
Die Legalisierung von Cannabis in Deutschland hat vieles verändert – aber längst nicht alles. Während Besitz und Eigenanbau seit 2024 in einem neuen rechtlichen Rahmen möglich sind, bleibt medizinisches Cannabis weiterhin ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Dass diese Unterscheidung mehr als nur eine juristische Feinheit ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. März 2026 (Az.: I ZR 74/25).
Im Fokus stand das Frankfurter Unternehmen Bloomwell, das über ein Online-Portal Termine für Behandlungen mit medizinischem Cannabis vermittelt. Die Plattform versteht sich selbst als Informationsangebot über eine Therapieform. Doch genau hier setzte die Kritik der Wettbewerbszentrale an – und bekam nun höchstrichterlich Rückenwind.
Werbung oder Information?
Die zentrale Frage: Wo endet sachliche Information und wo beginnt unzulässige Werbung?
Nach dem Heilmittelwerberecht ist Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente gegenüber Endverbrauchern grundsätzlich verboten. Sie darf sich ausschließlich an Fachkreise wie Ärzte oder Apotheker richten. Der BGH stellte nun klar, dass diese Regel auch für medizinisches Cannabis nach dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) gilt.
Bloomwell argumentierte, man bewerbe kein konkretes Produkt, sondern informiere lediglich über eine Behandlungsmöglichkeit. Doch das Gericht sah das anders: Bereits die gezielte Darstellung von Anwendungsgebieten und Vorteilen einer Cannabistherapie könne als Werbung gewertet werden – selbst ohne Nennung konkreter Präparate oder Hersteller.
Die Gefahr der „Nachfrage auf Rezept“
Besonders deutlich wurde der BGH bei der Begründung: Die Präsentation sei geeignet, Patienten dazu zu bewegen, aktiv auf eine Verschreibung hinzuwirken. Genau das soll das Heilmittelwerberecht verhindern. Ärzte sollen unabhängig entscheiden – nicht unter dem Druck informierter oder gar „vorinformierter“ Patienten, die bereits eine bestimmte Therapie im Kopf haben.
Die Richter betonten, dass eine einseitige Darstellung der Vorteile von Cannabistherapien keine ausgewogene Information darstellt. Stattdessen fördere sie den Absatz eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels – und genau das ist unzulässig.
Bedeutung für die Branche
Das Urteil hat Signalwirkung. In den vergangenen Jahren ist rund um Telemedizin und Cannabis eine neue digitale Infrastruktur entstanden. Plattformen, die Patienten und Ärzte zusammenbringen, bewegen sich dabei in einem rechtlichen Spannungsfeld zwischen Aufklärung, Service und Marketing.
Der BGH macht nun deutlich: Auch im digitalen Raum gelten die klassischen Grenzen des Heilmittelwerberechts. Wer medizinisches Cannabis zu offensiv als Lösung präsentiert, riskiert rechtliche Konsequenzen.
Zwischen Legalisierung und Regulierung
Für viele Konsumenten mag das Urteil zunächst widersprüchlich wirken. Schließlich ist Cannabis für Erwachsene inzwischen legal erhältlich – zumindest im Rahmen des Eigenanbaus und nicht-kommerzieller Strukturen. Doch medizinisches Cannabis folgt weiterhin anderen Regeln.
Diese Zweigleisigkeit ist politisch gewollt: Während Genusscannabis entkriminalisiert wurde, bleibt der medizinische Bereich streng reguliert. Das betrifft nicht nur Verschreibung und Abgabe, sondern eben auch die Kommunikation darüber.
Fazit
Das BGH-Urteil erinnert daran, dass Cannabis trotz gesellschaftlicher Liberalisierung nicht automatisch zum „normalen“ Produkt wird – zumindest nicht im medizinischen Kontext. Zwischen Aufklärung und Werbung verläuft eine klare Grenze, die digitale Anbieter künftig sehr genau beachten müssen.
Für die Cannabisbranche bedeutet das: Seriosität und Zurückhaltung sind gefragt. Denn auch im grünen Markt gilt – was wirkt, ist nicht automatisch werbbar.
PS: Das ist NICHT unsere Meinung – wir schreiben hier Fakten.
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