Mittwoch, 4. März 2020

CBD nicht zwingend Novel Food

Cannabidiol in Lebensmitteln nur bedingt Zulassungspflichtig


Seitdem die Novel-Food-Verordnung im Januar 2019 abgeändert wurde und fortan nur noch Lebensmittelbestandteile als nicht neuartig bezeichnete, welche bereits vor dem 15, Mai 1997 nennenswert verzehrt wurden, herrschte große Ungewissheit bei Händlern, Herstellern und Konsumenten, die ihren Nutzen aus dem Gebrauch des aus Hanfpflanzen gewonnenen Wirkstoffs Cannabidiol ziehen. Die häufig auch in Nahrungsergänzungsmitteln verwendete Substanz CBD sorgte fortan für viel Schlagzeile aufgrund von Polizeieinsätzen, die durch eifrige Staatsanwälte eingeleitet wurden, um den Verkauf der vorher noch legal betrachteten Hanfprodukte zu unterbinden. Entweder berief man sich auf eine Überschreitung des Betäubungsmittelgesetzes, oder eben auf den Handel mit nicht überprüften Lebensmitteln. Dass aber CBD nicht zwingend Novel Food ist, konnte nun die European Industrial Hemp Association (EIHA) gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (BVL) beweisen.

Wie Finanznachrichten.de meldet, konnte die EIHA überzeugend darlegen, dass es sich bei dem aus europäisch-zertifiziertem Hanf gewonnenen CBD nicht um ein neuartiges Lebensmittel handelt und erhielt in der Argumentation sogar überraschenden Rückhalt von der Bundesregierung über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Da der Verzehr von CBD-haltigen Teilen der Cannabis sativa L. Pflanze, insbesondere auch der von Hanfblättern oder Hanfblüten beziehungsweise deren Extrakten, bereits vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung am 15.05.1997 innerhalb der EU beziehungsweise ihrer Mitgliedstaaten in nennenswertem Umfang erfolgte, können derartige Produkte, die CBD enthalten, nicht neuartig sein. Aus diesem Grund benötigten sie auch keine Zulassung. CBD-haltige Pflanzenprodukte müssten somit sowohl als Lebensmittel wie auch als Nahrungsergänzungsmittel verkehrsfähig sein. Zwei schriftliche Mitteilungen der EU-Kommission an im Jahr 1998 anfragende Unternehmen, bezeugen dazu den Sachverhalt, dass Lebensmittel, welche Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht unter die Verordnung über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten fallen. Nach Auffassung der EIHA können somit nur „Isolate“ und „Anreicherungen“ von Cannabidiol oder anderen Cannabinoiden im Sinne der Novel Food Verordnung als neuartig angesehen werden. Hingegen wären die Hanflebensmittelprodukte, die aus traditionellen Hanfblüten, Hanfblättern und Extrakten gewonnen werden und das natürliche Vollspektrum von Cannabinodien aufweisen, nicht als neuartig zu betrachten. Eine am 19.03.2019 aufseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlichte Information, die von keinem bekannten verkehrsfähigen Einsatz von CBD in Lebens- oder Nahrungsergänzungsmitteln spricht, sei daher schlicht und ergreifend sachlich falsch wie irreführend, solange dort nicht zwischen Isolaten und den natürlichen im Vollspektrum der Hanfpflanze enthaltenen Cannabinoiden unterschieden werde. Nun hat das BVL zwar gegenüber der EIHA eingeräumt, dass es bereits vor dem Inkrafttreten der Novel-Food-Verordnung tatsächlich den Einsatz von Hanfblättern und Hanfblüten in Lebensmitteln gegeben hat, doch änderte man bislang nichts an den sachlich falsch verbreiteten Informationen auf der Präsenz des Bundesamtes.

Selbst die Bundesregierung hatte auf Anfrage schon im Juli letzten Jahres erklärt, dass es sich bei Lebensmitteln, die Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht um neuartige Lebensmittel handeln würde. Sämtliche Erzeugnisse der Hanfpflanze hingegen, also beispielsweise isolierte Einzelsubstanzen wie Cannabinoide oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte, könnten aber nicht einfach aus diesem Grund einheitlich als verkehrsfähig anerkannt werden. Im Umkehrschluss würde dies aber sofort bedeuten, dass Cannabinoide nur noch dann als „neuartige Lebensmittelzutat“ angesehen werden können, wenn sie isoliert oder in angereicherter Form verwendet würden.

Der Präsident der EIHA Daniel Kruse machte jetzt daraufhin deutlich, dass die jüngsten EU-Novel-Food Katalog-Einträge aus dem Jahr 2019 zu Cannabis Sativa L. und Cannabinoiden – entgegen denen aus 2018 – logisch, rechtlich und historisch betrachtet schlichtweg falsch sind. Würden dagegen CBD-Isolate und mit CBD angereicherter Hanfextrakt für Lebensmittel verwendet, bliebe die Zulassungspflicht bestehen, da es sich um neuartige Lebensmittel handle.

Wann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel „die pauschalisierten und undifferenzierten Hinweise“ zu dem für viel Verwirrung sorgenden Thema inhaltlich ändert, bleibt jetzt abzuwarten.

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5 Kommentare
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Rainer Sikora
4 Jahre zuvor

Ein leichtes Problem lösen kann sehr lange dauern,wenn man keine Lösung haben möchte.

Lars Rogg
4 Jahre zuvor

Was für ein armseliges Theater um Hanfnutzer auf Teufel komm raus zu kriminalisieren. Hanf als neu zu bezeichnen ist ansich schon ein schlechter Witz…Drecks Regierung…!!! 🙁

H'79
4 Jahre zuvor

Es wäre. weniger skuril, garkeine Begründung vorzugaukeln, wenn sie einfach harmlose HanfProdukt-Käufer festnehmen wollen (anstatt diese NovelFoodVerordnung zu instrumentalisieren, um Händler, Kunden und ihre im Prinzip altbewährte Medizin zu dämonisieren).

Manni diskriminiert
4 Jahre zuvor

Nochmal, wie viele Tote durch Alkohol / Zucker? Warum beschäftigen sich die Gesundheitsbehörden nicht mit den eigentlichen Problemen? Sind sie überfordert oder schlichtweg unfähig, evt. zu oft besoffen?
Kriminalisiert eure Bürger Millionenfach weiter, auch so schafft man Demokratie ab.

Yvonne
3 Jahre zuvor

Die Novel Food VO wurde zuletzt 2015 geändert https://www.eurofins.de/lebensmittel/food-news/food-testing-news/novel-food-verordnung/

Und schon davor galt nur als nicht novel Food, was bereits vor dem 15, Mai 1997 nennenswert verzehrt wurden.
Das einzige was sich 2019 geändert hat, ist die Bewertung von CBD.
Das finden wir alle nicht gut. Aber schlecht recherchierte Artikel helfen nun auch nicht dagegen.