Mittwoch, 3. November 2010

Doktor-Hanfs Patienten Ecke 18

Doktor Hanf alias Lars Scheimann leidet an Tourette sowie ADHS und ist seit Anfang 2009 Besitzer einer Erlaubnis, seine Symptome mit Cannabis zu lindern.

Liebe Hanf Journal Leserinnnen und Leser,

während in Deutschland die Möglichkeit der Antragsstellung nach § 3 Abs.2 BtMG besteht und sich in den Niederlanden betroffene Patienten ihr Cannabis auf verschiedene Art und Weise durch die Möglichkeiten der dortigen Gesetzgebung besorgen dürfen, wird in Luxemburg bereits der nächste Mediziner strafrechtlich verfolgt, der den einfachen, aber illegalen Weg wählte, medizinisches Cannabis zu verordnen.
Ein Beispiel dafür, dass es bisher immer noch nicht gelingen will, eine weitgehend einheitliche Regelung in der EU zu diesem Thema zu finden. Am Ende leiden somit in den meisten Fällen die Patienten, die entweder durch eine Antragsablehnung oder der fehlenden Rahmenbedingungen für die Nutzung für die medizinische Verwendung von Cannabis keine legale Möglichkeit finden, strafffrei diese Therapie zu nutzen.
Nicht das Bild des Patienten rutscht hierbei in den Vordergrund, sondern das suggerierte Bild des drogenabhängigen Kiffers. Statistiken haben ergeben, dass sich eine Vielzahl dieser Menschen bereits bewusst oder auch unbewusst mit Cannabis therapieren. Kommt es nun zu einer Verurteilung, nützt die Aussage später vor dem Richter nicht viel, wenn man ihm sagt, man habe Cannabis genutzt, weil man krank ist. Es liegt in jedermanns Pflicht, sich zeitnah um eine legale THC Therapieform zu bemühen, um auf einen eventuellen Notstand zu verweisen.
Wie uns allen bekannt ist, ist das Wirkspektrum der einzelnen Cannabinoide so umfangreich, das sich damit eine Vielzahl von Erkrankungen erfolgreich therapieren lassen. Es ist somit wichtig, den Hausarzt im Falle einer Symptomverbesserung durch die Nutzung von Cannabis zu unterrichten.
Es besteht immer eine ärztliche Schweigepflicht, die dem Arzt verbietet, über Krankengeschichte, Diagnose sowie Therapieform mit Dritten zu sprechen!
Ebenfalls sollte auch explizit nach Dronabinol gefragt werden. Einem THC-haltigen verschreibungsfähigem Medikament, welches auf einem BtM-Rezept ausgestellt wird. Die Kosten werden nur in wenigen Fällen von der Krankenkasse übernommen.
Wichtig ist dennoch, aktenkundig zu machen, dass der Einsatz von Cannabinoiden bei einer bestehenden Erkrankung hilft und dass man seinen Hausarzt nach der Behandlungsmöglichkeit mit dem legalen verschreibungspflichtigen Dronabinol gefragt hat. Sinn und Zweck eines solchen Verhaltens ist, dass Mediziner mit dieser Art der Therapieform konfrontiert werden. Weiter macht es Sinn, die Patientenanzahl steigen zu sehen, die legal mit dem Wirkstoff THC behandelt werden, auch wenn zuvor alles andere an üblicher Schulmedizin ausgetestet werden muss, um eine vergleichbare Verbesserung der Symptomatik zu erzielen. Sollte dies nicht der Fall sein und ist THC die einzig erfolgreiche Behandlungsmethode, steigen somit zum Beispiel die Chancen auf Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse (Dronabinol). Zu überdenken ist in einigen Fällen dann auch die Antragsstellung bei der Bundesopiumstelle, die die Nutzung von Cannabis zu medizinischen Zwecken nach § 3 Abs. 2 BtMG regeln soll.
Es liegt uns sehr am Herzen, immer wieder darauf hin zu weisen, dass gewisse Rahmenbedingungen derzeit immer noch erfüllt werden müssen (ob wir wollen oder nicht), um eine legale, abgesicherte Therapie mit THC den betroffenen Menschen nahe zu bringen.

Wege entstehen, indem man sie geht.

Euer Doktor Hanf

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