
Gericht bestätigt Verkaufsverbot für Cannabis-Jungpflanzen
Der juristische Streit um Cannabis-Stecklinge geht in die nächste Runde. Mit einem aktuellen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass Cannabisjungpflanzen, die bereits in ein Substrat oder eine flüssige Nährstofflösung eingebracht wurden, nicht mehr als bloßes Vermehrungsmaterial gelten und deshalb nicht gewerblich verkauft werden dürfen. Damit bestätigte das Gericht eine entsprechende Verbotsverfügung der Stadt Köln (Beschluss vom 22.06.2026, Az. 1 L 1051/26).
Der Fall
Ein Kölner Händler vertreibt über einen Online-Shop sowie stationäre Geschäfte Produkte rund um den Cannabisanbau. Dazu gehören auch bewurzelte Cannabisstecklinge. Ein Teil dieser Pflanzen wird in sogenannte Plugs – vorgeformte Substratwürfel – eingesetzt, ein anderer Teil wächst in einem hydroponischen System, also in einer flüssigen Nährstofflösung.
Nach Auffassung der Stadt Köln handelt es sich dabei nicht mehr um bloßes Vermehrungsmaterial, sondern bereits um Cannabisjungpflanzen. Diese dürfen nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ausschließlich von Anbauvereinigungen an ihre Mitglieder weitergegeben werden. Ein gewerblicher Verkauf ist dagegen nicht vorgesehen.
Der juristische Knackpunkt
Der Händler argumentierte, dass insbesondere die hydroponisch kultivierten Pflanzen weiterhin als Stecklinge anzusehen seien. Schließlich würden sie nicht in Erde oder ein klassisches Pflanzsubstrat eingesetzt und seien deshalb weiterhin Vermehrungsmaterial, dessen gewerblicher Vertrieb zulässig sei.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Nach Ansicht der Richter endet der Status als Steckling bereits in dem Moment, in dem die Pflanze entweder in ein Substrat oder in eine flüssige Nährstofflösung eingebracht wird. Entscheidend sei nicht, ob bereits Blüten oder Früchte vorhanden seien, sondern dass die Pflanze eigenständig weiterwachsen könne und damit den Charakter einer Jungpflanze erhalte.
Mit anderen Worten: Auch eine Hydroponik-Lösung schützt einen Steckling nicht davor, rechtlich zur Jungpflanze zu werden.
Bedeutung für die Branche
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Händler, Growshops und Produzenten. Seit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes versuchen zahlreiche Unternehmen, legale Geschäftsmodelle rund um Stecklinge und Vermehrungsmaterial aufzubauen. Gerade die Abgrenzung zwischen erlaubtem Steckling und verbotener Jungpflanze sorgt jedoch bundesweit für erhebliche Rechtsunsicherheit.
Das Verwaltungsgericht Köln legt den Begriff des Stecklings nun ausgesprochen eng aus. Damit dürfte der Spielraum für gewerbliche Anbieter weiter schrumpfen.
Allerdings handelt es sich bislang lediglich um eine Entscheidung im Eilverfahren. Auch andere Gerichte beschäftigen sich mit der Frage. So hat sich bereits das Bayerische Oberste Landesgericht mit der Definition des Stecklings auseinandergesetzt. Eine höchstrichterliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht oder gegebenenfalls den Bundesgerichtshof steht bislang noch aus.
Kommentar
Der Fall zeigt einmal mehr die Schwächen des Konsumcannabisgesetzes. Statt klare und praxistaugliche Definitionen zu schaffen, zwingt der Gesetzgeber Gerichte dazu, botanische Entwicklungsstadien juristisch zu bewerten. Ob eine Pflanze wenige Stunden früher oder später in eine Nährlösung gesetzt wurde, entscheidet plötzlich darüber, ob ein Geschäftsmodell legal oder verboten ist.
Für Händler bedeutet das erhebliche Rechtsunsicherheit. Für Verbraucher erschwert es den Zugang zu legalem Vermehrungsmaterial. Und für die Gerichte entsteht zusätzlicher Aufwand, weil unklare gesetzliche Formulierungen nun durch Einzelfallentscheidungen konkretisiert werden müssen.
Ob sich diese enge Auslegung dauerhaft durchsetzt, bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch schon heute: Die Frage „Noch Steckling oder schon Jungpflanze?“ entwickelt sich zu einer der zentralen Rechtsfragen des neuen Cannabisrechts.
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