Mittwoch, 1. Juni 2011

Führerschein

MPU & Drogenanalytik

Es dürfte mittlerweile kein Geheimnis mehr sein, dass eine Grundvoraussetzung für das Bestehen einer „Drogen-MPU“ ein Abstinenznachweis von mehreren Monaten ist. Demnach ist die Drogenanalytik, neben der psychologischen Exploration ein wesentlicher Bestandteil der Fahreignungsdiagnostik.
Die Kriterien für die Chemisch Toxikologische Untersuchungen (CTU 3) sind seit dem 01.01.2011 für die Begutachtungsstellen verbindlich geregelt. Neben Kriterien für die Durchführung der „Drogenkontrollprogramme“ (kurzfristige Einbestellung, Identitätskontrolle, Sichtkontrolle etc.) wurden die „Grenzwerte“ zur Feststellung einer „Drogenfreiheit“ für Urin und Haaranalysen deutlich abgesenkt.

Für Cannabis z.B.:
THC-COOH (Urin)
alt 20ng/ml
neu 10ng/ml
THC (Haar)
alt 0,1ng/mg
neu 0,02ng/mg

Die Labore, die mit der Analyse beauftragt werden, müssen nunmehr zwingend nach DIN 17025 zertifiziert sein, und auch in der Lage sein, die Stoffgruppe der Benzodiazepine zu bestimmen.
Durch die Absenkung der Bestimmungsgrenzen (Cutt-Off) steigt naturgemäß auch die Wahrscheinlichkeit von Fehlmessungen im Haar, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass Substanzspuren auch von außen ins Haar eingetragen werden können.
Auf diesen Umstand wird auch in den Beurteilungskriterien hingewiesen, indem der Nachweis der Hauptsubstanz, als Beleg für einen Umgang mit der Substanz gewertet werden kann. Ein Beweis für einen aktiven Konsum dagegen liegt erst zweifelsfrei vor, wenn auch ein Abbauprodukt der Hauptsubstanz (Metaboliten) nachgewiesen werden kann.
Eine routinemäßige Bestimmung der Metaboliten erfolgt bei einer Haaranalyse gemäß der CTU 3 Kriterien aber nicht. Wenn trotz dem erfolgten Nachweis der Hauptsubstanz, der Konsum weiterhin bestritten wird, kann der Betreffende auf seine Kosten die Rückstellprobe auf die Abbauprodukte analysieren lassen.
Sollten dann keine Abbauprodukte nachgewiesen werden können, kann ein aktiver Konsum laut diesen Kriterien nicht zweifelsfrei belegt werden, da damit ein Nachweis der eigenen Verstoffwechselung fehlt. Laut Auskunft einer Begutachtungsstelle kann ein fehlender Nachweis von Abbauprodukten aber nicht zwangsläufig als belastbarer Abstinenznachweis gewertet werden.

Kurzformel:
Nachweis von Abbauprodukten im Haar
= sicherer Konsumnachweis
Fehlender Nachweis von Abbauprodukten
= kein sicherer Abstinenznachweis

Im Klartext:
Wer einen unerklärlichen Substanznachweis im Haar hat, kann in der Praxis seine Abstinenz auch nicht mit einer weitergehenden Analyse auf die Abbauprodukte zweifelsfrei belegen, auch wenn es die Begutachtungskriterien so suggerieren. Darüber hinaus ist die These, dass ein Nachweis von Drogenabbauprodukten im Haar als sicherer Beleg dafür gewertet werden kann, zwar erst einmal einleuchtend und in sich schlüssig, ob diese These, die Teil der verbindlichen Begutachtungskriterien ist, allerdings so aufrecht zu erhalten ist, bleibt fraglich. In Bremen wurden in einem anderen Zusammenhang Haarproben bei Kindern von Substituierten entnommen und analysiert. Bei dem weitaus größten Teil der Proben (14 von 15) konnten Drogenrückstände in den Haaren nachgewiesen werden. An den Messergebnissen der Haarproben, bei denen auch Drogenabbauprodukte nachgewiesen werden konnten, gibt es wohl kaum noch Zweifel. Seither sehen sich die Eltern dem Vorwurf ausgesetzt, ihre Kinder mit Drogen ruhig zu stellen. Dies wird von den Fachleuten vor Ort, die die Familien zum Teil psychosozial betreuen, angezweifelt. Die Frage wie die Messergebnisse zu werten sind, hat im Bremer Senat hohe Wellen geschlagen. Im Zuge der politischen Auseinandersetzung wurde nun bekannt, dass es auch Studien gibt, die belegen, dass die Abbauprodukte auch über den Schweiß der Eltern in das Haar der Kinder gelangen können. So kam laut Weser-Kurier vom 08.04.11 mindestens eine französische und eine kanadische Studie zu dem Ergebnis, dass Abbauprodukte von Drogen auch von außen, z.B. durch den Schweiß der Eltern, in das Haar eingetragen werden kann. Auch die Gerichtsmedizin der Berliner Charité hält dies für möglich. In der Fahreignungsbegutachtung spielen die offensichtlich Unsicherheiten in der Interpretation von toxikologischen Befunden aber keine Rolle. Das Restrisiko von Messunsicherheiten, der richtigen Interpretation der Befunde und das Risiko, dass geringe Substanzmengen auch durch außen in das Haar eingetragen werden können, gehen zu 100 % zu Lasten der Betroffenen.

Das heißt, wird eine Substanz oberhalb der neuen Cutt-Off-Werte festgestellt, wird immer ein aktiver Konsum der Substanz unterstellt, ob er tatsächlich stattgefunden hat oder nicht.

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