Donnerstag, 20. September 2012

Straffrei in Salzburg

Verfahren wegen zwei Kilogramm Cannabis zum Eigenbedarf eingestellt

In Österreich ist die Geringe Menge nicht über eine Grammzahl definiert, sondern hängt von den so genannten Auffindeumständen ab. Die Staatsanwaltschaft muss dem Gericht nicht nur den Besitz, sondern auch den konkreten Verkauf nachweisen. Kann sie das nicht, ist die Größe der Geringen Menge irrelevant.

Diese Tatsache kam zwei angeklagten Hanfbauern zugute, die während ihrer illegalisierten Tätigkeit im Laufe eines Jahres insgesamt zwei Kilogramm Gras ergärtnert hatten.
Der Staatsanwalt hatte zudem anhand einer höchst zweifelhaften Hochrechnung vergeblich versucht, den Angeklagten zusätzlich zu den gefundenen 30 Pflanzen noch den Besitz von weiteren 70 Pflanzen nachzuweisen.
Die Richterin folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht. Sie erkannte die zwei Kilogramm Cannabis, die die beiden Angeklagten geerntet hatten, als Eigenbedarf an und stellte das Verfahren ohne Auflagen ein.
In Bayern, also nur ein paar Kilometer weiter, wären die beiden bei genau der gleichen Sachlage für zwei bis drei Jahre ins Gefängnis gewandert.

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