Freitag, 17. November 2017

Landessozialgericht urteilt über Rechte von Cannabispatienten

 

Mal so, mal so.

 

Cannabis
Bild: Schmiddie

 

Da seit dem 10. März Cannabis als Medizin in Deutschland verschrieben werden kann, gibt es eine wachsende Anzahl von Patienten, die die oft alternativlose Arznei verlangen und von ihrem Arzt auch empfohlen bekommen. Da die Krankenkassen zur Zahlung der hochpreisigen Behandlung jedoch wohl nur bei schwerwiegenden Krankheitsbildern verpflichtet sind, war es vorherzusehen, dass sich Gerichte häufiger mit der Streitfrage auseinandersetzen müssen, wer für eine Kostenübernahme tatsächlich infrage kommt. In Darmstadt wurden nun zwei Kranke ihrer gesundheitlichen Zukunft selbst überlassen, während ein anderer Kläger Recht auf seine ärztlich verschriebene Medizin zugesprochen bekam. Das hessische Landessozialgericht urteilt über Rechte von Cannabispatienten und zeigt eine unterschiedliche Urteilsfindung zu vorangegangenen Fällen.

 

Nur wenn eine schwerwiegende Krankheit vorläge und alle Alternativen ausgeschöpft wären, stünde gesetzlich Versicherten die Versorgung mit Cannabismedizin zu, urteilten die Richter des hessischen Landessozialgerichtes in den Fällen zweier Kläger, die unter starken Schmerzsymptomen leiden sollen. Da deren behandelnden Mediziner noch nicht jegliche bekannte Schulmedizin eingesetzt hatten und somit nach Meinung des Gerichtes leichtfertig mit den BtM-Rezepten umgingen, rügte man diese unüberlegte Handlungsweise. Als reines Schmerzmittel sei Cannabis nicht zulässig, vielmehr müsse ein schwerwiegendes Krankheitsbild zugrunde liegen, welches für das zusätzliche Leid verantwortlich wäre. Zudem wäre die Therapie mit medizinischem Marihuana oder Cannabismedikamenten nur dann sinngemäß, wenn der Einsatz eine Verbesserung der auslösenden Symptome mit sich brächte. Obwohl Ärzte sich aufgrund von unzumutbaren Nebenwirkungen gegen regulär im Einsatz befindliche pharmazeutische Produkte aussprechen können und daher Cannabis für unterschiedlichste Krankheitsbilder verschreiben dürfen, wollte das Landessozialgericht in Darmstadt einzig den Fall eines weiteren Patienten ernst nehmen, dem die Krankenkasse trotz seiner Operationen am Verdauungsapparat die lindernde Arznei verwehrte. Hier urteilten die Richter im Interesse des Klägers, da man zumindest eine Linderung der selbst durch Morphium nicht in den Griff zu kriegenden Schmerzen vermutete und nach Ansicht des Gerichtes auch keine schulmedizinischen Alternativen zu Cannabis existierten.

 

Alle gestern bekannt gegebenen Urteile wurden in Eilbeschlüssen gefällt und sind nicht mehr anfechtbar, was besonders im Bezug zu einem im Juli in Mainz behandelten Fall für Stirnrunzeln sorgt. Dort wurde einem Mann, der ein ähnliches Leiden wie einer der abgelehnten Schmerzpatienten besitzen soll, das Recht auf Kostenübernahme in ähnlich schneller Weise vom dortigen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zugesprochen, da schließlich der behandelnde Mediziner diese Therapie befürwortete und eine Verweigerung der Zahlungen von Krankenkassen nur in Ausnahmefällen rechtmäßig sei.

 

Mal so, mal so!

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4 Kommentare
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Arno Nym
6 Jahre zuvor

Wie sieht es eigentlich aus wenn man 2 Erkrankungen hat, die für eine Cannabismedikation sprechen und eine die dagegen spricht? Ich meine es kann doch nicht sein, weil man eine durch Medikamente verursachte Psychose hatte aber 2 Erkrankungen, bei denen Cannabis nachweislich hilft und mit Cannabis nie ein Problem bestand. Sind psychisch Kranke eigentlich so gut wie immer von der Cannabisbehandlung ausgeschlossen? Wäre echt mal nett wenn das Hanfjournal was zu Problemdiagnosen schreiben würde. Soweit ich weiß können Opiatabhängige auch nach einiger Zeit legal als Schmerzpatienten laufen. Wie sieht es mit Cannabis aus wenn eine Ausschlussdiagnose in der Vergangenheit gestellt wurde. Liegt es da auch im Ermessen des behandelden Arztes oder ist es bei Cannabis schwieriger als bei Opiaten. Besten… Weiterlesen »

rainer sikora
6 Jahre zuvor

Das mit dem austherapiert sein müssen hat sich nicht geändert.Das tolle an den Beschlüssen im März war die Abschaffung dieser Notwendigkeit.

Rumborak
6 Jahre zuvor

Das Grasverbot ist eine moderne Form der Leibeigenschaft. Die Mächtigen verfügen über unseren Körper.

Ewa
6 Jahre zuvor

Najaaaa… ich bin auch Patient und gerade am klagen aber kein Eilverfahren. Ich therapiere mich seit 10 Jahren mit Cannabis selber aufgrund einer HWK 5 Fraktur wo ich immer noch starke schmerzen habe. Ich habe in meine Klage ein Zeitungsabschnitt der Landesärztekammer eingefügt wo steht das man nicht mehr austherapiert sein muss. Auch nicht für eine Kostenübernahme… bin mal gespannt was es bringt… naja wenns bei mir net durchgeht leg ich Einspruch ein… wird schon schiefgehn…