Dienstag, 1. Oktober 2013

Feuer auf Mechthild Dyckmans

Der Abschied von Mechthild Dyckmans fällt einem nicht schwer!

Nun ist Schluss mit der Grinserei Foto:Mechthild Dyckmans

Dyckmans einseitige Dreifaltigkeit.
Mechthild Dyckmans war bis 2005 Richterin, ist also der Judikative verpflichtet. Seit 2005 ist sie Mitglied des Deutschen Bundestages. Hier war sie in der 16. Legislaturperiode Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion für Justizpolitik. Auch derzeit in der 17. Legislaturperiode ist Dyckmans Mitglied des Bundestages und ist somit der Legislative verpflichtet. Am 19. November 2009 wurde Dyckmans als Nachfolgerin von Sabine Bätzing zur Drogenbeauftragten der Bundesregierung ernannt. Hier amtiert sie im Auftrag der Exekutive. Dyckmans vereinigt in sich somit die drei Prinzipien der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung. Einen Nutzen hat das bisher nicht gebracht.

Dyckmans liebt ihre Rolle als Amtsträgerin der Exekutive mehr als ihre Rolle im Parlament als Organ der Legislative. Dies erkennt man auch leicht an ihren Antworten auf Abgeordnetenwatch, wo sie sich gerne hinter Paragraphen verschanzt. Ihre Rolle als Mitglied eines Organs der Legislative kommt dort überhaupt nicht zum Tragen – man bedenke dabei, das Portal heißt Abgeordnetenwatch und nicht Exekutivwatch.

Der liberale Grundsatz von Freiheit
Der Liberalismus ist eine philosophische, ökonomische und politische Ideologie, die die individuelle Freiheit als normative Grundlage der Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung anstrebt. Im Zentrum der politischen Philosophie des Liberalismus steht das Individuum, dessen Freiheit zu sichern und verteidigen die oberste Aufgabe des Staates sei. Die individuelle Freiheit ist nach liberaler Überzeugung die Grundnorm und Basis einer menschlichen Gesellschaft, auf die hin der Staat und seine politische wie wirtschaftliche Ordnung auszurichten seien. Wo die Freiheit des Einzelnen berührt wird, habe jede, auch die staatliche Gewalt zu enden – der Staat habe nur dann einzugreifen, wenn die Freiheit der Individuen verletzt wird. Seine Rolle habe sich vorrangig auf den Erhalt von Recht und Freiheit zu beschränken. Dem Einzelnen solle durch sein Mehr an Freiheit auch mehr Verantwortung für sich selbst übertragen werden.

Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des Droits de l‘Homme et du Citoyen) vom 26. August 1789 ist einer der Grundtexte, auf die sich der moderne Liberalismus bezieht. Darin heißt es in Artikel 4 „Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet: Die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuss eben dieser Rechte sichern.“ und in Artikel 5 „Das Gesetz darf nur solche Handlungen verbieten, die der Gesellschaft schaden.“

Einfach krass konservativ
Auf eine Frage zur „Notwendigkeit für Repression im Bezug auf Cannabis“ antwortete Mechthild Dyckmans auf Abgeordnetenwatch u.a. mit den folgenden Worten: „Dass einige psychoaktive Substanzen dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind und andere nicht, hat in erster Linie historische und gesellschaftliche Gründe. So sind Alkohol und Tabak in unserer Kultur akzeptiert, Cannabis nicht.“

Das Verbot des Umgangs mit Cannabis begründet die Drogenbeauftragte mit „historischen und gesellschaftlichen Gründen“ und nicht auf Basis der Gefährlichkeit der Substanz. Damit argumentiert sie wie das Bundesverfassungsgericht vor mehr als einem halben Jahrhundert in einer anderen Sache, nämlich in Sachen homosexuelle Betätigung. Geklagt hatte jemand gegen das Verbot der homosexuellen Betätigung zwischen Männern (§ 175 StGB) u.a. mit der folgenden Begründung: „Es fehle ferner schlechthin jeder zureichende sachliche Grund dafür, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu bestrafen, falls nicht besondere Erschwerungsgründe hinzutreten, denn durch gleichgeschlechtliche Beziehungen als solche werde ein öffentliches Interesse nicht verletzt. Die Bestrafung der männlichen Homosexualität sei also willkürlich und verstoße dadurch auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.“

Am 10. Mai 1957 stellte der erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes fest, dass homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstoße. Wörtlich heißt es in dem Urteil (BverfGE 6, 389): „Die §§ 175 f. StGB verstoßen auch nicht gegen das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), da homosexuelle Betätigung gegen das Sittengesetz verstößt und nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass jedes öffentliche Interesse an ihrer Bestrafung fehlt.“

Erst am 23. November 1973 führte die sozialliberale Koalition schließlich eine umfassende Reform des Sexualstrafrechts durch. Der entsprechende Abschnitt im StGB wurde von „Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“ in „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ umbenannt. Ebenso wurde der Begriff der Unzucht durch den der „sexuellen Handlungen“ ersetzt. Im § 175 blieb nur noch der Sex mit Minderjährigen als qualifizierendes Merkmal zurück, wobei man das sogenannte Schutzalter von 21 auf 18 Jahre absenkte. Erst am 11. Juni 1994 wurde der § 175 vollständig abgeschafft.

Inzwischen ist die Diskriminierung von Homosexuellen ein Straftatbestand und das Bundesverfassungsgericht stellte am 17. Juli 2002 fest, dass die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft verfassungskonform ist (BverfGE 105, 313).

Die Tatsache, dass die homosexuelle Betätigung in Deutschland verboten war, hatte in erster Linie historische und gesellschaftliche Gründe. So war die Heterosexualität in unserer Kultur akzeptiert, die Homosexualität nicht. Inzwischen hat die Gesellschaft hierzulande verstanden, dass der Leitsatz von Artikel 4 der Menschenrechtserklärung vom 26. August 1789 „Die Freiheit besteht darin, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet.“ nicht nur für Heterosexuelle, sondern auch für Lesben und Schwule zu gelten hat. Dass dieser Satz auch für Kiffer zu gelten hat, will die Drogenbeauftragte partout nicht einsehen und argumentiert wie die Richter vor einem halben Jahrhundert.

Mechthild Dyckmans Verrat der liberalen Grundsätze
Die Drogenbeauftragte Mechthild Dyckmans verwahrt sich gegen ein Verbot von Werbung für alkoholische Getränke und appelliert dabei an die Mündigkeit der Menschen, doch bei Cannabis behauptet sie, dass es erwiesen sei, dass der Konsum nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht unbedenklich sei und man deshalb in der jetzigen Regierung keine Freigabe von bisher illegalen Drogen plane.
Sicher ist der Konsum von Cannabis nicht für alle Menschen unbedenklich, doch ist der Konsum von Alkohol für viele Menschen wie auch für die Gesellschaft weit bedenklicher. Mit ihren Stellungnahmen offenbart die Drogenbeauftragte, dass sie in erster Linie Klientelpolitik für die Alkoholindustrie und die fundamentalistischen Prohibitionisten betreibt und dabei die Grundsätze einer liberalen Politik verrät, denn nach der liberalen Weltanschauung muss jeder in seiner Art genießen können, jedoch so, dass keiner auf Kosten eines andern genießen oder ihn in seinem eigentümlichen Genuss stören darf. Und auch das Gesetz darf nur solche Handlungen verbieten, die der Gesellschaft schaden. Mechthild Dyckmans hat liberale Grundsätze verraten. Deshalb fällt einem der Abschied von ihr nicht schwer.

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