lösung. Denn im Moment sagt der Staat einem erwachsenen Mitglied sinngemäß:
Hier darfst du dein Cannabis unter staatlich kontrollierten Bedingungen bekommen. Hier darfst du mit anderen erwachsenen Mitgliedern darüber sprechen. Hier gibt es Präventionsinformationen. Hier kennt man die Herkunft deines Cannabis. Aber wenn du es konsumieren möchtest:
Bitte erst einmal raus.
Und im Zweifel ein Stück weiter. Die 100 Meter rund um Cannabis-Clubs sind deshalb mehr als eine merkwürdige Detailregel des KCanG. Sie sind ein gutes Beispiel dafür, warum die nächste Phase der deutschen Cannabispolitik nicht „Legalisierung oder Verbot“ heißen sollte.
Sondern:
Welche Regeln funktionieren – und welche können wir besser machen?
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