Samstag, 6. November 2004

Und das Verbot ist doch verfassungswidrig!

Das Urteil aus Bernau

Das Amtsgericht Bernau hält auch
nach dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
29. Juni 2004 die Kriminalisierung eines jeden Umgangs mit Cannabis
für verfassungswidrig.

Die Entscheidung des Amtsgerichts
Bernau vom 12. Juli 2004 setzt sich, anders als der Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts, mit der neusten Cannabis-Forschung
auseinander. An einer erneuten Befassung des
Bundesverfassungsgerichts mit der Frage, ob die
Cannabis-Kriminalisierung noch verfassungsgemäß ist, sah
sich das Amtsgericht Bernau jedoch gehindert.

Das Verfahren, dessen Urteil hier
dokumentiert wird, war in Brandenburg ein Politikum. Die
CDU-Abgeordneten Senftleben und Petke forderten die Amtsenthebung des
Amtsrichters Müller. Dieser nutze Verfahren, um seine Ansichten
zu Cannabis zu propagieren, so die CDU. Richterbund,
Strafverteidigervereinigung und der Republikanische Anwaltsverein
haben sich vor den Richter gestellt. Der Direktor des Amtsgerichts
hat nunmehr Strafanzeige wegen Verleumdung erhoben.

Nachfolgenden werden die
Entscheidungsgründe gekürzt wiedergegeben.

Hannes Honecker

Rechtsanwalt/Berlin

Amtsgericht Bernau

Urteil

Im Namen des Volkes

Der Angeklagte ist der Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabis) in nicht geringen
Mengen im minder schweren Fall schuldig. Der Angeklagte wird
verwarnt. Der Angeklagte wird weiter beauflagt, 100,00 € an die
Suchtberatung zu zahlen. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen
wird abgesehen.

Gründe:

Am 11. 04. 2003 machte der Angeklagte
die Personen J. und L. im Bernauer Stadtpark bekannt. Der gesondert
Verfolgte J. kaufte 450 Gramm Haschisch zum Preis von insgesamt
750,00 Euro von dem L. Das Haschisch besaß einen
Wirkstoffgehalt von mindestens 9,45 [Prozent] THC.

Aufgrund [einer]
Sachverständigenanhörung konnte das Gericht feststellen,
dass es sich bei dem Rauschmittel Cannabis um eine für das
Rechtsgut der Volksgesundheit weitgehend ungefährliche Droge
handelt.

Der Gutachter Dr. Gassmann erläuterte
dem Gericht, dass bei geschätzten vier bis zehn Millionen
Cannabis-Konsumenten in der Bundesrepublik Deutschland ca. 15.000
hauptsächlich junge Menschen Suchtberatungsstellen aufsuchen
würden. Vielfach würden diese Menschen auf gerichtlichen
Druck oder auf Druck ihrer Eltern ohne selber ein Krankheitsgefühl
zu haben zu den Beratungsstellen gedrängt. Infolge würden
ca. zwei Drittel lediglich eine einmalige Beratung in Anspruch
nehmen. Man [sei] sich hinsichtlich der in Betreuung stehenden ca.
5.000 Betroffenen nicht sicher, ob ihre Probleme aufgrund des
Cannabis-Konsums oder aber aufgrund psychischer und psycho-sozialer
Vorbelastung entstanden sind. Frau Prof. Dr. Soellner und Prof.
Quensel erläuterten, dass die betroffenen Personen Cannabis
oftmals als eine Art Selbstmedikamentierung nehmen würden. Prof.
Dr. Soellner erklärte weiter, dass heutzutage von einem durch
Cannabis hervorgerufenen so genannten amotivationalen Syndrom nicht
mehr gesprochen würde.

Soweit dagegen der durch das
Bundesministerium für Gesundheit benannte Gutachter Prof. Dr.
Thomasius Cannabis eine außerordentliche Gefährlichkeit
zuschrieb, vermochten diese Ausführungen nicht zu überzeugen.
So musste das Gericht feststellen, dass [Thomasius] bisher an keinen
Studien über mögliche Gefahren des Betäubungsmittels
Cannabis teilgenommen hat. Auch lagen keine konkreten
Forschungsergebnisse oder Studien hinsichtlich seiner eigenen
Patienten vor.

Zusammenfassend kam das Gericht zu dem
Ergebnis, dass die Cannabis-Kriminalisierung weder geeignet noch
erforderlich und schließlich im Sinne des Grundgesetzes nicht
verhältnismäßig ist. Sie [ist] vielmehr mit
wesentlichen Verfassungsprinzipien, nämlich dem
Gleichheitsgrundsatz (Cannabis-Gesetzgebung im Verhältnis zur
Alkohol-Gesetzgebung) und dem Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit nicht in Einklang zu bringen und damit
verfassungswidrig. Zur näheren Begründung wird auf den
Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 11.03.2003 verwiesen.

Trotz der festen Überzeugung von
der Verfassungswidrigkeit der Kriminalisierung des Umgangs mit
Cannabis-Produkten sah sich das Jugendschöffengericht aufgrund
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2004
veranlasst, das vorliegende Verfahren nicht auszusetzen und zur
erneuten Prüfung gem. Art. 100 Grundgesetz vorzulegen. Hiernach
war das Amtsgericht Bernau nunmehr verpflichtet, den Angeklagten
entsprechend der bestehenden Gesetzte zu verurteilen.

  

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