Mittwoch, 25. August 2004

“Der Justiz ausgeliefert”

Rechtsanwalt Hannes Honecker erklärt uns die Rechtswelt

Hanf Journal: Was soll eigentlich Strafe bewirken?

 

Hannes Honecker: Tja, was soll Strafe bewirken? Die Frage
ist nicht ganz einfach zu beantworten, denn Strafe soll und will Verschiedenes.
Wenn man’s zusammenfassen will, könnte man sagen, dass Strafe zunächst und
allgemein verhindern soll, dass Straftaten begangen werden. Das nennt man
Generalprävention. Die Bevölkerung soll abgeschreckt werden, verbotene Dinge zu
tun. Im konkreten Einzelfall, und das nennt man dann Spezialprävention, soll
eine bestimmte Person davon abgehalten werden, erneut Straftaten zu begehen.
Wird dieser Jemand in einem Strafverfahren verurteilt und bekommt eine Strafe,
zum Beispiel weil er jemandem anderen auf die Nase gehauen hat, will man
verhindern, dass er erneut jemandem auf die Nase haut. Drittens gibt es noch
einen antiquierten Vergeltungsgesichtspunkt. Und schließlich gibt es den Sühnegedanken,
wonach jemand, der eine Straftat begeht, dafür Sühne in Form von Strafe leisten
soll. In archaischeren Gesellschaften muss derjenige, der einen anderen getötet
hat, den Hinterbliebenen einige Kühe als Ausgleich zahlen. All diese
Vorstellungen geistern im Kopf des Gesetzgebers herum, wenn er sich die Frage
stellt – was heute leider niemand mehr tut – wozu Strafen?

 

Hanf Journal: Sehen Sie in ein Sinn einer Strafe bei
Cannabis?

 

Hannes Honecker: Vorweg, es sind derzeit schon 5.000
Menschen, die wegen Cannabis im Gefängnis sitzen, und eine Vielzahl anderer
Bestrafter. Aber zur Frage: Nein, also beim Cannabis-Verbot sind diese ganzen
Erwägungen zu Strafzwecken nicht mehr anwendbar. Und zwar, weil es keine
individuelle Rechtsgutverletzung gibt, es gibt also kein Opfer. Es gibt ein
abstraktes Rechtsgut, das der Volksgesundheit, den Jugendschutz, der Schutz der
Gesundheit Einzelner. Die Strafzwecke passen hier aber deswegen nicht, weil
natürlich große Zweifel im Raum stehen, wie gravierend die Gefährdungen dieser
Rechtsgüter durch Cannabis sind. Einfach gesagt, sind die Gefahren von Cannabis
gering, kann man durch sein Verbot auch nicht die Volksgesundheit schützen.

Aber dass Strafzwecke nicht mehr aufgehen, ist nicht nur bei
der Cannabis-Kriminalisierung der Fall. Es 
gab viele Gesetze, die über die Jahrzehnte immer fragwürdiger wurden und
irgendwann einmal über den Jordan gegangen sind. Das Verbot von homosexuellen
Verhaltensweisen oder auch der Kuppelei-Tatbestand. Irgendwann hat man
festgestellt, dass diese Regelungen nicht geeignet oder erforderlich sind, um
das, was man schützen will, tatsächlich zu erreichen. Oder der Gesetzgeber
stand nicht mehr hinter der Ideologie, die hinter diesen Straftatbeständen
stand.

 

Hanf Journal: Halten Sie persönlich nach dem BVerfG-Urteil
das Cannabis-Verbot weiter für verfassungswidrig?

 

Hannes Honecker: Ich halte es weiterhin für
verfassungswidrig. Erstens gibt es eine große Anzahl von Haschisch-Konsumenten,
die einen normalen Umgang damit pflegen. Ohne dass irgendwelche Beschwerden
auftreten, ohne dass irgendwelche Ärzte, Krankenhäuser, Seelsorger oder
Drogenberater aufgesucht werden. Wir haben nur eine relativ geringe Zahl an
Konsumenten, die Probleme haben. Bei ihnen weiß man aber meist nicht genau,
warum sie diese Probleme haben.

Zweitens, wenn die Cannabis-Kriminalisierung damit was zu
tun hat, dass Cannabis gefährlich sein soll, dann müsste das Verbot auch
geeignet sein, den Cannabis-Konsum einzuschränken oder verhindern. Das ist aber
nicht der Fall. Der gesteigerte Cannabis-Konsum ist unabhängig von der
Cannabis-Kriminalisierung erfolgt. Ein Verbot ist nicht geeignet, das Ziel
„weniger Konsum“ zu erreichen.

Der gravierendste Punkt ist aber Nummer Drei. Der
Gesetzgeber scheint geradezu zu ignorieren, dass es neben der schädlichen
Wirkung des Cannabis nicht nur möglicherweise, sondern erwiesenermaßen
schädliche Wirkungen der Cannabis-Kriminalisierung gibt. Das sind nach meiner
Meinung die drei Kernargumente, warum die Cannabis-Kriminalisierung auch nach
der Entscheidung des BVerfG – das sich im Übrigen mit diesen Fragen nicht
befasst – verfassungswidrig ist.

 

Hanf Journal: Was war für Sie das Highlight oder das
Aufschlussreichste während der Verhandlung in Bernau?

 

Hannes Honecker: Ein negatives Highlight fand ich, dass es
eine Medienöffentlichkeit gibt, die sich augenscheinlich nicht dafür
interessiert, was an wissenschaftlichen Erkenntnissen vorliegt, sondern nur für
dramatisierende Stellungnahmen offen ist. Es ist erstaunlich, dass es in einem
komplexeren Bereich wie der Frage nach der Wirkung und den Gefahren des
Cannabis-Konsums große Medien einem Professor Thomasius ungefragt und blind
Gehör und Glauben schenkt. Dabei interessiert es scheinbar niemanden, dass
Thomasius, der zu Cannabis nicht geforscht hat, gleichwohl Schlussfolgerungen
von sich gibt, die er nicht verifizieren kann und die den Forschungen anderer
entgegensteht. Noch beeindruckender allerdings fand ich, dass man es mit
Wissenschaftlern zu tun hat, die über Jahrzehnte hinweg forschten und am Ende
einer langen Forschungszeit feststellen mussten, dass es den Gesetzgeber nicht
interessiert, welche Erkenntnisse denn auf wissenschaftlicher Ebene vorliegen.
Es sei denn, der Gesetzgeber braucht sie, um seine ohnehin schon vorhandene
Meinung zu unterstützen.

Noch furchtbarer und noch frustrierender ist es sicherlich
für den Angeklagten in einem Verfahren, der feststellen muss, dass all das, was
an vernünftigen und wissenschaftlich fundierten Erhebungen, die in so ein
Verfahren hineingetragen werden, an einer sehr unvernünftigen und ignoranten
Blockadehaltung scheitert. Der Justiz ausgeliefert zu sein und feststellen zu
müssen, dass es dem Gesetzgeber eigentlich nicht interessiert, was die
sinnvollste Lösung wäre, das ist schlimm.

Es gibt aber auch positive Highlights. Zum Beispiel gibt es
Richter, wie eben den Jugendrichter Müller in Bernau, die nicht die Mühen und
die Zeit scheuen, sich mit verfassungsrechtlichen Problemen zu befassen. Ein
dieser Frage so aufgeschlossenes Gericht sieht man selten.

 

Hanf Journal: Wie könnten nun nach
dem BverfG Urteil weitere Wege aussehen?

 

Hannes Honecker: Für eine erneute
Vorlage? Ich denke, dass man neben den bisherigen Sachverständigen zwei weitere
hören muss. Ein Sachverständiger, der sich mit der Frage auseinandersetzt, wie
sich das Konsumverhalten am Beispiel Hollands entwickelt hat. Da gibt es zwar
keine Freigabe, aber eine weitgehende Entkriminalisierung und einen leichten
Rückgang der Konsumentenzahlen. Also einen Sachverständigen für die Antwort auf
die Frage, welche kriminologischen Erkenntnisse vorliegen bezüglich der
Auswirkung der Cannabis-Kriminalisierung auf den Konsum. Und zweitens müsste
man möglicherweise noch eine intensive Auseinandersetzung über die Frage
führen, welche Gefahren eigentlich vom Drogenhandel ausgehen. Das verlangt
jedenfalls das BVerfG. Auch hier müsste ein Sachverständiger erläutern, unter
welchen Bedingen der Handel mit Cannabis für den Endkonsumenten und die
Allgemeinheit weniger gefährlich ist: unter den Bedingungen der
Kriminalisierung oder der Liberalisierung. Ich denke aber, dazu kann jeder
Volkswirtschaftsstudent im ersten Semester etwas sagen.

 

Hanf Journal: Und welche Chancen
sehen Sie derzeit für ein neues Verfahren?

 

Hannes Honecker: Tja Chancen . . .
na ja ich glaube die Zeit ist nicht reif. Aber man wird es wieder versuchen
müssen. Ich bin davon überzeugt, dass es eine politische Lösung des Problems
nicht geben wird. Das heißt, wir müssen eine juristische suchen. Ich kann nur
jedem Einzeln raten, wenn du den Atem dazu hast, dann probiere es. Es hängt
ganz entscheidend von denen ab, die den Atem dafür haben. Es gibt eine Vielzahl
von Menschen die diesen nicht haben. Die weder die Kraft noch die finanziellen
Mittel haben, sich in diese Auseinandersetzung zu begeben.

 

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