Montag, 6. Mai 2013

Staatlicher Missbrauch

Schädlich: Die Geringe Menge

Die Geringe Menge

Die so genannte Geringe Menge wird seit ihrer Einführung Mitte der 1990er missbraucht, um die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte gesetzlichen Maßnahmen zur Konsumenten-Entkriminalisierung nicht umzusetzen. Um endlich wieder ein Instrument zu haben, gegen kleine Konsumenten vorgehen zu können, wurde Ende der 1990er Jahre die Führerscheinverordnung dahingehend geändert, dass nicht nur bekiffte Autofahrer/innen, sondern auch Besitzer von Geringen Mengen Ärger mit der Führerscheinbehörde bekommen, oft ohne beim Fund selbiger überhaupt in einem Fahrzeug gesessen zu haben. Ziel dieser neuen Verordnung war, Hanf Konsumierende jetzt verkehrs- statt strafrechtlich abzustrafen, egal ob sie nun bekifft gefahren sind oder nicht. Zudem finden nicht nur in Süddeutschland fanatisierte Staatsanwälte und Richter immer öfter wieder Gründe, Hanfkonsumenten selbst für Kleinstmengen hart zu bestrafen. In Bayern reicht ein Messer, von dem man sich von einem 10 Gramm Piece ein Stück zum Rauchen abschneidet, als Indiz für eine Anklage aufgrund von bewaffnetem Drogenhandel aus, sofern das Messer noch neben dem Stückchen Haschisch liegt.

Schuld an diesem Dilemma ist unter anderem die Beschränkung der Legalisierungs-Debatte auf die Geringe Menge. Sobald Die Linke oder Bündnis90/Die Grünen auf Landesebene etwas ändern könnten, fällt Ihnen lediglich ein, unter lauten Protesten der CDU die Geringe Menge um ein paar Gramm hochzuschrauben. Gewinnt die CDU dann die nächste Wahl, wird sie wieder gesenkt. In Deutschland spielen auch progressive Kräfte seit fast 20 Jahren Bullshit-Bingo in Sachen Cannabis, statt sich für eine echte Umorientierung in der Drogenpolitik, so wie es viele unserer EU-Nachbarn vormachen, zu engagieren.
Das geht mit der derzeitigen Regelung nicht, ist die Geringe Menge doch ein Konstrukt, das Strafverfolgern weiterhin alle repressiven Mittel zur Verfügung stellt, die sie zuvor auch hatten, die Konsumenten aber in einer Art rechtsfreien Raum stehen lässt. In den meisten Bundesländern kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren für ein kleines Blütchen einstellen, lediglich in Bremen, dem Saarland und Berlin muss sie das tun. Doch selbst wenn alle Bundesländer eine einheitliche „Muss”-Regelung verabschiedeten, würde das die alltägliche Diskriminierung nicht stoppen, weil die Polizei weiterhin angehalten ist, alles was mit Hanf zu tun hat zu verfolgen. Auch dem Phänomen der Selbstversorgung, das in der letzten Dekade explosionsartig zugenommen hat, wird die Geringe Menge in keiner Weise gerecht. Die Vorratshaltung, die viele vor verseuchter Ware schützt, wird wie Dealerei bestraft. Denn viele der Millionen Konsumenten schlagen halt dann zu, wenn es auf dem Schwarzmarkt ungestreckte, gut getrocknete und schmackhafte Ware gibt. Wer die Vorratshaltung nicht in seine Entkriminalisierungs-Absichten mit einbezieht, hat sich entweder nie intensiv mit der Thematik beschäftigt oder nimmt das eigene Anliegen nicht ganz ernst. Die Geringe Menge ist ein Konstrukt ohne jedwede Rechtssicherheit für die, die es betrifft und deshalb drogenpolitisch das denkbar schlechteste Instrument: Sie hilft weder den Betroffenen noch hat sie Einfluss auf Konsumentenzahlen, Konsumhäufigkeit oder ähnliche Dinge.

Gerade die Parteien, die sich für eine Neuorientierung der Cannabisfrage stark machen, sollten die unsägliche Diskussion um Grammzahlen ein für allemal beenden und ähnliche Modelle einführen, wie sie Tschechien, Spanien oder Portugal bereits seit Jahren erfolgreich betreiben. Wir schlagen in diesem Zusammenhang ein Vier-Säulen Modell als Übergangsphase vor, das Hanf Konsumierende vor den schädlichen Auswirkungen der Prohibition schützen soll
Wer nur zum Konsumieren besitzt, darf nicht bestraft werden. Ausschlaggebend sind nicht Grammzahlen, sondern die Auffindeumstände (Beispiel: Österreich).
Wer nur eine gewisse, kleine Anzahl Hanfpflanzen für den eigenen Konsum anbaut, soll nicht strafrechtlich verfolgt werden (Bsp: Tschechien, Niederlande, Spanien).
Nur wer bekifft fährt, darf auch bestraft werden. Für den festzulegenden THC-Grenzwert müssen wissenschaftlich und medizinisch evaluierte Richtlinien gelten.
Punkt 1 und 2 gelten nur für Erwachsene. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden liegt der Schwerpunkt auf Prävention sowie der Vermeidung einer Entwicklung problematischer Konsummuster.
Eine schnelle Umsetzung dieser vier Eckpunkte wäre der erste Schritt zu einem zeitgemäßen und wirksamen Jugend- und Konsumentenschutz.

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