Freitag, 28. Dezember 2007

Von wegen Recht auf Rausch

Nordrhein-Westfälische Justiz hält sich nicht an die
landesspezifischen Einstellungsrichtlinie bei Cannabis zum Eigengebrauch

Eine 28-jährige Frau wurde am 30.11.2007 wegen Besitz und Einfuhr von 5,2 Gramm Marihuana aus den Niederlanden vom Amtsgericht Nettetal zu einer Geldstrafe verurteilt.
Obwohl alle Voraussetzungen zur Einstellung des Strafverfahrens vorlagen ( geringe Menge zum Eigengebrauch von unter sechs Gramm, keine einschlägigen Vorstrafen, erstmalig auffällig wegen eins BtMG- Delikts, keine Abgabe an Minderjährige, kein Konsum in der Öffentlichkeit) stellte der zuständige Richter Michael Lindemann das Strafverfahren nicht ein.
Der Grund für diese Nichteinstellung scheint in diesem Falle eindeutig und offensichtlich zu sein: Die Betroffene spielte das in solchen Fällen weit verbreitete „Spiel“ der „einsichtigen und reumütigen Sünderin“ nicht mit. Weder während des polizeilichen Verhörs noch vor Gericht. Sie protestierte bereits bei ihrer Festnahme gegenüber der Polizei gegen die Beschlagnahme des Hanfs, die BeamtenInnen drohten schon zu diesem Zeitpunkt, sie „würden dafür Sorge tragen“, dass es in ihrem Falle nicht zur Verfahrenseinstellung käme.
So kam es dann auch, die Betroffene erhielt einen Strafbefehl von 20 Tagessätzen a 20,- Euro, gegen den sie Einspruch einlegte.
Als Grund für die Nichteinstellung führte der zuständige Richter bei der folgenden Verhandlung ihr „uneinsichtiges“ Verhalten bei der Polizeikontrolle sowie wie eine Vorstrafe wegen Diebstahls an. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Verurteilung bereits über drei Jahre zurück liegt und es sich hierbei nicht um eine „einschlägige Vorstrafe“ handelte. Es sei zu erkennen“, dass die Betroffene „keinerlei Einsehen in die Gesetze habe“ , so der zuständige Richter.
Während der Gerichtsverhandlung verwies die Angeklagte auf das Urteil des Landgerichts Lübeck aus den frühen 90ziger Jahren und dass es nicht sein könne, „dass Rauschwillige unter Strafandrohung gezwungen werden sollen, auf die weitaus gefährlichere Droge Alkohol auszuweichen, nur weil Cannabis illegal sei. Von einer Verpflichtung zu einer abstinenten Lebensweise für Erwachsene könne nicht ausgegangen werden“
Ebenfalls munierte der Vorsitzende, dass „die Tat“ in diesem grenznahen Bereich (Gemeinde Nettetal, der Verfasser) stattfand: „Da haben sie uns einen Coffeeshop 300 m hinter der Grenze hingebaut, was glauben Sie, was hier los ist? Diesem Drogentourismus muss man Einhalt gebieten“
Des Weiteren war die „Argumentation“ des Richters durch mangelnde kognitive Leistung gekennzeichnet, die in Sachen Cannabis vielen Juristen eigen ist: Alkohol sei eben gesellschaftsfähig, der meiste Alkohol würde nicht konsumiert um sich zu berauschen, sondern wenn er (der Richter) ein Glas Wein trinke, wolle er im Gegenteil den Rausch verhindern, Cannabis hingegen würde nur des Rausches wegen konsumiert.
Die Verurteilte wird nun gegen dieses Urteil Berufung einlegen, die in naher oder ferner Zukunft vor dem Landgericht Krefeld verhandelt werden wird.

Die Betroffene ist per E-Mail erreichbar unter:

iris.berger@onlinehome.de

Öffentliche Briefe und Protestschreiben gegen dieses meines Erachtens skandalöse Urteil sind zu richten an:

Amtsgericht Nettetal
z. Hd. Richter Michael Lindemann
Steegerstrasse 61
41334 Nettetal

Die Geschäftsnummer des Verfahrens lautet: 3 Cs 892/07

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