Dienstag, 13. März 2012

“Kiffer-Datei” illegal

Auch zur Abschreckung nicht gestattet: ED-Behandlung für Kiffer

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass “das Führen eines KFZ unter Cannabis-Einfluss als solches kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine erkennungsdienstliche Behandlung sei'” .
Im vorliegenden Fall hatte ein 53jähriger Mann geklagt, der mit neun Gramm Haschsich in eine Verkehrskontrolle geraten war und daraufhin erkennungsdienstlich behandelt wurde. Selbstverständlich wurde er für den Besitz des Haschischs bereits mit einer Zahlung in Höhe von 600 Euro bestraft, die ED-Behandlung wurde in einem gesonderten Verfahren am Verwaltungsgericht allerdings nachträglich für illegal erklärt.

Der DHV wird in der Urteilsbegründung zitiert

Eine erkennungsdienstliche Behandlung sei, so das Gericht, im Falle des Klägers, nicht verhältnismäßig gewesen, weil, neben anderen Gründen,
“aus dem Besitz von 9 g Cannabis beim Antragsteller nicht geschlossen werden kann, er sei aktiv im Rauschmittelhandel eingebunden und werde davon Teilmengen weiterveräußern. 9 g sind bei isolierter Betrachtung auch noch kein „angemessener Vorrat“ für einen abhängigen Konsumenten. Die Menge entspricht wenigen Konsumeinheiten. Unter einer Konsumeinheit ist eine BtM-Ration zu verstehen, die für die Erzielung eines Rauschzustandes ausreicht. Zur Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen einer Cannabiszubereitung sind im Durchschnitt 15 mg THC notwendig (Nds. OVG, Beschl. v. 11.7.2003 – 12 ME 287/03 -). Das wiederum hängt vom Wirkstoffgehalt, von der Qualität des Cannabis ab. Bei Zugrundelegung einer äußerst schlechten Qualität lassen sich aus 6 Gramm Haschisch noch 3 Konsumrationen gewinnen (Quelle: internet, hanfverband.de).”

Die ganze Urteilsbegründung gibt es hier.

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