Vom Steckling zum Setzling – und wann aus Botanik Strafrecht wird.

Achtung Bürger: KI-Bild, Nix Real.
Drei Cannabispflanzen darf man besitzen und anbauen. Das steht seit 2024 im Konsumcannabisgesetz (KCanG) und gehört inzwischen zum juristischen Grundwissen vieler Hobbygärtner zwischen Flensburg und Garmisch. Doch wie so oft steckt der Teufel im Detail – oder besser gesagt: im Wurzelballen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 02.02.2026 (206 StRR 315/25) nicht nur ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben, sondern ganz nebenbei den Lehrplan für Biologie neu strukturiert. Denn die entscheidende Frage lautete: Was genau ist eigentlich eine „Cannabispflanze“?
Drei sind erlaubt – aber was zählt?
Der Fall wirkt auf den ersten Blick banal. Ein Mann baute in seiner Wohnung drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum an – völlig legal nach § 9 Abs. 1 KCanG. Später erwarb er eine vierte junge Pflanze, um eine seiner vorhandenen Pflanzen zu ersetzen. Bei einer Durchsuchung fanden die Behörden drei mittelgroße, etwa 40 Zentimeter hohe Pflanzen – und zusätzlich eine kleinere, rund 30 Zentimeter hohe Pflanze in einem offenbar provisorischen Topf. Keine Blüten, keine Fruchtstände.
Das Amtsgericht verurteilte den Mann zu 50 Tagessätzen und zog alle Pflanzen samt Aufzuchtzubehör ein. Vier sind eben vier – könnte man meinen.
Doch so einfach ist es nicht, wenn der Gesetzgeber beginnt, botanische Entwicklungsstadien in Strafnormen zu pressen.
Steckling, Jungpflanze, Sprossteil – oder doch Setzling?
Das KCanG definiert in § 1 Nr. 7 „Vermehrungsmaterial“ als „Samen und Stecklinge“. Stecklinge wiederum sind laut § 1 Nr. 6 „Jungpflanzen oder Sprossteile“. Und Vermehrungsmaterial gilt gerade nicht als Cannabis im strafrechtlichen Sinne (§ 1 Nr. 8c KCanG).
Das klingt zunächst nach einer klaren Differenzierung: Solange es sich um Vermehrungsmaterial handelt, zählt es nicht zur Drei-Pflanzen-Grenze. Doch wann endet die Jungpflanze – und wann beginnt die strafrechtlich relevante Cannabispflanze?
Hier bringt das BayObLG einen Begriff ins Spiel, der im Gesetzestext selbst gar nicht auftaucht: den „Setzling“. Dieser finde sich zwar nur in den Gesetzesmaterialien und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sei aber entscheidend. Ein Setzling sei eine bereits eingepflanzte, verwurzelte Pflanze. Mit dem Einpflanzen werde aus dem Steckling (Vermehrungsmaterial) eine Cannabispflanze im Sinne des Gesetzes.
Mit anderen Worten: Sobald die Wurzeln festen Halt im Substrat gefunden haben und die Pflanze nicht mehr bloß der Anzucht, sondern der späteren Ernte dient, ist Schluss mit der botanischen Unschuld.
Oder wie das Gericht formuliert: Mit dem „Einpflanzen“ wird aus dem „Steckling“ ein „Setzling“ – und damit eine strafrechtlich relevante Cannabispflanze.
Für den Schulunterricht bedeutet das: Fotosynthese, Zellteilung und THC-Gehalt bitte künftig mit Blick auf § 9 KCanG erklären.
THC schon in der Vegetationsphase
Dass die Pflanze noch keine Blüten gebildet hatte, half dem Angeklagten nicht. Laut BayObLG können Cannabispflanzen bereits in einem frühen Stadium der vegetativen Phase relevante THC-Gehalte aufweisen. Entscheidend sei nicht die Blüte, sondern die Einordnung als Setzling.
Verfassungsrechtliche Bedenken wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) wies das Gericht zurück. Zwar könne man im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus von einer „Jungpflanze“ sprechen. Der Gesetzgeber habe jedoch einen eigenständigen, vom Alltagsverständnis abweichenden Begriffsinhalt zugrunde gelegt. Auslegungsbedürftig – ja. Unbestimmt – nein.
Botaniker mögen das Stirnrunzeln bekommen, Strafrechtler nicken.
Wenn selbst Juristen stolpern
Doch dann wird es spannend – und menschlich. Denn das BayObLG hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück. Warum? Weil sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit einem möglichen Verbotsirrtum (§ 17 StGB) auseinandergesetzt hatte.
Der Angeklagte hatte erklärt, er habe „zu keinem Zeitpunkt mehr als drei Cannabispflanzen gehabt“. Angesichts des gesetzgeberischen Begriffs-Dschungels liegt ein Irrtum über die rechtliche Einordnung nahe. Wie soll ein durchschnittlicher Bürger – selbst mit Grow-Erfahrung und moderner LED-Ausstattung im Zelt – erkennen, wann aus seinem Steckling ein strafbarer Setzling wird?
Das BayObLG verlangt nun eine Prüfung, ob dieser Irrtum vermeidbar war. Allein der Umstand, dass der Mann keinen Anwalt konsultierte, reiche jedenfalls nicht aus, um die Vermeidbarkeit zu bejahen.
Man könnte sagen: Wenn selbst Gerichte mehrere Seiten brauchen, um Jungpflanze, Steckling und Setzling auseinanderzuhalten, darf ein Hobbygärtner durchaus ins Grübeln geraten.
Drei Pflanzen zurück ins Zelt
Nebenbei kassierte das BayObLG auch die Einziehung aller Pflanzen und des Zubehörs. Drei der Pflanzen waren legal angebaut worden – ihre Einziehung sei „rechtlich nicht haltbar“. Allenfalls die vierte Pflanze hätte eingezogen werden dürfen.
Das ist eine wichtige Klarstellung in Zeiten, in denen die Legalisierung zwar Realität ist, die Praxis aber noch immer zwischen alter Repressionsroutine und neuer Rechtslage schwankt.
Fazit: Botanik für Fortgeschrittene
Die Entscheidung bringt begriffliche Klarheit – zumindest auf dem Papier:
Ein Setzling ist kein Sprossteil.
Eine Jungpflanze ist ein Steckling.
Ein Setzling ist keine Jungpflanze.
Und ein Steckling ist kein Setzling.
Damit ist doch alles klar, oder?
Für die Praxis bedeutet das: Wer die erlaubten drei Pflanzen ausschöpft, sollte sehr genau darauf achten, was zusätzlich im Topf steht. Ein frisch geschnittener, noch nicht eingepflanzter Steckling mag als Vermehrungsmaterial durchgehen. Sobald er jedoch eingetopft ist und Wurzeln geschlagen hat, kann er zur „vierten Pflanze“ werden – mit strafrechtlichen Folgen.
Das KCanG hat den Eigenanbau entkriminalisiert, aber nicht entbürokratisiert. Vielleicht braucht es neben der Growbox künftig auch ein kleines juristisches Nachschlagewerk im Regal.
Bis dahin bleibt festzuhalten: In Bayern entscheidet nicht nur der grüne Daumen, sondern auch die Frage, wie tief die Wurzeln reichen.
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