Freitag, 13. März 2020

CBD-Shop in Tübingen von der Polizei gebustet

Cannabidiol-Produkte, die zum menschlichen Konsum bestimmt sind, seien laut BtMG strafbar …


Es herrscht weiterhin viel Ungewissheit sowie Unwissenheit bezüglich des Handels mit cannabidiolhaltigen Produkten. Während die European Industrial Hemp Association erst am 04. März die Neuartigkeit der derzeit unter Novel Food gehandelten Hanfprodukte widerlegte, widersprach das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Nachfrage den angeführten Argumenten der EIHA wenige Tage später und gab zu erkennen, dass Erzeugnisse der Hanfpflanze, welche die Definition eines Betäubungsmittels oder eines Arzneimittels erfüllen, als Lebensmittel nicht verkehrsfähig seien. Obwohl CBD-Produkte mit einem THC-Wert von unter 0,2 Prozent von der WHO als nicht unter internationale Kontrollen fallende Substanzen klassifiziert worden sind, sehen das Staatsbedienstete in Deutschland wieder anders. Schon mehrfach wurden Händler von Cannabidiol-Produkten und florierende CBD-Geschäfte Opfer von Polizeieingriffen, die neben dem wirtschaftlichen Schaden auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich brachten. Nun hat es sich erneut in Tübingen ergeben, dass die Polizei auf große Jagd geschickt wurde, weil man vermutete, dass die Betreiber eines Geschäftes unerlaubt und gewerbsmäßig Betäubungsmittel hergestellt und gehandelt haben. Es wurde ein CBD-Shop in Tübingen von der Polizei gebustet.

Der von drei 28-jährigen Besitzern erst Ende Januar in der Tübinger Altstadt eröffnete CBD-Shop sowie die Wohnungen der Betreiber sind laut Pressemitteilung der Tübinger Staatsanwaltschaft und Esslinger Kriminalpolizei durchsucht worden, da sich der Verdacht erhärtete, dass die drei Personen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen würden. Wie unter anderem die Stuttgarter Zeitung berichtet, wären aus Sicht der Staatsmacht konkrete Verdachtsmomente vorhanden gewesen, da es nicht auszuschließen wäre, dass die cannabinoidhaltigen Produkte missbräuchlich zu Rauschzwecken eingesetzt werden könnten. Es sei laut Polizei und Staatsanwaltschaft im BtMG vorgesehen, den gewerblichen Handel mit CBD als Straftat zu werten, wenn der Missbrauch der Produkte zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden kann. Der Handel mit Produkten, die einen THC-Wert von 0,2 Prozent besäßen, wäre auch laut Betäubungsmittelgesetz strafbar, wenn es sich um für den menschlichen Verzehr geeignete Waren handeln würde. Die Novel-Food-Verordnung wird seitens der Staatsmacht nicht ins Spiel gebracht. Seife ginge laut Polizei in Ordnung, Tee dürfe jedoch nicht an Kundschaft verkauft werden, egal wie gering der THC-Gehalt sei. Da sich während der Ermittlungen gegen den nur gut einen kurzen Monat laufenden Shop der Tatverdacht erhärtet habe, durchsuchte die Polizei anschließend auch die Wohnungen der „Verdächtigen“ dank ausgestellter Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsbeschlüsse. Insgesamt soll die Rauschgiftermittlungsgruppe der Esslinger Kriminalpolizei aus den Geschäftsräumen und Wohnstätten 16 Kilogramm Cannabisblüten, 30 Gramm Marihuana, circa 16 Gramm Haschisch, eine ausgemusterte Indoor-Aufzuchtanlage, den größten Teil des Warenbestands, zwei Laboreinrichtungen und Utensilien zur Herstellung von CBD-Produkten sowie Tausende Versandgläser und über 16.000 Euro Bargeld mitgenommen haben, die nun den von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machenden Geschäftsleuten zur Last gelegt werden. Trotz dieser erdrückend scheinenden Beweislage befinden sich die drei 28-Jährigen wieder auf freiem Fuß.

Es könnte sich schließlich doch nur um nicht gegen das BtMG verstoßende Teemischungen, Öle und Backzutaten gehandelt haben – oder?

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10 Kommentare
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R. Maestro
4 Jahre zuvor

Richtige Verbrechen mit wirklichen Opfern aufzuklären oder zu verhindern ist halt um einiges schwerer.

Heisenberg
4 Jahre zuvor

Wenn man sonst nichts auf die Reihe bekommt, muß man ja versuchen so etwas wie eine Erfolgsbilanz zu erzeugen. Dabei sind den Herrschaften die Mittel, die sie anwenden vollkommen egal.
Wo ist der Unterschied zur Politik. Auch hier wird seit Jahren die Unfähigkeit mit markigen Sp0rüchen, aber eben nur Sprüchen, versucht zu kaschieren. Meiner Meinung nach haben wir es in beiden Lagern mit unfähigen Kreturen zu tun, ohne jegliches moralisches und ethisches Fundament. Das sind die politischen Zeichen von Faschismus.

Thomas
4 Jahre zuvor

Man kann nur noch ungläubig den Kopf schütteln. Als wenn es nichts wichtigeres in der Strafverfolgung geben würde. Für das nächste Mal empfehle ich den Behörden sich doch mal mit DroMaMü, Rewe, DM oder Rossman anzulegen. Auch die haben CDB-Produkte im Sortiment. Ach so, stimmt ja. Deren Rechtsanwälte würden euch in der Luft zerreisen. Da ist so ein kleiner Wurster aus der Tübinger Fußgängerzone natürlich einfacher hopps zu nehmen. Schließlich hat so einer ja keine Rechtsabteilung die sich um sowas kümmern könnte.

Lars Rogg
4 Jahre zuvor

“….da es nicht auszuschließen wäre, dass die cannabinoidhaltigen Produkte missbräuchlich zu Rauschzwecken eingesetzt werden könnten”

CBD..!?!…zu Rauschzwecken..?? Scheiße da gibt’s noch ne Menge Aufklärungsbedarf..!!!

16 Kilo Cannabis Blüten und 30 Gramm Marihuana. Also 16,03 Kg… Aber was denn nun…??
Cannabis oder Hanf oder Marihuana oder Blüten..??? Was denn nun..?? Offensichtlich sind die Blauen meilenweit überfordert… Aber Hauptsache kleine Händler und co hochnehmen.
Sie scheinen genug zu wissen um den armen Schlucker wieder frei zu lassen. Sooo gefährlich waren die bösen Blüten dann wohl doch nicht…das widerspricht sich alles derart…
Scheiß Bananenrepublik…!!!

Otto Normal
4 Jahre zuvor

Wenn alle Produkte die “missbräuchlich zu Rauschzwecken eingesetzt werden könnten” verboten würden gäbe es keine alkoholischen Getränke, Farbverdünner, Aceton oder Klebstoffe mehr im Handel. Selbst mit der Atemluft ist ein kurzfristiger Minirausch möglich indem man hyperventiliert. Entgegen den korrumpierten und ideologisierten scheiß Eunuchen des BVG sage ich: “ES GIBT SEHR WOHL EIN RECHT AUF RAUSCH!” Und es ist ein GRUNDRECHT enthalten in Artikel 2 GG! Vllt. sollten die Karlsruher Flachwichser mal die Verfassung auch DURCHLESEN oder am besten gleich das JURASTUDIUM komplett WIEDERHOLEN (aber diesmal ohne Plagiate und gekaufte Titel), denn dann würden sie erneut auf ihre ehemaligen LEHRMEISTER treffen, die sich mittlerweile aus Protest gegen die faschistische Prohibition im SCHILDOWER KREIS organisiert haben und diesem ignorantem Dreckspack sicher nochmal… Weiterlesen »

M. A. Haschberg
4 Jahre zuvor

Es ist widerlich und erschreckend zugleich, wiederholt mitansehen zu müssen, mit welch einer an Faschismus grenzenden Beharrlichkeit gegen eine – im Vergleich zu anderen Substanzen – harmlose und sogar für die Gesundheit hilfreiche Heilpflanze vorgegangen wird. Das völlig veraltete, noch aus der Nachkriegszeit stammende, durch und durch unlogische, wie auch unverhältnismäßige Betäubungsmittelgesetz, wird in Deutschland mit einer Heftigkeit zelibriert, als wäre es oberstes Kriegsrecht. Das Grundgesetz hingegen, welches Cannabiskonsumenten unter anderem ein Recht auf freie körperliche, geistige und kulturelle Freiheit garantiert, wird von unseren Staatsschergen überhaupt nicht beachtet, ja sogar regelrecht mit Füssen getreten, wenn es sich um den Gebrauch von Cannabis oder anderen willkürlich verbotenen Drogen handelt. Weshalb geht diese Staatsmacht nicht endlich mal rigoros gegen die Pharmabranche vor,… Weiterlesen »

M. A. Haschberg
4 Jahre zuvor

Sorry, muss natürlich heißen: ein Recht auf freie körperliche, geistige und kulturelle ENTFALTUNG …

Daniel Holler
4 Jahre zuvor

.Unser Aller
Allepflanzenwirtschaftslizenz.

Rainer Sikora
4 Jahre zuvor

Im Krieg gelten nur sehr wenige Gesetze und Regeln.Der Mächtigere oder Stärkere gewinnt,und kann bestimmen oder regieren.Immer das Selbe,Ausbeuter und Ausgebeutete,wie zu allen Zeiten normal.

Johann
4 Jahre zuvor

Krasser Scheiß. Als wenn es nicht genug wäre, dass das Covid-19-Virus die deutsche Wirtschaft schädigt, nein, wir müssen noch selbst Hand anlegen.