Montag, 10. Februar 2014

Die Drogenschule

3/3 non scholae sed vitae discimus
Ein gemeinfreier Kommentar von pedropan

Die Drogenschule
Die Drogenschule

So ehrbar die Absichten des BtMG auch sein mögen, sie hindern weit mehr Erwachsene als nötig. Die meisten belästigen die Jugend nicht, und wiederum die meisten möchten Drogen nicht zur Selbstschädigung konsumieren sondern im Gegenteil, im ausgewogenen Interesse ihres Wohlwollens. Jugend und Volksgesundheit sind nicht grundsätzlich in Gefahr.
Im Urteil des BVerfG von 1994 heißt es: “es (Anm.: ein geeignetes grundrechtseinschränkendes Gesetz) ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können.”
Die Einschränkung des Grundrechts wurde in Ausgabe 163 verdeutlicht, heute wird versucht, ein nicht minder wirksames Mittel als ein ungesondertes Verbot zu entwerfen, um “vor Drogengefahren zu schützen, und Abhängigkeit, insbesondere der Jugend, zu verhindern”. Auch wenn es auf dem Papier kein wirksameres Mittel als ein Verbot geben mag, so bildet doch die reale Situation den gültigen Maßstab. Der Markt um Drogen ist seit langem einer der umsatzstärksten der Welt – ein untrügerischer Beweis gesellschaftlichen Bedarfs – und es fehlt an Hinweisen, dass sich ohne den Einsatz eines grandiosen Überwachungsapparats daran etwas ändern wird. Dieses Mittel allerdings widerspricht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, deren Einschränkung zu fördern oder zu dulden jede Partei ihre Auflösung riskiert (nach GG Art. 21 Abs. 2), denn eine bereits erahnte Überwachung beeinflusst das freiheitliche Verhalten, indem sie Empfindsame bedrückt und sie zu Opfern, Trotzern oder Gegnern macht. Das BtMG ist laut höchstrichterlichem Urteil also nicht erforderlich, wenn zweckmäßige Alternativen existieren. Sie werden naturgemäß nicht von tradierten Mächten angestoßen (s. Ausgabe 166), aber sie gibt es. Ein möglichst Sorge tragender Zugang zu Drogen wird nun skizziert.

Der Konflikt in der Drogenpolitik beruht im Wesentlichen auf zwei undifferenzierten Meinungen:

1. “Drogen sind schädlich und gefährlich und gehören unter Verschluss.”
2. “Drogen sind nützlich und angenehm und gehören frei zugänglich.”

Eine freie drogenlose Gesellschaft wird es nicht geben, solange Drogen bekannt sind, und eine unreglementierte Vermarktung wird nicht zugelassen, solange Menschen anderen vor allem Zweck oder Gefahr sind. Beide Voraussetzungen werden unabsehbar lange bestehen bleiben. Gerecht und sinnvoll kann eine Lösung des Konflikts deshalb nur sein, wenn sie zwischen diesen Positionen liegt, also einen Kompromiss darstellt. Dieser Kompromiss heißt: bedingt zugänglich (oder bedingt unter Verschluss, was im Prinzip dasselbe ist). Die Bedingung findet sich freiheitstolerant ausschließlich am Interessenten, sie gilt es dort zu prüfen. Ist sie bestätigt, ist ein Drogengebrauch legitim. Der Prüfung geht folgerecht eine Schulung voraus, ein Konzept, das sich u.a. für den Fahrzeug-, Tauch- und Waffenschein und allgemein bei Lizenzen bewährt hat. Abschlusszeugnis ist der Drogenpass in seinen diversen Abstufungen für Umfang und Vertrauen. Das Vertrauen ist ein Erwerb und Preis regulierender Wert, der mit anstandslosen Zeiten steigt.

Die Institution “Drogenschule” steht jedem offen, der ein gewisses Alter erreicht hat und sich gegen Drogensucht bekennt. Bei hinreichend riskantem Erwerbsumfang kann ein bestimmtes gesundheitliches Gutachten erforderlich sein. Vorbestrafungen können das Erstvertrauen schmälern. Ziel der Schulung ist es, dem Interessenten einen umsichtigen Drogengebrauch zu lehren und mögliche Probleme gering zu halten. Ein Problem ist die Folge eines unkontrollierten Risikos, d.h. je früher ein Risiko erkannt wird, desto kurzatmiger zeigt sich das Problem. Es ist nicht nötig, dass aus Unbedarftheit heraus dieselben Fehler immer wieder mit aller Gewalt durchlitten werden. Die zahlreichen Erfahrungen, Erkenntnisse und Handhabungen sollen Neulingen gut aufbereitet zur Verfügung stehen. Das zu Lehrende gliedert sich in vier Bereiche, es gibt allgemeines Sachwissen, spezifisches Gebrauchswissen, Verhaltensregeln und Risikomanagement.
Sachwissen umfasst natur- und drogenwissenschaftliche Grundlagen, u.a. Modelle der neuronalen Wirkweise von Drogen, biochemische Abläufe und Konsequenzen des Konsums (Einfluss auf die körpereigene Drogenproduktion und ihr seelisches Pendant) und die Rauschklassifikation.
Im Lehrfach ‘Gebrauchswissen’ wird der geeignete Gebrauch vermittelt, u.a. werden pro Droge das Risikopotential durch die Gefahren im Einzel- und Dauergebrauch begründet und Herangehensweise, Applikationsformen, Dosierungsbereiche, Wirkspektren, Neben- und Nachwirkungen, Verhalten bei Überdosierung, suchtgefährdende Gebrauchsmengen und -muster sowie Entwöhnungserscheinungen unterrichtet. Nachteile jeder Droge werden ausführlich besprochen, Erfahrungsberichte analysiert, und auch Mischkonsum wird thematisiert. Drogen können u.U. von Freiwilligen zur Veranschaulichung und Diskussion in kleinen Dosen getestet werden.

Verhaltensregeln dienen dem Ziel, seine Umwelt weder zu belästigen noch durch unachtsame Handlungen zu gefährden. Konsum im öffentlichen Raum soll unauffällig, vorsorglich und maßvoll bleiben. Absolventen, die diese Regel missachten, tragen die Konsequenzen. Als Zugeständnis an den abstinenten Teil der Gesellschaft bedeutet eine unter Drogen begangene Straftat ein erhöhtes Strafmaß gegenüber der Tat im nüchternen Zustand, auch in Fahrlässigkeit, sollte sich das Risiko durch den freiwilligen Gebrauch erhöht haben. Einschränkungen des Drogenerwerbs folgen über ein Absenken des Vertrauens. Weiterhin ist es untersagt, legal erworbene Drogen anderen zu überlassen. Drogen gewaltsam oder heimtückisch zu verabreichen ist selbstredend kriminelle Körperverletzung.
Risikomanagement ist das Kernfach der Drogenschule. Hier lernt der Neuling, die schleichenden Gefahren des Drogengebrauchs zu erkennen und zu kontrollieren. Er erfährt die umfassende Bedeutung von Sucht anhand ihrer wesentlichen Eigenschaft, nämlich ihr deutliches Aufschwingen zum verhaltensleitenden Unbehagen bei genügend langer Abstinenz, lernt seinen Willen zu objektivieren und disziplinieren, seine Drogenmotive einzuschätzen, seine drogenfernen Werte zu schützen und einzusetzen, seine Erinnerung zu respektieren und sich mit vernünftigen Worten einen starken Willen gegen den Gebrauch zu schaffen. Denn je entschlossener einer Sucht begegnet wird, desto ferner wirken die Entzugserscheinungen. Des Weiteren wird ein umfassender Katalog von Suchtprüfungen und Absetzungsstrategien vorgestellt und diskutiert, aus denen der Schüler die ihm geeignetsten Methoden auswählen kann. Missglückte Drogenkarrieren werden analysiert und auf entscheidende Fehler hin untersucht, Entzugserfahrene können ihre Erlebnisse im Unterricht schildern und Frage und Antwort stehen.

Beispielhaft zwei Methoden aus dem Katalog zur Suchtprüfung nach dem Schema ‘Name: Beschreibung’. Sensuale Abwertung: Man führe ein präferiertes Suchtmittel in gewohnter Wirkstärke mit zunehmend unangenehmer Geschmackshürde. Je leichter sie genommen wird, desto schwerer ist die Sucht. Konsumverzögerung: Man beobachte sich unter länger als gewohnten konsumfreien Intervallen. Registriert man Zustände, die mit der Droge behoben werden können, konsumiert man negativ motiviert gegen seine Entzugserscheinungen.

Vor der offenkundigen Sucht steht die Gewöhnung. Sie lässt sich gut durch Ablenkung zerstreuen, deshalb steht dem Absolventen einer Drogenschule eine Plattform bereit, um sich mit Gleichgesinnten zu Sport, Spiel, Diskussion o.a. konsumfrei zu verabreden. Durch dieses Angebot erhöht sich die gesellschaftliche Kontrolle, wie sie vom BVerfG gegen Missbrauch des Alkohols bereits positiv hervorgehoben wurde. Die gemeinsame Motivation stärkt den einzelnen mehr als die isolierte eigene, um sein Konsummuster zu ändern.

Rücksicht auf Erinnerung: Im Rahmen des Risikomanagements lernt der Schüler, dass bereits das Austesten von Drogen im Gedächtnis Spuren hinterlässt, die nicht vollständig belanglos bleiben müssen. Außerdem wird ihm die Schwere bewusst, eine ehemals stark missbrauchte Droge in ein jenseits der Abstinenz erträgliches Konsummuster zu überführen, ohne an seinen Einprägungen anzuknüpfen. Missbrauch kann zukünftigen Gebrauch unmöglich machen. Für erste Erfahrungen mit Drogen werden deshalb marginale Dosen empfohlen, die knapp oberhalb erster spürbarer Anzeichen liegen. Hiermit lernt der Konsument von vornherein, wie er eine Droge ohne Rauschzweck für eine subtile Wirkweise dosieren kann. Jede Droge lässt sich derart verschneiden, dass diese kleine Dosis praktiziert werden kann. Der rauschzweckferne Umgang, der bei einem illegalen Erstzugang zu Drogen widersprüchlich erscheint und wegen Wirkstoffschwankungen nahezu unmöglich zu dosieren ist, liegt ebenfalls im Zuspruch des BVerfG.
Für den Vertrieb von Drogen bieten sich Fachgeschäfte und der ihnen gegenüber sicherheitsreduzierte Inlands-Postweg an. Produktion und Transport unterliegen genauen staatlichen Kontrollen, aber auch die Selbstversorgung ist möglich. Hanf-Kleingärtner werden sich über die Möglichkeit freuen, ihr Gras von lizensierten Dienstleistern effektiv zu Hasch oder Öl verarbeiten zu lassen. Der Erwerb von Drogen wird pro Kunde archiviert und ausgewertet. Erst wenn der Staat die Obhut über die erworbenen Mengen trägt, kann er suchtgefährdendem Verhalten entgegensteuern. Der staatliche Gewinn durch den Drogenverkauf trägt die Kosten des Systems, das impliziert suchtmindernde Maßnahmen und Einrichtungen sowie an den Tatsachen ausgerichtete Zuwendungen für Haftpflicht- und Krankenversicherungen. Der Preis pro Droge bestimmt sich zunächst über den offenen Wettbewerb, dem folgt zumindest eine Risikosteuer auf die Wirkstoffkonzentration, und schließlich wird er abhängig von Erwerbsmenge pro zurückliegendem Zeitraum und Vertrauensstufe eines Kunden polynomisch oder exponentiell aufgestockt. Die Parameter der Aufstockung richten sich nach dem Risiko einer Droge abhängig statistisch erfasster Daten. Damit wird dem Kunden einerseits das Maß seines Gebrauchsrisikos signalisiert, andererseits der nicht ausschließbare kriminelle Handel mit der guten staatlich kontrollierten Ware erschwert.

Etablierte Drogen sollten n.M. diesem Ansatz folgen. Risikoverständnis bekommt sowohl dem Tabak-Konsumenten, der lernt, dass Abhängigkeit das genaue Gegenteil erstrebter Mündigkeit ist, als auch dem Alkohol-Sympathisanten. Hier profitiert die Gesellschaft ein gutes Stück, wenn dokumentiert gewaltbereiten Menschen der legale Zugang zu erregenden Substanzen vorübergehend versperrt wird. Ob es praktikabel ist, öffentlichen Ausschank nur über den eingescannten Drogenpass zu ermöglichen, wäre zu prüfen.
Die Zukunft beschert neue Drogen. Großen neuen Gefahren kann mit einer Aufstockung des Preises begegnet werden, die selbst die erste Dosis ungemütlich teuer macht, ein Generalverbot ist möglichst nicht vorgesehen. Die Gefahren betreffen nicht nur die Gesundheit des Konsumenten sondern auch Folgen für das Miteinander, dazu gehören Wirkungen wie Empathielosigkeit, Aggressivität, Übervorteilung und rein Fiktives wie Gedankenlesen.

Arbeit, Doping, Tod und StVO: Der Arbeitgeber kann in Maßen auf das Konsummuster seiner Angestellten eingreifen. Staatsvertreter haben umso höhere Auflagen, je einflussreicher ihre Position ist, Hartz4-Empfänger umso geringere, je mehr sie dazuverdienen: Drogenhunger als Anreiz, am BSP teilzuhaben. Im Leistungssport ist ebenfalls ein Paradigmenwechsel zu erwägen. Doping ohne besonderes Gesundheitsrisiko für den Athleten sollte nicht grundsätzlich untersagt sein sondern als Trainingskunst anerkannt werden. Für die Platzierung kann ggf. das Resultat eines gedopten Sportlers oder anteilig seiner Mannschaft angepasst werden. Die Leistungsrelativierung geschähe faktenbasiert, so dass keineswegs ein Dopingmittel für den Erfolg verbindlich wäre, eher im Gegenteil. Betrug wäre folgenschwerer als heutzutage. Ein weiteres kritisches Einsatzfeld von Drogen liegt im humanen Sterben. Unerträgliche, voraussichtlich unheilbare Zustände müssen nicht mit Gewalt aufrechterhalten werden. Der Tod ist für den derart Leidenden durch das Fehlen von Krankheit und Schmerz gesund und keinem willigen Bedürftigen vollkommen zu verwehren. Im Straßenverkehr hat Drogeneinfluss wenig zu suchen. Die Gefahren müssen faktisch ermittelt werden und eine gerechte Relation zu Grenzwerten von Alkohol, zu Medikamenten, Krankheit und Müdigkeit gewährleisten.
Dem Ideal des Jugendschutzes wird sich auf drei Weisen genähert:

Durch die Öffnung eines legalen Drogenmarkts verliert der jugendbedienende Schwarzmarkt an Einfluss; Haushalte mit Ungeschulten müssen ihre Rauschmittel verschlossen halten; Überführung hat Folgen auf den Erwerb des Gebenden und bedeutet für den Jugendlichen abhängig der Gefahrenklasse einen verspäteten Zugang zur Drogenschule und/oder ein geringeres Erstvertrauen.
Wie geht es nun weiter? Das genannte Konzept ist eine erste Orientierung ohne Anspruch auf den besten Wurf, soll aber mehr sein als ein Luftschloss. Eure Einwände und Anregungen unter dem Blickwinkel staatlicher Sorgfalt sowie allgemein gehaltene Vorschläge für den Suchtkatalog könnt ihr gerne auf Hanfjournal.de in der Rubrik ‘News’ unter diesen Artikel platzieren oder an ppan@posteo.de senden (gleichzeitig paypal-Adresse, wenn ihr meine bisherige, honorarfreie und zeitaufwendige Arbeit unterstützenswert findet). Nach ausführlicher Kritik soll als erster Meilenstein behördliche und politische Anerkennung für das Prinzip Drogenschule ersucht werden, notfalls auf juristischem Weg. Die Grundlage dafür gibt wie gezeigt das letztlich maßgebliche Bundesverfassungsgericht.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei

Schnelles Login:

0 Kommentare
Inline Feedbacks
Alle Kommentare zeigen