Nach einer längeren Phase, in der die einzelnen Bundesländer schrittweise die verantwortlichen Behörden für die Genehmigung von Anbauvereinigungen benannt haben, hat nun auch Mecklenburg-Vorpommern die zuständige Stelle festgelegt. Damit wissen potenzielle Gründer von Anbauvereinigungen endlich, an welche Behörde sie sich wenden müssen.
Übersicht
Bundesland | Zuständige Behörde |
Baden-Württemberg | Regierungspräsidium Freiburg (Referat 22) |
Bayern | Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) |
Berlin | vorläufig Bezirksämter |
Brandenburg | Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) |
Bremen | Ressort für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz |
Hamburg | Bezirksamt Hamburg-Altona |
Hessen | Regierungspräsidium Darmstadt |
Mecklenburg-Vorpommern | Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) |
Niedersachsen | Landwirtschaftskammer Niedersachsen |
Nordrhein-Westfalen | Die Bezirksregierungen |
Rheinland-Pfalz | Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) |
Saarland | Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz |
Sachsen | Landesdirektion Sachsen (LDS) |
Sachsen-Anhalt | Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) |
Schleswig-Holstein | Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH) |
Thüringen | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) |
Seit dem 1. Juli können offiziell Anträge für den Betrieb einer Anbauvereinigung in Deutschland gestellt werden. Allerdings variieren die Vorbereitungen der Bundesländer erheblich. Während einige Bundesländer bereits Online-Formulare zur Antragstellung anbieten, sind andere noch nicht so weit. In Berlin sind beispielsweise die Bezirke vorläufig für die Bearbeitung der Anträge verantwortlich, bis eine endgültige Regelung per Verordnung getroffen wird. Nachfragen in den Bezirken Pankow und Marzahn haben jedoch gezeigt, dass noch viele Unklarheiten bestehen…
“Am Freitag teilte das Bezirksamt Pankow der Deutschen Presse-Agentur mit, dass „zu diesem Thema nichts bekannt“ sei. Aus Marzahn-Hellersdorf hieß es, die Bezirksverwaltung hätten diesbezüglich keine Informationen von der zuständigen Senatsverwaltung erreicht. Viele Details sind in Berlin bislang allerdings völlig ungeklärt, zum Beispiel, ob Anträge per E-Mail oder Post eingereicht werden sollen und welche Abteilung innerhalb der Ämter zuständig ist.“ (Zitat Berliner Kurier)
Angesichts der unterschiedlichen Vorbereitungsstände ist davon auszugehen, dass die Bearbeitungszeiten der Anträge je nach Bundesland variieren werden. Das Gesetz gewährt den Bundesländern zudem einen gewissen Ermessensspielraum bei der Genehmigung von Anbauvereinigungen. So können die Länder die Anzahl der Anbauvereinigungen auf maximal eine pro 6000 Einwohner begrenzen. Einige Bundesländer, wie das Saarland oder Nordrhein-Westfalen, haben bereits angekündigt, diese Begrenzung anzuwenden. Auch die Genehmigung von sogenannten Clustern, also mehreren Anbauvereinigungen an einem Ort, können die Länder nach eigenem Ermessen ablehnen, um die verfügbaren Flächen für den Betrieb von Anbauvereinigungen einzuschränken. Besonders in dichter besiedelten Gebieten könnte dies aufgrund der Abstandsgebote zu Bildungs- und Sporteinrichtungen zu erheblichen Problemen führen.
Interessant wird sein, in welchem Bundesland die ersten arbeitsfähigen Vereine entstehen und ob Deutschland in Bezug auf die Anbauvereinigungen zu einem unübersichtlichen Flickenteppich wird.
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Ein Beitrag von Jonathan von Bredow (my-seeds.de)