Dienstag, 17. Dezember 2013

Drogen, Fahreignung…

…und das Bundesverwaltungsgericht

Autor: Theo Reetig

...und weg iss der Lappen!
on tour… Bild: Archiv

15.11.2013
Das Bundesverwaltungsgericht
Az: 3 C 32.12 hat entschieden!
Der Mischkonsum von Alkohol schließt die Fahreignung per se aus, auch wenn dieser ohne Zusammenhang mit einer Verkehrsteilnahme steht.

In dem anhängigen Fall wurden bei dem Kläger „Zweifel“ an seiner generellen Fahreignung laut, da er mit Cannabis, wohlgemerkt außerhalb einer aktiven Verkehrsteilnahme aufgefallen war.
Dies nahm die Verwaltungsbehörde zum Anlass,um vom Betroffenen die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens zu fordern. Im Zuge der ärztlichen Begutachtung konnte kein „Drogenkonsum“ mehr festgestellt werden.

Also Drogenfrei und topfit!?!

Allerdings räumte der Betroffene gegenüber dem Arzt ein, dass er auf Partys auch schon mal Alkohol und Cannabis zusammen konsumiert hatte. Ein schwerwiegender Fehler. Mit diesen Angaben im Gutachten, ordnete die Verwaltung, mit Fristsetzung eine weitergehende MPU an.

Begründung

Durch diese Angaben würden weiterhin Zweifel an der Fahreignung bestehen, die nur durch die Vorlage einer MPU auszuräumen seien.
Der Betroffene weigerte sich das Gutachten erstellen zu lassen. Daraufhin entzog die Verwaltungsbehörde den Führerschein. Die Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht wurde in erster Instanz abgebügelt, was auch nicht anders zu erwarten war.

In der nächsten Instanz, vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof in München sah die Sache dann schon anders aus. Entgegengesetzt zu den eigentlichen Gepflogenheiten von Verwaltungsgerichten hat sich der VGH München in seiner Entscheidungsfindung, nicht nur an den Buchstaben der Rechtsgrundlage orientiert, hier auf den Mängelkatalog der FeV gestützt, sondern hat sich auch die inhaltliche Frage gestellt, inwieweit ein Mischkonsum – so wie er in der FeV dargestellt – überhaupt geeignet erscheint die Fahreignung auszuschließen.

Hierfür hat der VGH eine Gutachterliche Stellungnahme der Universität München in seiner Entscheidungsfindung mit einbezogen, um die Frage zu klären, ob durch einen Mischkonsum, der außerhalb einer Verkehrsteilnahme stattgefunden hat, die Wahrscheinlichkeit erhöht ist, dass der Betroffene auch unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol am Kraftverkehr teilnimmt.

Die Wissenschaftler der Uni München kamen zu dem Ergebnis, dass sich alleine aus gelegentlichem Mischkonsum keineswegs automatisch Gefahren für den Straßenverkehr ergeben.
Da sich wissenschaftlich nicht belegen lässt, dass der gelegentliche Mischkonsum – außerhalb einer Verkehrsteilnahme – das Risiko für die Verkehrssicherheit per se erhöht, hielt der VGH München die MPU-Anordnung für unverhältnismäßig, und gab dem Kläger damit Recht.

Bundesverwaltungsgericht kassiert nun Urteil in Leipzig

Mit dieser Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht indirekt klar, dass ein eingeräumter Mischkonsum automatisch zum Verlust der generellen Fahreignung führt. Mit dieser Entscheidung wird wieder einmal deutlich, dass sich die obersten Verwaltungsrichter stringent an die Buchstaben der Verordnung halten. Ein Blick über den eigenen verwaltungsrechtlichen Tellerrand hinaus war wohl kaum zu erwarten. Erst 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch ein eingeräumter regelmäßiger Cannabiskonsum automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis führt.

Die Entscheidung von 2001, indem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass ein Cannabisbesitz bzw. Konsum keine Fahreignungszweifel begründen kann, ist wohl nur dem Umstand geschuldet, dass in einem anderen Fall, den sie zuvor abgebügelt hatten beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung anstand. Im Weiteren weisen die Richter zudem darauf hin, dass diese Entscheidung nur die Fälle nach alter Rechtslage betrifft, in der die Kriterien nicht genau geregelt waren.

Noch eine Runde zum Bundesverfassungsgericht

Wie anderen Medienberichten zu entnehmen ist prüft der Rechtsbeistand den Gang zum Bundesverfassungsgericht. Ob diese Verfassungsklage zum Erfolg führen kann, bleibt offen.
Eine mögliche Schwierigkeit ist die, dass die Behörde den Führerschein nicht aufgrund eines, eingeräumten Mischkonsums entzogen hat, sondern aufgrund seiner Weigerung die weiterhin bestehende Fahreignungszweifel durch eine MPU aufzuklären.

An dieser Stelle sei auch nochmal an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 07/2002 erinnert, die eine MPU-Anordnung für verfassungskonform einstuften, die aufgrund der Tatsache erfolgte, dass beim Betroffenen ein Jointrest im Autoaschenbecher gefunden wurde.

Da die Verwaltungsgerichte nur im Rahmen der aktuellen Verordnungslage entscheiden können bzw. wollen, muss jedem klar sein, dass die verfassungsrechtlich sehr bedenklichen Kriterien, die durch die Fahrerlaubnisverordnung Anlage 4 Punkt 9 vorgegeben sind, auf dem politischen Wege dringen geändert werden müssen.

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