Freitag, 28. Dezember 2007

ANDERSWO SYLTZ

RETOURGEKUTSCHE

Es geht um „Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede und alle weiteren in Betracht kommenden Delikte“. Anzeige erstattet hat das BfArM namens seiner Bediensteten Prof. Dr. Kurth, Dr. Lütz und Dr. Schinkel. Eine weitere Anzeige unter gleichem Tatvorwurf und mit Strafantrag wurde vom direkten Vorgesetzten der genannten Herren, Dr. Osterheld, der für das Bundesministerium für Gesundheit in Bonn tätig ist, im Juli 07 auf den Weg gebracht.
Auf diese infame Art und Weise wehrt sich die expertenhochgerüstete Behörde gegen aXXL`s öffentliche Meinungsäußerungen zum jahrelangen verwaltungsrechtlichen Schlampen-Procedere, das zum Nachteil von cannabisbedürftigen Patienten geführt wird. Nicht genug damit, dass sich das BfArM kackfrech erlauben darf, die im § 8 BtM-Gesetz vorgegebene Frist von drei Monaten zur Bearbeitung eines Genehmigungsantrages beliebig zu überschreiten und erst per Untätigkeitsklage auf den Rechtsweg zurückgezwungen werden muss, nein, nun schaltet sich auch noch ein Ministerialer ein, um seine Untergebenen gegen die verbalen Attacken eines Kranken aus dem Prekariat in Schutz zu nehmen, der keinen anderen Ausweg mehr sieht, als sich der zynischen Rotzigkeit des Behörden-Goliath unter Zuhilfenahme seiner eigenen, sehr beschränkten Mittel, zu stellen.
aXXL hat nach dem Abfeuern des Kanonen auf Spatzen-Geschützes in Form der lächerlichen Beleidigungsanzeige durch die Genehmigungsdrückeberger ein wenig internet(t) gestöbert und ist in Sachen „Behördenkritik“ auf folgende höchstrichterliche Entscheidungen getroffen, die den hohen Herren beim BfArM und beim BMG offenbar (noch) unbekannt sind:
Bei Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage spricht eine Vermutung für die Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 [208, 212]; stRspr). Ferner müssen sich staatliche Institutionen, die nicht den Schutz der persönlichen Ehre für sich in Anspruch nehmen können, unter Umständen schärfere Kritik gefallen lassen als natürliche Personen. In einem solchen Fall ist daher das Gewicht der Meinungsfreiheit bei der Abwägung besonders hoch zu veranschlagen, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 [293]).
Zum Thema passend, kann auch wie folgt zitiert werden: BGH, 30.05.2000 – VI ZR 276/99: „Eine Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden, fundamentalen Frage, bei der es um den Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, muss nach Art. 5 Abs. 1 GG in einer freiheitlichen Demokratie grundsätzlich selbst dann toleriert werden, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (hier: „Babycaust“). GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Ah, Bd, 1004; StGB §§ 185 ff.
In diesem Absatz könnten die Worte „Ungeborener“ und „Babycaust“ nach aXXL`s persönlicher Erfahrung gut und gerne durch die im vorliegenden Fall zutreffenden Bezeichnungen „ cannabisbedürftiger Kranker“ und „Patientencaust“ ersetzt werden, weil das BfArM im Einklang mit dem BMG bereits zuvor zum Beispiel durch das Inverkehrbringen verseuchter Blutkonserven, durch die vorschnelle Zulassung des Herzmittels „Trasylol“ oder zwischenzeitlich auch durch jämmerliche vier Bescheidungen eines zum Teil unwirksamen Extraktes innerhalb der letzten zehn Jahre im Kampf um medizinisches Cannabis als einzig verantwortliche „Caustbehörde“ überaus auffällig in Erscheinung getreten ist.
Genau das sollte man zur Anzeige bringen. aXXL tut dies hier – nicht bei der Polizei. Insbesondere, weil sein Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit durch die „Aktion Osterheld“ – Retourgekutsche à la BMG – brüchiger geworden ist denn je zuvor.

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