Cannabiskonsum im Englischen Garten wieder erlaubt – BayVGH kippt Münchner Parkkiffverbot

Ein wegweisendes Urteil sorgt endlich für Klarheit: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 24. November das pauschale Cannabis-Konsumverbot in zentralen Münchner Parkanlagen – darunter der Englische Garten, Hofgarten und Finanzgarten – aufgehoben. Die entsprechenden Passagen der Bayerischen Parkanlagen-Verordnung (Park-VO) seien ungültig, so das Gericht.
Damit endet ein jahrelanger Streit um die Frage, ob der Freistaat über das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hinaus eigene, deutlich schärfere Regeln durchsetzen darf. Die Antwort aus Sicht des Gerichts fällt eindeutig aus: Nein.
Gericht: Keine Grundlage für pauschales Verbot
In der mündlichen Verhandlung hatte der Senat bereits Zweifel daran geäußert, dass vom Cannabiskonsum im Freien eine konkrete Gesundheitsgefahr oder eine „erhebliche Belästigung“ der Allgemeinheit ausgehe. Außerdem stellte das Gericht die Frage nach der Gleichbehandlung von Tabak und Cannabis: Während das Rauchen von Tabak in Bayerns Parks weiterhin ohne Einschränkung erlaubt ist, sollte Cannabis pauschal verboten bleiben. Für diese Ungleichbehandlung fand der BayVGH keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt.
Damit gilt ab sofort: Cannabis darf im Englischen Garten wieder konsumiert werden, solange keine Kinder oder Jugendlichen in unmittelbarer Nähe sind und kein Spielplatz in Sichtweite liegt – Regelungen, die ohnehin bereits im KCanG festgeschrieben sind.
Ein Erfolg mit Ansage
Dem Urteil im Hauptsacheverfahren war bereits ein bedeutender Teilerfolg vorausgegangen. Im Juli 2025 setzte der BayVGH im Eilverfahren das Konsumverbot im gesamten Nordteil des Englischen Gartens vorläufig außer Vollzug. Nun folgte die endgültige Entscheidung: Das pauschale Verbot hält vor Gericht nicht stand.
Geklagt hatten der Cannabiskonsument Emanuel Burghard und der Cannabispatient René Korcak (Bayrisch Kraut). Koordiniert und finanziert wurde das Verfahren vom Deutschen Hanfverband (DHV). Vertreten wurden die Kläger von Rechtsanwalt David Werdermann (KM8 Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte).
Stimmen zum Urteil
Rechtsanwalt Werdermann bewertet das Urteil als überfällige Korrektur:
„Es ist widersprüchlich, Tabakrauchen zu erlauben, aber Cannabis im Freien zu verbieten. Das Gericht hat diesen Doppelstandard nun zu Recht beendet.“
DHV-Geschäftsführer Georg Wurth kommentiert auf seine unverwechselbare Art:
„Heute haben wir die CSU daran erinnert, dass Bayern in Deutschland ist. Gleiches Recht für alle!“
Noch nicht das letzte Wort – weitere Verfahren laufen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar wurde die Revision nicht zugelassen, doch die Bayerische Staatsregierung kann Beschwerde dagegen einlegen. Unabhängig davon geht der juristische Konflikt weiter:
- Die Beteiligten klagen zusätzlich – zusammen mit dem Betreiber der Tortuga-Bar in Fürstenfeldbrück, Dr. Andreas Rothenberger – gegen das bayerische „Cannabisfolgenbegrenzungsgesetz“, das u.a. den Cannabiskonsum auf allen Volksfesten und in den Außenbereichen sämtlicher Gaststätten verbietet.
- Parallel läuft vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Popularklage, an der der DHV ebenfalls beteiligt ist.
Fazit
Mit der Entscheidung des BayVGH ist erstmals ein zentraler Baustein der bayerischen Anti-Cannabis-Strategie juristisch gescheitert. Für Konsument*innen bedeutet das mehr Rechtssicherheit – und für die Landespolitik ein unübersehbares Signal: Überzogene Sonderwege halten vor Gericht nicht stand.











