Mittwoch, 25. September 2019

Cannabiskonsum in Luxemburg auch am Arbeitsplatz?

Arbeitgeber steht in der Pflicht, die bestehende Gesetzgebung abzusichern

Archiv/ Su


Seit Dezember 2018 ist es eindeutig geworden, dass die Luxemburger in Zukunft nicht länger unter dem Hanfverbot zu leiden haben werden. Die drei Koalitionsparteien im Land machten ihr Wahlversprechen wahr und führten das Vorhaben, Cannabis zu legalisieren, in geregelte Bahnen. Auch wenn es noch nicht ganz eindeutig absehbar ist, wann die Prohibition genau beendet werden wird, so ist es kaum noch umzukehren, was von der Regierung beschlossen worden ist. Aus diesem Grund keimen auch in Luxemburg die ersten Fragen auf, wie sich der Umgang mit der Rauschsubstanz verändern wird und welche Regeln zu beachten sein werden. So fragen sich heute schon einige Menschen, ob Cannabiskonsum in Luxemburg auch am Arbeitsplatz gestattet werden könnte, oder ob es Gesetze geben wird, die vehement dagegen sprechen könnten. Doch wie sich zeigt, ist diese Frage bereits durch den Artikel L-312-3 beantwortet, der Arbeitgeber in die Pflicht nimmt, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer jederzeit zu gewährleisten.

Wie die L’essentiel-Präsenz vermittelt, haben sich Bewohner des kleinen Großherzogtums wohl schon damit beschäftigt, inwieweit die Legalisierung von Cannabis einen Konsum während der Arbeitszeit regelt. Ob es erlaubt wäre, auf dem Arbeitsplatz zu kiffen, bedarf jedoch keine neue Reglementierung, da es sich hier genauso verhält, wie man es derzeit schon mit Alkohol handhabt. Laut Pierre Hobscheit, einem Regierungsberater im Arbeitsministerium, gäbe es auch hier keinen Artikel im Arbeitsgesetzbuch, der diesen Umstand verbieten würde, doch der oben schon genannte Artikel L-312-3 bestimmt bereits, wie es sich mit Konsumgewohnheiten während der Arbeit verhält. Es läge somit beim Arbeitgeber, den Konsum von Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz zu regeln, wobei es oberste Priorität wäre, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer jederzeit gewährleisten zu können. Verschiedene Maßnahmen stünden dem Arbeitgeber zur Verfügung, missachte ein Arbeitnehmer ein ausgesprochenes Verbot. Bis hin zu Entlassungen könnten diese Maßnahmen führen. Wäre der Arbeitnehmer aber beispielsweise als Kraftfahrer tätig, bestünde der Tatbestand einer schweren Straftat, welche dann sogar nach anderen Reglements geahndet werden könnte, führt Hobscheit explizit an.

Ungestraft einen Joint zu rauchen, gehört daher auch nach der Beendigung der Prohibition in Luxemburg eher zu einer Beschäftigung während des Feierabends – eben genauso wie es sich mit dem Genuss von alkoholischen Getränken verhält. Fair fair!

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3 Kommentare
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Otto Normal
4 Jahre zuvor

Die Verlinkung auf den HaJo-Artikel vom 4.6.2019 “Cannabisfreigabe eine Mogelpackung” im Artikeltext funktioniert nicht.

Rainer Sikora
4 Jahre zuvor

In den Niederlanden sind garantiert alle Kraftfahrer und Berufstätige ohne THC.Deshalb gibt es dort keine Probleme.