Dienstag, 27. Oktober 2015

Kostenübernahme auch ohne lebensbedrohliche Erkrankung möglich

 

Einzelfallentscheidung verpflichtet Kasse zur Kostenübernahme

 

Bild: Sadhu van Hemp
Noch ein Sieg vor Gericht Bild: Sadhu van Hemp

 

 

Die verpflichtende Kostenübernahme für Cannabis-Patienten, die ein Schmerzpatient in einem Prozess am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gegen die GKV erfolgreich eingeklagt hatte, ist beim genauen Hinsehen nur ein ganz kleiner, wenn auch überraschender Schritt. Die Richter hatten den Spitzenverband als zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen vergangene Woche verpflichtet, einem 1991 geborenen Morbus Bechterew-Patienten die Dronabinol-Therapie vorläufig zu bezahlen. Bislang mussten die Kassen die Rezeptursubstanz nur dann übernehmen, wenn die Patientin oder der Patient:

 

  • unter einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung leidet,
  • eine anerkannte, schulmedizinische  Behandlung nicht zur Verfügung steht,
  • eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

 

Chronische Schmerzpatienten, so wie im aktuellen Fall, waren bislang von der Kostenübernahme ausgeschlossen. Doch das Gericht betont ausdrücklich, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handle. Das heißt, dass auch weiterhin ein Großteil der Dronabinol-Patienten erst vor Gericht Rechtssicherheit erhalten könnten. Für Patienten mit einer Ausnahmeerlaubnis zur Selbsttherapie mit Cannabisblüten hat das Urteil wenig Bedeutung, eine Kostenübernahme ist für sie nur in seltensten Ausnahmefällen möglich.

 

 

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1 Kommentar
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Aurora
8 Jahre zuvor

Leider ist dies noch nicht die endgültige Entscheidung :

“Das Landessozialgericht stimmte der Klage zu, allerdings steht die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren aus. Es besteht derzeit ein einstweiliger Rechtsschutz, es ist aber noch nicht endgültig geklärt, ob der Antragsteller wirklich einen Anspruch auf die Kostenübernahme hat. Für eine Behandlung mit Cannabis-Präparaten als eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach dem 5. Sozialgesetzbuch besteht derzeit noch keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Im Hauptsacheverfahren bleibt nun zu klären, ob das im vorliegenden Fall so sein könnte. Bis dahin muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen.”

http://arbeitskreis-krankenversicherungen.de/gkv-kostenuebernahme-cannabis-verpflichtend-21530/