Mittwoch, 14. August 2013

Apologie des Drogengebrauchs

Ein gemeinfreier Kommentar
Autor: pedropan

Repression zum Trotz – 7000 demonstrieren auf der Hanfparade 2013 für mehr Selbstbestimmung Foto: Archiv

Drogen rehabilitieren, die Vorteile des Status quo anzeigen, über einen möglichst gerechten Umgang mit potenziellen Rauschmitteln spekulieren – Das sind die Ziele der folgenden drei Artikel. Dafür wird, wie es bei verkrusteten Meinungsverschiedenheiten nur sinnvoll sein kann, ein Kompromiss angestrebt, der jede Partei, in die Lage der anderen versetzt, zufrieden stellen kann.

In der aktuellen Situation, als Prohibition oder Repression bezeichnet, werden selektive Interessen mit autoritativer Gewalt bedient. Loyalen Befürwortern von Drogen fehlt die Möglichkeit, ihre urtümlichen Vorlieben auszuleben und sich frei zu entfalten. Auf der einen Seite bekennt sich der Gesetzgeber zwar zu bestimmten Drogen, dort auch bemerkenswert unverantwortlich, auf der anderen Seite benachteiligt er mit seiner knappen Auswahl die tatsächliche Vielfalt der Geschmäcke. Bei den beiden anerkanntesten Drogen Tabak und Alkohol handelt es sich außerdem um erstaunlich gesundheitsschädliche Substanzen. Warum soll sich ein neugieriger und selbst achtender Mensch damit zufrieden geben?

Der gesunde Menschenverstand ist sich recht einig darüber, was hochgradig kriminell ist und wann die höchste legitime Ächtung, der Freiheitsentzug, ausgesprochen werden soll. Nur bei Drogengebrauch wagen Millionen Bürger in Deutschland eine andere Sicht, als sie die Legislativen vorsehen. Sollte das nicht Grund genug sein, das reine Verbot als geeignete Lösung zu überdenken?

Sind Drogen notwendig so verheerend wie ihr Ruf? Frei nach Paracelsus ist jede Droge kontrollierbar, solange Maß und Rhythmus, Set und Setting gut gewählt sind. Das umfasst auch das schlimmste Suchtgift, wenn quasi nichts von ihm und es quasi nie konsumiert wird. Dosis und Frequenz bestimmen das Gift. Die Dosis entscheidet vor allem über die kurzfristige Gefahr, die Frequenz über die langfristige. Beide sind steuerbar, das bezeugt der enorme Anteil unter den Konsumenten jeder beliebteren Droge, die unauffällig mit ihr umgehen. Diejenigen mit einem auffälligen Problem sind eine Randerscheinung, die es nicht erklärt, alle anderen in ihrem Recht einzuschränken. Konsequente Argumentationen trieben absurde Blüten.

Dass die Prohibition das Grundrecht einschränkt, soll Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, unserer Verfassung, belegen.

Dort heißt es: “Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.” Dazu sei unter einer (konsumierten) Droge eine in gewisser Deutlichkeit wahrnehmungsverändernde Substanz zu verstehen, wobei Wahrnehmung möglichst weit gefasst ist, also nicht nur des von außen Eintreffenden sondern auch des im Innern Stattfindenden und des dem Gesamten Zugrundeliegenden. Umschreibungen von Suchtgift bis Blissbote sind extensional.

In der Begründung gelten folgende allgemeine Sätze:
1. Drogengebrauch erzeugt einen Unterschied in der Wahrnehmung,
2. Ohne Unterschied keine Erkenntnis,
3. Ohne Erkenntnis keine Persönlichkeit.

Wenn also einem drogenwilligen Bürger der Gebrauch verwehrt wird, wird ihm ein Unterschied in seiner Wahrnehmung verwehrt, wird ihm ein Teil seiner Erkenntnisse verwehrt, wird ihm ein Teil seiner Persönlichkeit verwehrt.
Es scheint, als wäre ein Recht auf Drogengebrauch (nicht Rausch, siehe Duden) gegeben.

Aber das Bundesverfassungsgericht, 1994 zur Prüfung des BtMG befragt, sieht bereits bei Cannabis die verfassungsmäßige Ordnung verletzt. Denn indem ein Bürger schadbare Drogen zu sich nimmt, riskiert er seine Würde, die der Staat zu schützen verpflichtet ist (Art.1 Abs.1 GG), sowie seine körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 GG). Außerdem gilt Art.2 Abs.1 GG uneingeschränkt nur für die Intimsphäre, zu der ein Umgang mit Drogen wegen seiner “vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen” nicht zählt. Die Rechtsnorm BtMG gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung.

Das Urteil mag erstaunen. Die Verletzung der Würde entscheidet nicht das Individuum? Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist eine Pflicht? Beide Grundgesetze sind mit jedem Gebrauch und auch Besitz von Drogen so stark gefährdet, dass Strafandrohung, -vollzug und Vorbestrafung in angemessenem Verhältnis dazu stehen? Mit Drogen lässt sich die Intimsphäre nicht nach außen hin unauffällig gestalten? Soziale Aus- und Wechselwirkungen sind per se zu verneinen, sogar über das Medium der Kunst? Man lernt nie aus. Aber warum werden dann Drogen konsumiert, wenn sie so schädlich sind, dass die Mündigkeit der Willigen wie bei einem Geisteskranken aberkannt wird? Sind die das tun wirklich krank?

Manche ja. Ihnen verhelfen Drogen zu mehr körperlicher Unversehrtheit und einem würdigeren Dasein. Einige Beispiele: Cannabis wird erfolgreich angewandt, um Symptome ernsthafter Krankheiten wie Multiple Sklerose, Krebs u.a. zu lindern. – LSD kann unheilbar Kranken bei entsprechender Veranlagung helfen, sich ihrem absehbaren Lebensende gelassener zu stellen. Auch verdrängte Traumata können mit LSD wiederbelebt und überwunden werden. – Opium wurde seit seiner Kenntnis sehr erfolgreich als universelles Schmerzmittel angewandt. Kaum vorzustellen, wieviel Leid es getilgt hat. Diverse Drogen können negative Tendenzen in Psyche und Verhalten aufdecken, eigene wie anderer. Schließlich können Drogen auch positiv genutzt werden, um den Charakter zu stärken, in der Wirkphase wie im Absetzen.

Aber auch Gesunde hinterfragen die Prohibition, zum einen als Genussentzug, zum anderen als Selbstentfaltungsbremse und Bewusstseinskäfig. “Wer bin ich?” ist die wesentliche Frage für das Verständnis der eigenen Person, seiner Werte und Bedürfnisse. Und wer bin ich unter Drogen? Man bleibt man selbst und setzt individuell die Droge um. Alle begleitenden Eindrücke, gute wie schlechte, sind von sich geprägt und erweitern deshalb die Selbstkenntnis. So wie auch kein Medikament heilt sondern nur die eigene Selbstheilungskraft, die es verwendet. – “Was ist der Mensch?” fragt Immanuel Kant seine Leser, die sich mit Philosophie zu beschäftigen suchen.
Kann diese Vorstellung vom Menschen überhaupt vollständig sein, wenn man nicht weiß, wie Drogen auf sie wirken? – Cannabis wird gerne konsumiert, um Kunst, Kultur und Umwelterscheinungen neu zu interpretieren. Qualitäten werden alternativ wahrgenommen und bereichern über die Wirkphase hinaus das Gesamturteil. Sein Verbot beschränkt das Urteilsvermögen.
LSD hat manchem das Leben zu einem kollektiven Organismus vernetzt gezeigt. Ist diese sozialisierende Perzeption verwerflich? In der Geschichte der Politik, in den Anfängen von Religionen und in der Kunst wurden Drogen verwendet. Lassen sich die Motive, Deutungen und Empfindungen nachvollziehen, ohne wenigstens ein Verständnis von der Droge zu haben?

Gedanken, Gefühle und willentliche Selbstbestimmung sind nicht frei, wenn Prohibition sie zensiert. Sie entwürdigt durch ungesonderte Bevormundung, beschränkt Selbstkenntnis und -entfaltung und behindert die Ausarbeitung weltanschaulicher Bekenntnisse (entgegen Art.1,2,4 GG).

 

Abonnieren
Benachrichtige mich bei

Schnelles Login:

0 Kommentare
Inline Feedbacks
Alle Kommentare zeigen