Freitag, 27. Juni 2014

Über das Beweisverwertungsverbot…

…bei Hausdurchsuchungen

Ein kleiner Sieg für den Rechtsstaat

 

Von R.A. Markus Crohnjäger – Grüne Hilfe

(erschienen in Hanfjournal #159, Mai 2013)

 

grüne-hilfe-Artikel-Beweisverwertungsverbot-bei-Hausdurchsuchungen

 

 

Ein jeder Home-Grower kennt und hat sie, die Angst vor einer Wohnungsdurchsuchung. In Berlin bewahrheitete sich vor nicht allzu langer Zeit diese Befürchtung. Erst ein Klopfen, dann ein Schlagen und schlussendlich öffnete sich die Tür mit einem lauten Knall. Die Uhr zeigte 18 Uhr, als die Polizisten den länglichen Flur der Berliner Altbauwohnung betraten. Nun ging alles ganz schnell:

Es bedurfte nur weniger Handgriffe und die Delinquenten waren mit Handschellen am Geländer des Treppenhauses fixiert. Etwa 90 Minuten später traf das durch die Ersteinsatzkräfte alarmierte LKA ein und übernahm den Tatort und begann mit der Beweissicherung. Die nunmehr abgelösten Polizisten blieben jedoch nicht lange untätig, sondern widmeten sich den Betroffenen. Diese ahnten schon, dass es ein langer und noch länger in ihrem Gedächtnis verbleibender Tag werden würde.

 

Nach einem schier endlos erscheinenden Aufenthalt auf der Gefangenensammelstelle und einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurden sie gegen 22 Uhr in die Freiheit entlassen. Kein halbes Jahr später hatte ein Berliner Schöffengericht diesen Sachverhalt zu würdigen. Die Anklage der Staatsanwaltschaft lautete auf Handeltreiben in nicht geringer Menge mit Cannabis. In dem Bewusstsein, es werde nicht einfach werden, entschied sich die Verteidigung, der Verwertung des im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung erlangten Cannabis entgegenzutreten und auf Freispruch zu plädieren.

 

Überraschende Entscheidung

 

Entgegen aller Erwartungen folgte das Gericht der Argumentation der Verteidigung und sprach den Angeklagten frei. Um hier die Überraschung und Freude des Angeklagten zu erklären, drohte ihm doch eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, bedarf es einer kurzen Einführung in die Problematik der Beweisverwertungsverbote bei Durchsuchungen. Für eine Wohnungsdurchsuchung ist regelmäßig ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich, da es sich hierbei um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre handelt. Der Richter hat dann zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft beantragte oder die durch die Polizei angeregte Durchsuchung nach den Umständen des Einzelfalls gesetzlich zulässig ist. Nur in Ausnahmefällen dürfen die Staatsanwaltschaft oder die ermittelnden Beamten hiervon absehen und sich auf „Gefahr im Verzug“ berufen.

Gefahr im Verzug“ liegt hierbei vor, wenn die richterlicher Anordnung der Maßnahme nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung dadurch gefährdet wird (vgl. Meyer.-Goßner, § 98 Rn. 6).

 

Durch die Einführung von richterlichen Bereitschaftsdiensten hat sich der Ausnahmefall nochmals deutlich verengt, denn Staatsanwaltschaft und Polizei haben auch außerhalb der üblichen Zeiten die Möglichkeit, ohne nennenswerten Zeitverlust wenigstens fernmündlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erlangen.

Damit dieser sog. Absolute Ausnahmefall auch für die Betroffenen und die Gerichte nachvollziehbar und überprüfbar ist, bedarf es der genauen Dokumentation der

Gründe, warum „Gefahr im Verzug“ vorgelegen hat und nicht die Möglichkeit bestand, einen Richter zu erreichen. Das Problem, das sich in diesem Zusammenhang jedoch stellt und einen Freispruch in den meisten Fällen verhindert, ist, dass nach der weitaus überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, die im Zuge einer fehlerhaften Durchsuchung erlangten Beweisgegenstände nicht zwangsläufig einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Voraussetzung für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes ist das Vorliegen

eines schwerwiegenden, bewussten oder eines willkürlichen Verfahrensverstoßes, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind (vgl. Meyer-Goßner § 105 Rn. 18, BGH 1 StR 663/10 vom 18.01.2011).

 

Wann gibt es ein Beweismittelverwertungsverbot?

 

Um diese Begrifflichkeit greifbar zu machen, sollen einige Entscheidungen, in denen Gerichte ein Beweisverwertungsverbot angenommen haben, kurz dargestellt und erläutert werden:

Bejaht wurde ein Beweisverwertungsverbot in Fällen, in denen es den Ermittlungsbehörden ohne weiteres möglich war, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zum erlangen, sie jedoch zu lange gewartet und dann ihr Eingreifen mit „Gefahr im Verzug“ begründet haben (vgl. BGHSt 51, 285, 288; OLG Düsseldorf StraFo 2009, 280, AG Tiergarten Wistra 2007, 199).

Konkret heißt das z.B.: die Polizei erfährt von einem Drogenversteck in der Wohnung, bemüht sich aber nicht um einen Durchsuchungsbeschluss, sondern wartet so lange, bis der Verdächtige Kenntnis von der bevorstehenden Durchsuchung erlangt und führt sie erst danach im Rahmen ihrer Eilkompetenz durch. Bemerkenswerte Gedankenlosigkeit und somit objektive Willkür wurde auch in folgenden Konstellationen bejaht:

 

• Die Polizei durchsucht, obwohl zwischen Erlangung des Hinweises und Durchsuchung 45 Minuten vergangen sind. Ein Versuch, einen Richter zu erreichen, wurde nicht unternommen (LG Osnabrück StV 1991, 152f.)

 

• Eine Durchsuchung wird ohne berechtigten Anfangsverdacht und ohne Einwilligung des Betroffenen durchgeführt (LG Bremen StV 2006, 571).

 

• Die Polizei hat Wohnräume aus einem anderen Grund aufgesucht und betritt die

Wohnung ohne Erlaubnis des Berechtigten (AG Hamburg StraFo 2008, 467).

 

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass mit der Anzahl der Fehler der Ermittlungsbehörden die Chancen, mit einem Beweisverwertungsverbot durchzudringen, steigen. Auch im „Howegrower- Fall“ hat das Gericht objektiv willkürliches Verhalten angenommen und ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der in der Wohnung aufgefundenen Beweismittel bejaht und den Angeklagten freigesprochen. Für das Gericht stand fest, dass die handelnden Beamten zu keiner Zeit erwogen haben, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erlangen, obwohl hierzu genügend Zeit ohne Gefährdung der Ermittlungsmaßnahme gewesen war. Es betonte, dass schon vor dem erstmaligen Klopfen an die Wohnungstür die Möglichkeit bestand, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erlangen, jedoch spätestens als die Betroffenen vorläufig festgenommen waren und die Situation gesichert war. Das Gericht hob hervor, dass gerade zu diesem Zeitpunkt keinerlei Gefahr einer Beweismittelvernichtung mehr vorlag.

 

Einen weiteren gravierenden Fehler sah das Gericht in dem Handeln des LKA, welches die Wohnungsdurchsuchung übernommen hatte. Auch dieses hielt es nicht für nötig, einen Richter anzurufen. Der Vorsitzende und die Schöffen werteten dieses Verhalten als eklatanten Verstoß gegen den Richtervorhalt aus § 105 StPO und bekräftigten, dass ein solches Vorgehen der Ermittlungsbeamten vor dem Hintergrund des Grundrechtes aus Art. 13 GG nicht sanktionslos hingenommen werden könne.

 

Der vorliegende Fall zeigt, dass es sehr wichtig ist, derartiges Verhalten der Ermittlungsbeamten vor Gericht zu rügen und entscheidend hiergegen vorzugehen, denn jedes einzelne Urteil zugunsten unserer Verfassung stärkt den erhaltenen Umgang mit den Beweisverwertungsverboten und ebnet den Weg, sich auch künftig hiergegen effektiv zu verteidigen.

 

Nie freiwillig

 

Abschließend ist noch darauf hinzuwiesen, dass eine besondere Anordnung der Dursuchung nur notwendig ist, wenn sich der Betroffene der Maßnahme nicht freiwillig unterwirft. Soweit er der Polizei sein Einverständnis erteilt, die Wohnung zu betreten und Gegenstände herausgibt, ist ein Berufen auf die spätere Rechtswidrigkeit der Maßnahme und die Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbotes erheblich erschwert (vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Auflage Rn. 532).

Abonnieren
Benachrichtige mich bei

Schnelles Login:

1 Kommentar
Ältester
Neuster Bewertung
Inline Feedbacks
Alle Kommentare zeigen
patrick
9 Jahre zuvor

Kommt noch besser 😉 !!

Wenn Ihr nicht schon dabei seid macht doch auch da einen Artikel drüber!

http://www.huffingtonpost.de/2014/06/25/grobritannien-cannabis-legalisierung_n_5526037.html