Donnerstag, 20. Februar 2020

Hanf ist kein Tabak

Steuergesetz in der Schweiz gilt nicht für CBD-Blüten


Drei Jahre lang mussten Großhändler von Hanfblüten in der Schweiz auf Geheiß der Oberzolldirektion Steuern nach dem Tabaksteuergesetz bezahlen. 25 Prozent mussten somit auf den Endverkaufspreis geschlagen werden, da man nach dem Tabakfeinschnitttarif handeln musste. Jetzt hatten drei Firmen – die Mitglieder der IG-Hanf sind – Erfolg mit einer Klage vor dem Schweizer Bundesgericht und bekamen ihr Recht seitens der urteilenden Richter zugesprochen. Hanf ist kein Tabak und zählt nun zu einem potenziell neuen Steuersubstrat, da er weder explizit im Tabaksteuergesetz erwähnt wird, noch da er steuertechnisch als ein Tabakersatzprodukt zu betrachten sei.

Während CBD-Gras von gewissen Herstellern in rauchbarer Zigarettenform nun selbst in Luxemburg gehandelt werden darf, hatten die Firmen Swiss Cannabis, Green Passion (mittlerweile Canway Schweiz) und Artemis bloß THC-armen Hanf in seiner ursprünglichen Knospenform im Verkauf, weshalb das Bundesgericht der Klage der drei Firmen zustimmte. Ab sofort fällt die Besteuerung auf deren Produkte daher weg. Das am Dienstag bekanntgewordene Urteil klärt damit den Sachverhalt, den die Oberzolldirektion im Jahr 2017 noch anders sah. Damals wurde per Merkblatt festgeschrieben, dass es sich um Tabakersatzprodukte handle, die dann auch derartig besteuert gehörten. Noch im Jahr 2019 wurde diese Sichtweise vom Bundesverwaltungsgericht gestützt, was jetzt aber als fehlerhaft wahrgenommen wurde. Das Bundesgericht stellt schließlich infrage, dass Konsumenten der mit niedrigem THC-Gehalt versehenen Hanfblüten die Ware verbrannt inhalieren, sondern eher, dass sie aus gesundheitlichen Gründen zu sich genommen würde, um beispielsweise Rheuma zu behandeln. Dies wäre beim Tabakkonsum erwiesenermaßen nicht der Fall. Auch seien die Produkte nicht als Raucherware gekennzeichnet, was dieser Nutzungsform widersprechen würde. Selbst wenn sie geraucht würden, besäßen die Hanfknospen charakteristische Eigenschaften, die kein Risiko beherbergen, als Tabakersatz eingesetzt zu werden. Daher könne weder das Gesetz zur Tabaksteuer noch dessen Verordnung eine legale Grundlage darstellen, um Hanfblüten mit Tabakprodukten gleichzusetzen.

Aufseiten der Hersteller begrüßt man nun die Entscheidung des Bundesgerichtes und wünscht sich eine klare Gesetzgebung für Cannabisprodukte. Sicherlich herrscht auch Freude darüber, dass die während der vergangenen drei Jahre bezahlten Steuern an die jeweiligen Firmen zurückbezahlt werden müssen. Da die Besteuerung ab sofort nicht mehr Bestand hat, ist dies aber auch eine gute Nachricht für die Konsumenten, denen die hilfreich einsetzbaren Hanfprodukte jetzt wesentlich günstiger angeboten werden können.

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1 Kommentar
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Otto Normal
4 Jahre zuvor

Das Hanf kein Tabak ist sieht Frau Daniela Ludwig zusammen mit der CDU/CSU/AFD wohl auch so.