Freitag, 5. November 2010

Die Hanfberatung im Hanf Journal: Erste Hilfe für Kiffer

Kascha ist per e-Mail über kascha@hanfjournal.de zu erreichen. Also ran an die Tasten, dumme Fragen gibt es nicht, nur blöde Antworten.

Bremer (ohne Alter und Wohnort) möchte wissen:
„Hallo Kascha,
folgendes ist mir passiert: Bei einer Kontrolle im Leverkusener Fussballstadion wurde von deren Security eine geringfügige Menge Cannabis bei mir gefunden, ca. 1g. Diese haben mich dann direkt in die integrierte Polizeiwache gebracht und mich dort angezeigt. Die Polizei sagte mir, dass das Verfahren wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit eingestellt werden wird. So weit, so gut. Die Frage, die mir bleibt, ist, ob trotz Einstellung des Verfahrens irgendwo etwas hängen bleibt, was mir, insbesondere bei routinemässigen Polizeikontrollen im Straßenverkehr, irgendwelche weiteren Drogentests oder sonstige Prozeduren bescheren könnte? Ich habe mich schon versucht im Netz zu informieren, werde aber aus den Foren nicht ganz schlau. Das Ganze hat sich in Leverkusen zugetragen und ich lebe auch in NRW. Ich bin vorher noch nie auffällig geworden wegen BTM. Ich würde mich über eine kompetente Erklärung sehr freuen! Danke für Ihre Aufmerksamkeit und LG!“

Kascha antwortet:
„Hallo Bremer,
die Zusammenarbeit privater Securities mit der Polizei bei Großveranstaltungen ist für Btm-Konsumenten oft ein großes Ärgernis, zumal ich eine Menge von einem Gramm nicht wirklich für sicherheitsrelevant halte.
Wenn dies deine erste Anzeige wegen Btm-Besitz ist, wird das Verfahren ziemlich wahrscheinlich eingestellt, da haben die beteiligten Polizisten Recht. Es ist möglich, dass du noch aufgefordert wirst, schriftlich oder in der Wache zu dem Vorfall Stellung zu nehmen – das würde ich nicht tun, da hierbei vor allem Informationen gegen dich für die Anklage gesammelt werden können. Der Staatsanwalt stellt das Verfahren dann ohne dein Zutun ein, was sich auch ein wenig hin ziehen kann, je nachdem wie voll sein Schreibtisch gerade ist.
Mit einem nach §31a BtmG eingestellten Strafverfahren hast du keinen Eintrag im Vorstrafenregister, bist also in dieser Hinsicht gewissermaßen „sauber“. Je nach Bundesland gibt es aber bei der Polizei interne Akten und Datenbanken, die bei Kontrollen den Umgang mit den Kontrollierten erleichtern sollen – per Funk bekommen die Polizisten dann also möglicherweise Informationen wie „Btm-Konsument“, „Sexualstraftäter“ oder „unkooperativ bei Kontrollen“. Dabei unterscheiden sich nicht nur die Bundesländer, mit einer besonderen Sammelwut in Bayern, Baden-Württemberg und Brandenburg, sondern auch die einzelnen Dienststellen: Neben den offiziellen, dem Datenschutzbeauftragten des Landes bekannten Datenbanken, gibt es manchmal auch inoffizielle, die keinerlei Regulierung unterliegen. Ob nun in deinem Fall tatsächlich ein Eintrag in eine Polizeiakte erfolgt, hängt auch spezifisch von deinem Fall ab, also davon, ob ein solcher Eintrag als gewinnbringend für die polizeiliche Arbeit gesehen wird – es gibt leider keine Kriterien nach denen ich dir von hier aus sagen kann: Ja oder Nein. Eigentlich ist eine Grenze von 10g Cannabis für solche Einträge vorgesehen, die aber oft nicht eingehalten wird. Du kannst allerdings Auskunft über die von dir gespeicherten Daten anfordern: Unter https://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft kannst du dir die entsprechenden Schreiben an die betreffenden Behörden sogar einfach als PDF generieren lassen und ausdrucken. Ansonsten mach einfach mal den Test und fahre ein paar Mal nach Holland und zurück, bis du kontrolliert wirst, am Verhalten des dich kontrollierenden Polizisten vor- und nach der Personalienüberprüfung wirst du sicher auch etwas darüber erfahren, was sie über dich wissen.“

Jimmy (ohne Alter und Wohnort) fragt:
„Gude an das Exzessiv-Team. Ich hab mal eine Frage, und zwar ist von einem Kumpel der Bruder Polizist. Und mein Kumpel raucht auch „Sport-Kippen“ und das weiß der Polizisten-Bruder und er hat zu ihm gesagt: Ich geb‘ dir einen Tipp, wenn dich die Polizei anhält und du was geraucht hast, sagst du, hast ein Bier getrunken damit sie dich blasen lassen. Weil, wenn sie dich blasen lassen, dürfen sie dich nicht mehr pinkeln lassen, weil sie pro Kontrolle nur einen Test machen dürfen (Urintest oder Alk-Test), stimmt das? Dürfen sie ein nur einen Test machen?“

Kascha antwortet:
„Lieber Jimmy,
leider ist auch vielen Polizisten nicht klar, was sie eigentlich genau tun dürfen und was nicht. Daher obliegt es uns Cannabiskonsumenten, um neben der Willkür der Strafverfolgung nicht auch noch Opfer polizeilicher Willkür zu werden, unsere Rechte genau zu kennen. In solchen Fällen ist dies aber nicht ganz einfach: Polizei ist Ländersache, und daher sind die meisten Polizeidinge in jedem Bundesland einzeln geregelt – ich weiß leider nicht, aus welchem Bundesland du kommst.
Von einer solchen Vorschrift ist mir nichts bekannt, und ich denke nicht, dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt: Die Schnelltests, sei es auf Alkohol oder auf Drogen, sind ohnehin freiwillig. Das heißt, wenn du den Test verweigerst, wird er auch nicht durchgeführt – egal wie viele oder welche Tests schon gemacht wurden und was du denen erzählst. Sollte aber der Verdacht bestehen, dass du unter Drogeneinfluss stehst (Rote Augen, Riesenpupillen, Nervosität, verwaschene Aussprache, sonstige Ausfallerscheinungen, in einigen Regionen auch dunkle Hautfarbe, Dreadlocks oder Rauchgeruch im Auto) kommst du bei Verweigerung des Schnelltestes zur Blutentnahme mit auf die Wache. Sollte dieser Test negativ ausfallen, kannst du die Blutentnahme als Körperverletzung anzeigen, daher wird so etwas in der Regel nur gemacht, wenn der Eindruck von Drogeneinfluss den Polizisten deutlich genug ist.
Dass in der Regel nur ein Schnelltest gemacht wird, könnte daran liegen, dass diese Tests auch Geld kosten und nur in begrenzen Stückzahlen an der Kontrollstelle vorrätig sind. Das ist dann aber eher eine interne Vorschrift als etwas, worauf man sich allgemein bei Verkehrskontrollen verlassen sollte. Wenn man etwas durch den Wind erscheint, kann ein negativer Alkoholtest auch noch zusätzlich den Verdacht auf Drogenkonsum erhärten – hat man dagegen 0,2 Promille „Restalkohol“ kann man damit sicher einiges an roten Augen etc. begründen. Auch das ist aber riskant: Wird der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis nachgewiesen, kann man recht sicher davon ausgehen, dass die Fahreignung angezweifelt wird, das heißt der Führerschein erst einmal weg wäre. Du kannst ja den Bruder deines Kumpels noch einmal genauer fragen, wie denn seine Erfahrungen in der Verkehrskontroll-Praxis mit dem Testverhalten, aber auch mit Ausreden der Fahrer sind.“

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