Dienstag, 23. Januar 2018

Verkehrsgerichtstag beschäftigt sich mit Cannabis

 

 

Alljährliche Konferenz der Experten für Verkehrsrecht in Goslar verspricht kontroverse Diskussion über Cannabis

 

 

Cannabis
Ganz entspannt: Sativex-Patienten hinter dem Steuer, Grafik: marker

 

 

Sadhu van Hemp

 

 

Das Schwerpunktthema des 56. Deutschen Verkehrsgerichtstag, der vom 24. bis 26. Januar in Goslar stattfindet, ist Cannabis im Straßenverkehr. Geklärt werden soll, ab welcher THC-Konzentration im Blutserum bei gelegentlichem Cannabiskonsum von mangelndem Trennungsvermögen im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auszugehen ist und ob die Fahrerlaubnis bereits bei einer erstmaligen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen entzogen werden kann. Auch steht die Fahreignung von Automobilisten mit Cannabisrezept auf dem Prüfstand.

 

Grundsätzlich gilt, dass die Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nur dann gegeben ist, wenn der Fahrer sicher zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Bislang halten Gerichte und Fahrerlaubnisbehörden an einem Grenzwert von 1 ng/ml fest. Die Grenzwertkommission hatte diesen Wert Ende des Jahres 2015 jedoch für zu niedrig eingeschätzt und eine THC-Konzentration von 3 ng/ml im Blutserum als Hinweis auf mangelnde Trennung vorgeschlagen. Die Verwaltungsgerichte sind dem nicht gefolgt, so dass sich nun die Experten in der Pflicht sehen, die offenen juristischen Fragen zu klären.

 

Richtig kniffelig für die Experten einer sittsamen Straßenverkehrsordnung wird es beim Thema „Cannabis als Medizin“. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur „Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ am 10. März 2017 dürfen Ärzte Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen und bei fehlenden Therapiealternativen innerhalb von 30 Tagen bis zu 100 g getrockneter Cannabisblüten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen. Das wirft die Frage auf, ob diese Patienten nach der Arzneimittelklausel des § 24a (2) StVG aktiv am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen dürfen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen ist.

 

Mit diesen für die Betroffenen existenziellen Fragen muss sich ab morgen der Arbeitskreis V des Verkehrsgerichtstag auseinandersetzen. Drei Referenten werden ans Rednerpult treten und ihre Sicht der Dinge darstellen: ein Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, ein Professor der Forensischen Toxikologie der Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf und ein Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Oldenburg.

 

Wie nicht anders zu erwarten sieht der Richter aus München „keine Veranlassung, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen erst ab einem festgestellten Wert von 3,0 ng/ml THC im Blutserum einen Verstoß gegen das Trennungsgebot anzunehmen“.

Der Professor aus Düsseldorf hingegen vertraut seinem Sachverstand. Und der sagt ihm, dass gelegentlicher Cannabiskonsum auch dann vorliegt, wenn „Cannabis in etwas geringerer Frequenz als täglich oder nahezu täglich konsumiert wird. Es spielt hierbei keine Rolle, welche Mengen pro Tag geraucht werden. (…) Die Grenzwertkommission legt keine Wirkstoff-Konzentrationswerte für die Personen fest, die ein berauschendes Mittel derart häufig und in einem Ausmaß konsumieren, dass sich eine ausgeprägte Toleranz entwickelt“.

Auch der Rechtsanwalt aus Oldenburg hat einen etwas nüchterneren Blick auf die Problematik als der Referent aus dem Biertrinkerland Bayern, wo man nach „zwei Maß Bier (…) noch Autofahren kann“. Entsprechend argumentiert der Experte aus dem Norden der Republik: „Die Frage der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr wird sowohl im Verhältnis von Alkohol zu Drogen, wie auch straf- bzw. verwaltungsrechtlich unterschiedlich behandelt, wofür es keine Rechtfertigung gibt. Der Begriff der Ungeeignetheit muss einheitlich neu definiert und fahrerlaubnisrechtlich gleichartig gehandhabt werden.“ Hinsichtlich der Fahreignung von Cannabis-Patienten sieht der Oldenburger keinen Spielraum für die Prohibitionisten: „Bei bestimmungsmäßiger Einnahme liegt kein Verstoß nach § 24a Abs. 2 StVG vor, wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels für den konkreten Krankheitsfall herrührt.“

 

Nun gut, schauen wir mal, ob der Deutsche Verkehrsgerichtstag dem Gesetzgeber eine praxistaugliche Empfehlung für die Ausgestaltung der reformbedürftigen Gesetze und Vorschriften geben kann. Zu wünschen wäre es, denn das Straßenverkehrsrecht sollte nicht länger als Ersatzstrafrecht für Genusskiffer und Cannabispatienten herhalten.

 

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5 Kommentare
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Fred
6 Jahre zuvor

Da bin ich doch mal gespannt. Wenn einem med. Nutzer z.b bei 5 ng die Fahreigung noch zu gesprochen wird, ( was ich jedem med. Nutzer gönnen würde ) und einem Freizeitnutzer ab 1 ng der Lappen entwendet wird, kann man auf die Begründung schon sehr gespannt sein. Schliesslich macht man von einem geringen THC Gehalt die Fahreignung abhängig, also man unterstellt eine Fahrt in berauschtem Zustand. Spätestens wenn man med. Nutzern einen höhreren THC Gehalt einräumt, wird man für alle anderen das Kind beim Namen nennen müssen. Freizeitkonsumenten bekommen den Lappen entzogen, weil sie sich nicht an die gesellschaftlichen Regeln halten. Und sie werden für etwas bestraft, was per Gesetz gar nicht verboten ist… nämlich den Konsum von Drogen… Weiterlesen »

Rainer Sikora
6 Jahre zuvor

Solange vom Serum gesprochen wird ist das noch keine wesentliche Verbesserung.3 Nanno oder weniger ist dann auch noch mit ziemlich langer Abstinenzzeit verbunden.Typisch Deutschland eben.

M. Nice
6 Jahre zuvor

Nach über 12-Stündiger Abstinenz und absolut nicht mehr berauscht, hatte der Proband noch:
THC 10,2ng/nl
Hydroxy-THC 4,4ng/nl
Carbons. 241

X-KIFFER
6 Jahre zuvor

Ich frage mich ob diverse Studien, die alle gleichermaßen zu der Erkenntnis führen daß Personen unter Cannabiseinfluß vorsichtiger und damit auch sicherer fahren, Berücksichtigung finden, oder ob sich die verblendeten Ideologen wieder einmal über alle wissenschaftlichen Gepflogenheiten hinwegsetzen und Entscheiden wie “klein Erna”.
Ich befürchte letzteres.
Aus Bayern gehört in eine solche Runde niemand da in diesem Land das logische Denken vor langer Zeit abgeschafft und durch Bier & CSU ersetzt wurde.

woewe
6 Jahre zuvor

Hier eine interessante Fallstudie des/der National Highway Traffic Safety Administration NHTSA vom Dezember 2016: Drug and Alcohol Crash Risk: A Case-Control Study, Report No. DOT HS 812 355. John H. Lacey et al. https://www.nhtsa.gov/sites/nhtsa.dot.gov/files/documents/812355_drugalcoholcrashrisk.pdf Abstract Alcohol: Alcohol was the largest contributor to crash risk. The unadjusted crash risk estimates for alcohol indicated drivers with a breath alcohol concentrations (BrACs) of .05 grams per 210 liters (g/210L) are 2.05 times more likely to crash than drivers with no alcohol. For drivers with BrACs of .08 g/210L, the unadjusted relative risk of crashing is 3.98 times that of drivers with no alcohol. When adjusted for age and gender, drivers with BrACs of .05 g/210L are 2.07 times more likely to crash than… Weiterlesen »