Mittwoch, 30. März 2022

19-Jähriger baut aus medizinischen Gründen Cannabis an


19-Jähriger baut Cannabis zur Selbsttherapie an


Ein 19-Jähriger mit ADHS entschließt sich selbst mit Cannabis zu therapieren, doch leider ist dies eine Straftat in Deutschland. Der junge Mann bekam Ritalin zur Behandlung von ADHS verschrieben. Da ihm aber das Medikament nicht half, entschied er sich Cannabis anzubauen zur Selbsttherapie. Er hatte in seinem Zimmer eine Aufzuchtanlage mit sechs Cannabis-Pflanzen, die bis zu 30 bis 40 Zentimeter hoch waren. Getrocknet wogen die Blüten 133 Gramm. Vor einem halben Jahr wurden die Pflanzen von den Drogenfahndern beschlagnahmt. Der 19-Jährige wurde vom Jugendgericht zu einer Geldstrafe von 1700 Euro verurteilt. Auch das Verbot des Drogenkonsums wurde ausgesprochen. Laut dem jungen Mann hätte ihm Ritalin nicht geholfen. Die Einnahme der Tabletten führte bei ihm zu Appetitlosigkeit und zur Apathie. Sein Hausarzt wollte ihm kein Rezept für medizinisches Cannabis ausstellen, weshalb er sich zu einer Selbsttherapie entschied.  Der junge Mann muss sich nun jährlich zweimal einer Urinuntersuchung unterziehen, um den ausgesprochene Drogenkonsumverbot zu kontrollieren.

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10 Kommentare
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greenness
2 Jahre zuvor

Dem jungen Mann ein wirksames Medikament gegen sein Leiden vorzuenthalten, ist, meiner Meinung nach, ein Verstoß gegen Menschenrechte.

Allerdings keine Straftat.

Und sie wissen nicht, was sie tun.

Hans Dampf
2 Jahre zuvor

Bei sovielen ,,Vorkommnissen‘‘ innerhalb so kurzer Zeit müssen die ,,Freunde und Helfer“ den armen Kerl ja ganz schön auf dem Kiecker gehabt zuhaben.
Auch der ganze unnötige Stress für die Eltern in deren Wohnung.
Doch so wird es wohl auch weitergehen hier zulande. Wo versprochene Erleichterungen als nicht wichtig und nötig erachtet werden.

Rainer
2 Jahre zuvor

Mich wundert es,daß man den Konsum als Straftat kontrollieren und verbieten darf.Das Verbot bleibt auf jeden Fall legal.

LoboBobo
2 Jahre zuvor

Einen scheiß würde ich mir verbieten lassen.

Haschberg
2 Jahre zuvor

Dafür, dass sich dieser junge Mann in seiner misslichen gesundheitlichen Lage mit einer altbewährten Heilpflanze behandeln wollte, soll er auch noch bestraft werden.
Mit welch einer abstrusen und menschenfeindlichen Logik will man einen derart perfiden Eingriff in das persönliche Wohlbefinden eines erwachsenen Bürgers eigentlich rechtfertigen?
Staatliche Verbote dieser Art, die einfach nur unsinnig, unverhältnismäßig und unzeitgemäß sind, sollten von mündigen Bürgern ohnehin generell boykottiert werden.
Schließlich ist die staatliche Prohibition nicht mehr als ein willkürliches Instrument, den Faschismus gegen eine bestimmte Minderheit des Volkes auf Teufel komm raus weiter am Leben zu erhalten.
Und eben solche Schweinereien aus finsterer Zeit gilt es im aufgeklärten 21. Jahrhundert ein für alle Mal auszumerzen!

Ralf
2 Jahre zuvor

Nun da versteht der Staat nunmal keinen Spaß. Er hats den Kindern verboten und wenn sie es trotzdem machen, gibts ne Ohrfeige. Erziehung und Strafe, das Fundament unserer Gesellschaft.
Soll er halt Alkohol trinken, nach ner Pulle Schnaps weiß er auch nicht mehr das er ADHS hat. (Ironie)
Den Arzt, würde ich an der Stelle des jungen Mannes, aber schleunigst wechseln.

Hans Hanf
2 Jahre zuvor

Verbot des Konsums, wie? Der Konsum ist in Deutschland legal nur der Besitz ist strafbar.

Rainer
2 Jahre zuvor

Wozu noch medizinisches Cannais wo doch neue Studien gerade eben die Sinnlosigkeit belegt haben?Werden alle nur rauschgiftsüchtig,sagen die Studien.

QiSan
2 Jahre zuvor

Änderung des Betäubungsmittelgesetzes § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung“. Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung a) nicht zur Verfügung steht oder b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder es behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Die Leistung bedarf bei der… Weiterlesen »

Zuletzt bearbeitet 2 Jahre zuvor von QiSan
Heho
2 Jahre zuvor

Die Richterin kann sich nicht über den Arzt stellen wenn er wirklich ADHS hat kann er es sich legal verschreiben lassen. Ist nur leider noch zu teuer wenn man es selbst zahlen muss und die Krankenkasse zickt…