Dienstag, 6. November 2012

Schweiz: Ordnungsbußen statt Anzeigen

Was steckt dahinter?

Das teilrevidierte Betäubungsmittelgesetz BetmG
Wir haben bei unserem letzten Besuch in der Schweiz die Erfahrung gemacht, dass die Schweizer Kiffenden ihr eigenes Betäubungsmittelgesetz, das nach der Revision von 2008 innerhalb der letzten Jahre schrittweise in Kraft getreten ist, oft selbst gar nicht so genau kennen. Sind Samen noch legal? Wie sieht es mit dem Anbau für den eigenen Bedarf aus? Gibt es jetzt eine geringe Menge? Ist der Konsum immer noch strafbar? Fragen über Fragen, die uns Sven Schendekehl vom Zürcher Verein „Legalize it!“ in seinem Artikel über das revidierte Betäubungsmittelgesetz (BetmG) der Schweiz ein wenig näher und gut verständlich erläutert:

Die Abstimmenden haben am 30. November 2008 die Teilrevision des BetmG angenommen. Komplett in Kraft getreten ist sie am 1. Juli 2011.

Sinn und Zweck der Revision
In Artikel 1 wird der Zweck dieses Gesetzes in fünf Punkten definiert. Als erstes verlangt das revidierte BetmG die Förderung der Abstinenz, als zweites will es die Verfügbarkeit von psychoaktiven Substanzen regeln. Da ist eigentlich schon der erste Widerspruch – denn ursprünglich wollte das Gesetz ja den Umgang mit solchen Stoffen regeln, da wir ohne sie nicht auskommen, vor allen Dingen im medizinischen Bereich – man stelle sich mal eine Operation ohne Betäubungsmittel vor. Ein großer Teil dieses Gesetzes umfasst denn auch Vorschriften, wie Ärztinnen, Apotheker, Zahnärzte und Veterinärinnen zu den benötigten Betäubungsmitteln kommen und wie sie solche lagern müssen. Diese Teile des Betäubungsmittelgesetzes behandeln wir nicht – solche Vorschriften sind ja auch nur für spezielle Berufszweige interessant. Für alle anderen gilt eben: Der Umgang mit diesen Stoffen ist «unbefugt» und somit illegal. Und hier ist das oberste Ziel für den Gesetzgeber die Abstinenz.

Das Gesetz soll außerdem Personen vor negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen sucht-bedingter Störungen bewahren sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit schützen. Schließlich sollen mit dem Gesetz auch noch kriminelle Handlungen bekämpft werden. Diese drei Punkte sind natürlich reines Wunschdenken – Betäubungsmittel werden ja gerade deshalb konsumiert, um sich vor Schmerzen zu schützen und schöne Erlebnisse zu haben. Die Kriminalität im Drogenbereich wird durch die Illegalisierung gewisser Substanzen gerade erst geschaffen. Die Prohibition, um die es hier letztlich geht und offensichtlich gescheitert ist, soll aber verschärft fortgesetzt werden.

Das Vier Säulen-Prinzip
In Artikel 1a werden die vier Säulen, auf der die Schweizer Drogenpolitik beruht, erklärt: Prävention, Therapie und Wiedereingliederung, Schadenminderung und Überlebenshilfe, sowie Kontrolle und Repression. Nachdem die Vier-Säulen-Politik ohne jegliche gesetzliche Grundlage seit Mitte der 90er-Jahre angewendet wurde, bekommt sie nun eine gesetzliche Basis. Ein Recht auf Rausch, ein Recht, selber als mündige Person über seinen Betäubungsmittelkonsum bestimmen zu können, sucht man in diesem Gesetz vergebens.

Neuordnung psychoaktiver Substanzen
In Artikel 2 werden die illegalen psychoaktiven Stoffe in sechs Gruppen neu zusammengefasst. Zunächst führt das Gesetz die Betäubungsmittel auf.
Dies sollen Abhängigkeits- erzeugende Stoffe der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis sein. Dann folgen die psychotropen Stoffe: Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine und Halluzinogene. Auch diese Unterscheidung ist offensichtlich falsch.
Während Amphetamine und Kokain sehr ähnliche Wirkungen und Probleme aufweisen und in eine Kategorie gehören würden, ist Cannabis sicher kein Betäubungsmittel im klassischen Sinne.

Als Stoffe werden Rohmaterialien wie Pflanzen und Pilze bezeichnet. Dann folgen die Präparate («verwendungsfertig»), die Vorläuferstoffe und die Hilfschemikalien.
Allein der THC-Gehalt ist entscheidend
In Artikel 2a erstellt das Eidgenössische Departement des Innern EDI ein konkretes Verzeichnis dieser Stoffe. Das EDI hat jegliche Stoffe mit mindestens 1.0 % THC als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes definiert. Damit fällt die Beweisnot der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Hanfpflanzen dahin. Der spezielle Begriff «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung» ist nun Geschichte – einzig der THC-Gehalt einer Pflanze oder eines Stoffes entscheidet darüber, ob sie illegal sind oder nicht. Und nicht mehr der von den Strafverfolgungsbehörden zu beweisende Verwendungszweck. Das gilt auch für Samen für Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 %. Sie gelten neu als „verbotene kontrollierte Substanzen“. (Faser-) Hanf und Samen für Pflanzen mit einem kleineren THC-Gehalt bleiben davon aber ausgenommen. Allerdings ist den Gesetzeshütern heute jede Hanfpflanze verdächtig. Man muss damit rechnen, dass die blauen Freunde nicht davon ausgehen, dass die paar Pflanzen irgendwo auf einem Balkon oder einem Garten THC-frei sein könnten…

Verbotene Betäubungsmittel
Die Liste der verbotenen Betäubungsmittel in Artikel 8 umfasst vier Substanzklassen. Zunächst das Rauchopium, dann das Heroin, gefolgt vom LSD und nun neu [Art. 8 d] «Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis» (früher: «Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)»). Hier wird also nochmals der Verwendungszweck von Hanfkraut als unerheblich definiert – einzig die Liste des EDI entscheidet anhand der Definition von mindestens 1.0 % THC, ob ein Hanfprodukt ein illegales Betäubungsmittel ist oder nicht. Dies ist klar eine Vereinfachung der Strafverfolgung, also eine Verschärfung der Repression.

Verbotener unbefugter Umgang
In Artikel 19.1 geht es um den verbotenen, unbefugten Umgang. So ziemlich alles ist verboten, außer eben für Arztpersonen und deren Patientinnen und Patienten, die ihre eigenen Regeln haben: Anbauen, Herstellen, Erzeugen, Lagern, Versenden, Befördern,
ein-, aus- und durchführen, veräußern, verordnen, verschaffen, in Verkehr bringen, besitzen, aufbewahren, erwerben, erlangen, finanzieren, die Finanzierung vermitteln, öffentlich zum Konsum auffordern oder Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum bekannt geben. Selbst das Anstaltentreffen zu diesen Tätigkeiten ist verboten. Damit sind alle diese Handlungen grundsätzlich illegale Vergehen. Wenn Polizei und Justiz bei jemandem solche Handlungen feststellen, folgt eine Bestrafung.

Beim ersten Mal kann das 1.000 Franken Buße und 10 Tagessätze (Höhe nach Einkommen, zwischen 30 und 3.000 Franken pro Tagessatz), sowie ein Eintrag im Strafregister bedeuten. Die Maximalhöhe der Strafe ist drei Jahre Freiheitsstrafe.

Konsum ist auch verboten
Artikel 19 a beschreibt den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln, der ebenfalls strafbar ist. Allerdings bleibt die alte Regelung, dass der Konsum und die dafür nötigen Vorbereitungshandlungen, also allen Tätigkeiten, die wir weiter oben unter «verbotener unbefugter Umgang» aufgeführt haben, eine Übertretung und kein Vergehen darstellen. Die Strafe für solche Übertretungen ist eine Buße von zum Beispiel 150 Franken. Dazu kommen diverse Schreib-, Zustell- und andere Gebühren, wobei die Bußen höher werden, wenn jemand wiederholt bestraft wird, jedoch erfolgt kein Eintrag im Strafregister.

Verschärfter «Jugendschutz»
Im neuen Artikel 19bis geht es um das Anbieten, die Abgabe und das Zugänglichmachen von Betäubungsmitteln an unter 18-Jährige. Der Strafrahmen liegt bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Ein solches Verhalten ist also eine Übertretung, mit allen oben erwähnten Folgen. Und dies auch, wenn es sich nur um das Weitergeben eines Joints handelt. Besonders der Begriff des Anbietens ist schwammig: Ist bereits der Konsum von illegalen Betäubungsmitteln in Anwesenheit von Jugendlichen eine solche Straftat, oder «erst» das konkrete Weitergeben eines Joints? Hier müssen die Gerichte eine Klärung bringen. Ebenso beim Zugänglichmachen: Sind Eltern schon strafbar, wenn sich der Nachwuchs etwas Illegales bei ihnen klauen kann?

Gedacht waren diese Vorschriften natürlich gegen die „bösen“ Dealer. Doch treffen wird es aller Voraussicht nach nicht diese, sondern andere Jugendliche (und evtl. deren THC-konsumierende Eltern). Denn wenn Jugendliche gemeinsam einen Joint rauchen, geben sie natürlich illegale Betäubungsmittel an unter 18-Jährige weiter – und machen sich damit extrem strafbar.
Sehr speziell ist in Zukunft folgende Situation: Wenn ein Jugendlicher einen Joint an einen Erwachsenen weitergibt, ist die Übergabe gemäß Artikel 19 a 2 straffrei. Wenn dann dieser Erwachsene den Joint zurückgibt, macht er sich sehr strafbar (bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe), da er nach Artikel 19bis Betäubungsmittel an einen Jugendlichen weitergibt. Wieder sieht man, dass unser Parlament von den realen Abläufen nichts versteht – oder willentlich absurde Vorschriften ins Gesetz schreibt? Leider sind dem Volk, das solche Gesetzte dann durch Abstimmungen annimmt, solche Details völlig unbekannt…

Kantonale Strafverfolgung und gesamt-schweizerisches Ordnungsbußen-Modell

Artikel 28 besagt, dass die Strafverfolgung Sache der Kantone bleibt. Das führt zu den großen Unterschieden in der Bußenhöhe gegen Konsumierende. Von der Einstellung des Verfahrens, über Ordnungsbußen in der Höhe von 50 Franken, bis zu Bußen (inkl. Nebenkosten) von gegen 1’000 Franken lässt sich alles finden. Das (gesamt-schweizerische) Bundesgericht lässt den kantonalen Gerichten explizit große Freiheit bei der Wahl und Ausgestaltung der Bestrafung. Denn das föderalistisches System überlässt die Bestrafung eben primär den kantonalen Behörden.
In diesem Jahr wurden nun die parlamentarischen Debatten über ein Ordnungsbußen-Modell für Cannabis abgeschlossen. Wenn bis zum 17. Januar 2013 kein Referendum gegen diesen Beschluss zu Stande kommt (und eine Volksabstimmung erzwingt), dann wird im Verlauf 2013 folgende Änderung in Kraft treten: Wer weniger als 10 Gramm Cannabis bei sich hat, kann dann mit einer polizeilichen Ordnungsbuße in der Höhe von 100 Franken bestraft werden. Ob sich dann aber alle Kantone die in eben für die Strafverfolgung zuständig sind an dieses neue Regime halten werden, wird sich zeigen. Das liberalere Basel zum Beispiel hat bereits angetönt, dass es weiterhin lieber Verwarnungen aussprechen möchte, statt Ordnungsbussen zu verteilen. Es könnte auch sein, dass in konservativeren Gegenden eine Ordnungsbusse die Ausnahme bleiben wird – und die Kiffenden wie heute angezeigt werden und höhere Bussen erhalten werden.

Medizinische Verwendung und Möglichkeiten zur Ausnahmebewilligung

In Artikel 8 Absatz 5 wird die Möglichkeit definiert, dass der Bundesrat mittels Ausnahmebewilligungen diese eigentlich total verbotenen Substanzen zum befugten Umgang zulassen kann, wenn es um wissenschaftliche Forschung, Arzneimittelentwicklung oder um die beschränkte medizinische Anwendung geht. Gerade der letzte Punkt, die beschränkte medizinische Anwendung, wird in der Neufassung dieses Gesetzes auf alle vier «total» verbotenen Betäubungsmittelarten ausgedehnt, früher war das nur für Heroin und LSD möglich. Damit können nun neu auch Opium und Cannabisprodukte medizinisch verwendet werden.

Die genaue Auslegung dieser neuen Möglichkeit ist noch offen – es kommt darauf an, wie viel Druck Kranke und ihre Ärztinnen und Ärzte machen werden. Weiter wird es von der Pharmaindustrie abhängen, ob sie in solche Medikamente investiert und schließlich vom Bundesamt für Gesundheitswesen und dem Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic, ob es die nötigen Bewilligungen restriktiv oder bereitwillig erteilt. Zurzeit ist es so: Arztpersonen könnten Hanfmedizin verschreiben, wenn eine Indikation gegeben ist und das bewilligte Präparat nicht geraucht wird. Leider ist das nicht ohne erheblichen bürokratischen Aufwand für die Arztperson möglich. Außerdem müssten alle Beteiligten, wie Medikamentenhersteller und -händler, sowie die abgebende Apotheke und der Hanfproduzent eine Sonderbewilligung besitzen. Seit einigen Jahren wird das synthetische Dronabinol verschrieben und seit kurzem gibt es eine bewilligte 5 %-ige Hanftinktur, welche von einem Apotheker im Kanton Bern hergestellt wird. Weitere nicht-synthetische Präparate sind in der Bewilligungsschlaufe.

Zwei Artikel wecken Hoffnung
Trotz dieses umfassenden Verbotes von THC-Produkten und THC-Konsum gibt es zwei «gute» Artikel in diesem Gesetz, die das totale Verbot ein wenig relativieren:
In Artikel 19 a 2. heißt es:
«In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt werden oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.»
Dieser «kann»-Artikel wird vom Richter frei, nach seinem Ermessen, angewendet. Rechtssicherheit besteht nicht.

In Artikel 19 b) steht:
«Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.» Diese Vorschrift ist eigentlich zwingend. Die Definition von „geringfügig“ liegt zurzeit noch ausschließlich beim Richter. Jedoch könnte eine weitere Entwicklung in der Gesetzgebung diesen Begriff bald klären: Durch das vom Parlament schon beschlossenen Ordnungsbußen-Modell, welches ohne Anzeigen auskommt, würde die geringfügige Menge auf 10 g festgelegt. Außerdem würde, wie bereits beschrieben, die Ordnungsbuße für Konsum 100 Franken kosten.

Das Weiterreichen des Joints: Achtung Jugendliche!
Wer Hasch und Gras für den gleichzeitigen Konsum unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es um eine geringfügige Menge Hasch oder Gras geht. Also wenn man einen Joint in die Runde gibt oder ein Piece aufbröselt, damit jemand einen Joint baut, ist das keine strafbare Handlung, sondern ein Vergehen. Doch das gilt nur, wenn es sich um Erwachsene handelt. Sind Jugendliche dabei, macht man sich eines Vergehens schuldig. Der Konsum der einzelnen Personen kann als Übertretung bestraft werden.

Die Richterinnen und Richter entscheiden
Jedoch: Was eine «geringfügige Menge» oder ein «leichter Fall» ist, ist ebenfalls dem richterlichen Ermessen überlassen. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich hat diese beiden Artikel am Telefon so kommentiert: «Der jeweilige Richter hat zu entscheiden, was als leichter Fall gilt. Die Richter sind dafür ausgebildet. Es liegt also vollständig im Richterermessen, was als leichter Fall zu qualifizieren ist. Es ist nie ein leichter Fall gegeben, wenn etwas gefunden wird oder der/die Kontrollierte zugibt, im Besitz zu sein. Also wird zum Beispiel in Zürich ein leichter Fall nur angenommen, wenn jemand einen Joint rauchend erwischt wird, und glaubhaft machen kann, keine weiteren verbotenen Substanzen zu besitzen (Filzen, evtl. Hausdurchsuchung) und auch den Joint von einem unbekannten, mysteriösen Dritten (der sich unterdessen wieder entfernt hatte) gratis angeboten bekommen hat. Im Falle von Kauf, oder auch nur schon Besitz, würden eben diese Handlungen bestraft.»
Ob das die ursprüngliche Idee des Gesetzes wiedergibt, kann man bezweifeln.

Die Hoffnung wird leider nicht erfüllt
Tja, es ist also schwierig. Aber wenn man einen netten Richter oder eine nette Richterin hat, kann man vielleicht durch einen guten Eindruck mit Straffreiheit oder einer Verwarnung statt einer Busse davonziehen.
Jedenfalls: Wenn man aussagt (besser wäre natürlich zu schweigen), sollte man in diese Richtung aussagen: Ein- und erstmaliger Konsum; Kleinstmengen; allfällige Weitergabe an mitkiffende Wesen kostenlos und niemals an unter 18-Jährige. Man kann sich auch auf die beiden weiter oben erwähnten BetmG-Artikel berufen. Eigentlich muss der Staatsanwalt beweisen, dass es anders ist. Deine Aussage ist dabei das wichtigste Beweismittel.

Eine Lösung wäre möglich
Wenn die Richtenden in unserem Land diese beiden Artikel 19 a) 2. und 19 b) etwas lockerer auslegten und zum Beispiel alle Mengen Haschisch und Gras unter 100 Gramm als «leichte Fälle» oder «geringfügige Mengen» betrachteten, wären 90 Prozent der Probleme einfach gelöst. Doch dafür müssten die Richtenden wohl noch intensiv weitergebildet werden. Bis dann bleiben diese beiden Artikel Bestimmungen, die nur sehr selten angewendet werden. Leider.

Legalize It

Seit 1991 gibt es den Verein Legalize it! in der Schweiz
Was tut der Verein Legalize it!?
Im Verein Legalize it! entstehen die Legalize it!-Magazine (etwa alle drei Monate), sowie die Rechtshilfebroschüre Shit happens (alle ein bis fünf Jahre). Wir bearbeiten die Themen THC-Politik, THC-Kultur, THC-Szene und THC-Justiz. Dazu führen wir Tests durch, sammeln einschlägiges Material und veröffentlichen unsere Erkenntnisse regelmäßig zuhanden unserer Mitglieder und AbonnentInnen. Weiter führen wir jede Woche unentgeltliche Rechtsauskünfte und monatlich unsere informativen Mitgliederevents durch. Unsere Statuten geben weitere Auskünfte.

„Unser Interesse“: THC
Viele Menschen benutzen THC-Produkte als Heil- oder Genussmittel. Doch nach wie vor sind Hasch und Gras illegal. Deshalb stellen sich THC-Genießenden vielfältige Probleme. Wir vom Verein Legalize it! helfen Menschen, die mit THC-Produkten Umgang pflegen, bei den unterschiedlichsten Fragen. Dafür bieten wir unseren Mitgliedern vielfältige persönliche Beratungen, Kurse und schriftliche Informationen an. Letztlich wollen wir die vollständige Legalisierung aller THC-Produkte erreichen – auch wenn der Weg dorthin noch lang sein wird.

Wer leitet den Verein Legalize it!?
Der Vorstand besteht zurzeit aus Fabian Strodel und Sven Schendekehl. Daneben helfen viele weitere Mitglieder bei unseren Arbeiten. Die Redaktion trifft sich jeden Freitag von 19.30 bis 21.00 Uhr, um die organisatorischen und inhaltlichen Fragen rund um unseren Verein zu klären. Gerne kannst du dort vorbeischauen, um einen Eindruck von unserer Arbeit zu gewinnen. Bitte nimm dafür mit uns Kontakt auf.“

Verein Legalize it!
Postfach 2159
CH-8031 Zürich
044 272 10 77 | 079 581 90 44
www.hanflegal.ch | li@hanflegal.ch

Abonnieren
Benachrichtige mich bei

Schnelles Login:

0 Kommentare
Inline Feedbacks
Alle Kommentare zeigen